§ 47 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2019/4
- 1.
- als Futtermittelunternehmer entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein Arzneifuttermittel oder ein Zwischenerzeugnis herstellt, die nicht gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 zugelassen sind,
- 2.
- entgegen Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c eine dort genannte Anforderung nicht gewährleistet,
- 3.
- entgegen Artikel 5 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass das Arzneifuttermittel mit der Verschreibung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a erster Halbsatz übereinstimmt,
- 4.
- entgegen Artikel 8 Satz 1 ein Arzneifuttermittel oder Zwischenerzeugnis an einen Tierhalter abgibt,
- 5.
- entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 für ein Arzneifuttermittel oder Zwischenerzeugnis wirbt,
- 6.
- entgegen Artikel 11 Absatz 3 oder Absatz 4 ein Arzneifuttermittel vertreibt,
- 7.
- entgegen Artikel 13 Absatz 1 nicht gewährleistet, dass ein dort genannter Betrieb zugelassen ist,
- 8.
- entgegen Artikel 17 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz oder Absatz 3 ein dort genanntes Arzneifuttermittel bei Tieren im Sinne des § 1 Nummer 1 verwendet,
- 9.
- entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht sicherstellt, dass ein Arzneifuttermittel nur an ein dort genanntes Tier verfüttert wird,
- 10.
- entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Arzneifuttermittel nicht verwendet wird,
- 11.
- entgegen Artikel 17 Absatz 6 nicht sicherstellt, dass die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten wird,
- 12.
- entgegen Artikel 17 Absatz 7 Satz 1 Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 13.
- entgegen Artikel 17 Absatz 7 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
- 14.
- entgegen Anhang I Abschnitt 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festhält,
- 15.
- entgegen Anhang I Abschnitt 8 Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder
- 16.
- entgegen Anhang I Abschnitt 8 Absatz 3 ein Fahrzeug verwendet.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung
V. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1219
Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 304
Artikel 1 57. FuttMVÄndV Änderung der Futtermittelverordnung ... S. 10)" durch die Angabe „in der Fassung vom 19. Mai 2015" ersetzt. 27. § 47 wird durch den folgenden § 47 ersetzt: „§ 47 Ordnungswidrigkeiten bei ... der Fassung vom 19. Mai 2015" ersetzt. 27. § 47 wird durch den folgenden § 47 ersetzt: „§ 47 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen ... ersetzt. 27. § 47 wird durch den folgenden § 47 ersetzt: „ § 47 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2019/4 ...
Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der Schweinepest-Verordnung
V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
Verordnung zur Neuordnung der Vorschriften über die Verbringung von Lebensmitteln und Futtermitteln in die Europäische Union
V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 128
Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung
V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
Artikel 1 FuttMVNeuStrV Änderung der Futtermittelverordnung ... Union". 53. § 36b wird durch die folgenden §§ 41 bis 47 ersetzt: „§ 41 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. § 47 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Durchführungsverordnung (EU) ... oder nicht rechtzeitig übermittelt." 54. Nach dem neuen § 47 wird folgende Gliederungseinheit eingefügt: „Abschnitt 6 ...
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