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§ 5 - Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV)

neugefasst durch B. v. 04.11.1996 BGBl. I S. 1644; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.04.2008 BGBl. I S. 766
Geltung ab 04.11.1990; FNA: 2121-60-1-3 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 5 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 12 des Gentechnikgesetzes handelt, wer als Betreiber vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, 4 oder 5 Aufzeichnungen nicht richtig oder nicht vollständig führt,

2.
entgegen § 4 Abs. 1 Aufzeichnungen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder

3.
entgegen § 4 Abs. 3 Aufzeichnungen nicht oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde aushändigt.