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§ 7 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Handelsassistent - Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel (HdlAssPrV k.a.Abk.)

V. v. 06.03.1984 BGBl. I S. 379; aufgehoben durch § 9 V. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1688
Geltung ab 01.12.1984; FNA: 806-21-7-25 Berufliche Bildung
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§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen



(1) Von der Ablegung der Prüfung in einem oder mehreren Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 bis 6 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen des jeweiligen Prüfungsfaches entspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.

(2) Prüfungsteilnehmer, die vor der Zentralstelle für Berufsbildung im Einzelhandel in der Zeit vom 1. Mai 1977 bis zum 31. Dezember 1986 eine Prüfung zum Handelsassistenten bestanden haben, sind auf Antrag von der Ablegung der Prüfung mit Ausnahme des Satzes 2 freizustellen. In den Prüfungsfächern Handelsbetriebslehre und Organisation ist mündlich zu prüfen; die mündliche Prüfung dauert je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer bis zu 15 Minuten. Die Freistellung ist nur in der Zeit vom 1. Dezember 1984 bis zum 30. November 1987 zulässig.



 

Zitierungen von § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Handelsassistent - Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 HdlAssPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdlAssPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 HdlAssPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 3 HdlAssPrV Inhalt und Dauer der Prüfung
... Volkswirtschaftslehre und Rechtslehre. (2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 7 schriftlich und mündlich gemäß den Absätzen 3 bis 5 und den §§ 4 ...
§ 8 HdlAssPrV Bestehen der Prüfung
... erzielten Noten hervorgehen müssen. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten ...