Tools:
Update via:
Anlage 1 - Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen (GGKontrollV)
neugefasst durch B. v. 26.10.2005 BGBl. I S. 3104; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 06.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 200
Geltung ab 01.09.1997; FNA: 9241-23-23 Güterbeförderung
|
Geltung ab 01.09.1997; FNA: 9241-23-23 Güterbeförderung
|
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3 Satz 1) Prüfliste für Straßenkontrollen


Text in der Fassung des Artikels 2 Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 6. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 200 m.W.v. 11. Juli 2026
Anzeige
Frühere Fassungen von Anlage 1 GGKontrollV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 11.07.2026 | Artikel 2 Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 06.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 200 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 1 GGKontrollV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 GGKontrollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GGKontrollV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 GGKontrollV Kontrollen auf der Straße (vom 09.03.2023)
... die der Umsetzung der Richtlinie 95/50/EG dienen, an der Prüfliste nach Anlage 1 . Über das Ergebnis der Kontrolle händigt der Prüfer dem Fahrzeugführer eine ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 06.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 200
Artikel 2 16. GGRVÄndV Änderung der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen
... 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt: „Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3 Satz ... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt: „Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3 Satz 1) Prüfliste für ... geändert: 1. Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt: „ Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3 Satz 1) Prüfliste für Straßenkontrollen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5631/a77154.htm
