(1) Verweisungen dieses Gesetzes auf Vorschriften des Lastenausgleichsrechts beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung dieser Vorschriften. Soweit es sich dabei um gesetzliche Vorschriften handelt, beziehen sich die Verweisungen auch auf die zu diesen Vorschriften ergangenen oder noch ergehenden Rechtsverordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2)
Bewertungsgesetz im Sinne dieses Gesetzes ist, unbeschadet des §
21 Abs. 4 und des §
23, das
Bewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Einführungsgesetz zu den Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936 (Reichsgesetzblatt I S. 961) und das Gesetz zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung 1949) vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22).