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§ 6 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Handelsassistent - Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel (HdlAssPrV k.a.Abk.)

V. v. 06.03.1984 BGBl. I S. 379; aufgehoben durch § 9 V. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1688
Geltung ab 01.12.1984; FNA: 806-21-7-25 Berufliche Bildung
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§ 6 Volkswirtschaftslehre und Rechtslehre



(1) Im Prüfungsteil "Volkswirtschaftslehre und Rechtslehre" ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Volkswirtschaftslehre,

2.
Rechtslehre.

(2) Im Prüfungsfach "Volkswirtschaftslehre" können geprüft werden:

1.
Grundbegriffe der Wirtschaft:

a)
Bedürfnisse, Bedarf,

b)
freie und wirtschaftliche Güter,

c)
Elemente der Wirtschaft,

d)
Produktionsfaktoren,

e)
Preisbildung,

f)
Marktformen,

g)
Einkommensverteilung, Einkommensarten und Einkommensverwendung;

2.
Ordnungsmodelle der Volkswirtschaftslehre:

a)
Freie Marktwirtschaft,

b)
Zentrale Verwaltungswirtschaft,

c)
Soziale Marktwirtschaft;

3.
Sozialprodukt und volkswirtschaftliche Gesamtrechnung:

a)
Sozialprodukt und Volkseinkommen im Wirtschaftskreislauf,

b)
Auswirkungen von Veränderungen des Sozialproduktes,

c)
volkswirtschaftliche Gesamtrechnung;

4.
Aufgaben des Staates, der Bundesbank und anderer Institutionen in der Wirtschaftspolitik:

a)
Geld im Wirtschaftskreislauf,

b)
Störung des Geldkreislaufs,

c)
Rolle der Bundesbank,

d)
konjunkturelle Schwankungen der Wirtschaft,

e)
Ziele und Mittel der staatlichen Wirtschaftspolitik,

f)
Auswirkungen der internationalen Beziehungen auf die Wirtschaftspolitik,

g)
Einflußnahme von Parteien, Wirtschaftsverbänden und Gewerkschaften auf die Wirtschaftspolitik.

(3) Im Prüfungsfach "Rechtslehre" können geprüft werden:

1.
Rechtsformen der Unternehmen:

a)
Unternehmensformen,

b)
Unternehmenszusammenschlüsse;

2.
Steuerrecht:

a)
Steuern,

b)
Steuerarten;

3.
Wettbewerbsrecht:

a)
Generalklausel und besondere Verkaufsveranstaltungen gemäß dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,

b)
(weggefallen)

c)
(weggefallen)

d)
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz);

4.
Arbeitsrecht:

a)
arbeitsrechtliche Grundlagen, insbesondere Rechtsquellen des Arbeitsrechts,

b)
individuelles Arbeitsrecht,

c)
kollektives Arbeitsrecht,

d)
Betriebsverfassungsgesetz,

e)
Arbeitnehmerschutzgesetze (Arbeitszeitordnung, Ladenschlußgesetz, Mutterschutzgesetz, Kündigungsschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch),

f)
Berufsbildungsgesetz;

5.
Sozialrecht:

a)
Sozialversicherung (Kranken-, Renten- und Unfallversicherung),

b)
Drittes Buch Sozialgesetzbuch.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Handelsassistent - Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 HdlAssPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdlAssPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 HdlAssPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 3 HdlAssPrV Inhalt und Dauer der Prüfung
... und mündlich gemäß den Absätzen 3 bis 5 und den §§ 4 bis 6 durchzuführen. (3) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus ...
§ 7 HdlAssPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... in einem oder mehreren Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 bis 6 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, ...