Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2010 aufgehoben

Verordnung zur Einschränkung des Kreises der zu Befragenden in der Statistik der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe gemäß § 6 des Gesetzes über Umweltstatistiken (UStatGAusnV k.a.Abk.)

V. v. 16.08.1995 BGBl. I S. 1058; aufgehoben durch Artikel 18 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2723
Geltung ab 26.08.1995; FNA: 29-10-6 Statistik
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
Schlußformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 14 Nr. 3 des Gesetzes über Umweltstatistiken in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 311) der gemäß Artikel 10 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

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§ 1



Die für 1995 angeordnete Erhebung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe gemäß § 6 des Gesetzes über Umweltstatistiken wird bei höchstens 25.000 Betrieben durchgeführt.

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§ 2



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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