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§ 11 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie (BeklIndAusbV k.a.Abk.)

V. v. 13.02.1997 BGBl. I S. 262; aufgehoben durch § 21 V. v. 25.06.2015 BGBl. I S. 1021
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-216 Berufliche Bildung
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§ 11 Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf Modeschneider/Modeschneiderin


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt sieben Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

 
a)
Ausarbeiten und Optimieren der Lege- und Zuschnittsanweisungen,

b)
Fertignähen und Finishen von Bekleidungsartikeln oder sonstigen textilen Artikeln, Überprüfen nach Checkliste, Festhalten der Ergebnisse oder

c)
Ausarbeiten eines Arbeitsablaufplans für einen Bekleidungsartikel oder sonstigen textilen Artikel.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Gestaltung und Konstruktion sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen anhand praxisbezogener Fälle Aufgaben insbesondere aus den folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Fertigungsplanung und -steuerung,

c)
Schnittbilderstellung,

d)
Qualitätssicherung,

e)
Produktgestaltung und Mode,

f)
Zusammenhang zwischen Material, Bearbeitung und Verwendung,

g)
Stilepochen und Produktpaletten;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Fertigungszeit- und Fertigungslohnberechnung,

b)
Materialbedarfsrechnungen,

c)
Kostenrechnung;

3.
im Prüfungsfach Gestaltung und Konstruktion:

a)
Grundschnittabwandlung und Gradierung,

b)
Schnittanalyse,

c)
Interpretation und Darstellung modischer Tendenzen;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Gestaltung und Konstruktion 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

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Zitierungen von § 11 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BeklIndAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeklIndAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BeklIndAusbV Ausbildungsrahmenpläne
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 bis 11  ...


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