Ordnungswidrig im Sinne des
§ 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der
Verordnung (EU) 2015/786 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung von Kriterien für die Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren, denen zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse unterzogen werden, gemäß der
Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 21.5.2015, S. 10) nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter Betrieb zugelassen ist.
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V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1219
Artikel 1 54. FuttMVÄndV ... (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 44)" ersetzt. 19. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt: „§ 46a Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten ... 19. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt: „ § 46a Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2015/786 ...