(1) Die für die Leistungen nach diesem Gesetz erforderlichen Mittel werden vom Bund aufgebracht.
(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamts bewirtschaftet die zur Durchführung dieses Gesetzes bereitgestellten Mittel im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nach den Weisungen des Bundesministers der Finanzen.