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§ 47 - Futtermittelverordnung (FuttMV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2004; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 304
Geltung ab 15.04.1981; FNA: 7825-1-4 Futtermittel
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Geltung ab 15.04.1981; FNA: 7825-1-4 Futtermittel
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§ 47 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2019/4
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- als Futtermittelunternehmer entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein Arzneifuttermittel oder ein Zwischenerzeugnis herstellt, die nicht gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 zugelassen sind,
- 2.
- entgegen Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c eine dort genannte Anforderung nicht gewährleistet,
- 3.
- entgegen Artikel 5 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass das Arzneifuttermittel mit der Verschreibung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a erster Halbsatz übereinstimmt,
- 4.
- entgegen Artikel 8 Satz 1 ein Arzneifuttermittel oder Zwischenerzeugnis an einen Tierhalter abgibt,
- 5.
- entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 für ein Arzneifuttermittel oder Zwischenerzeugnis wirbt,
- 6.
- entgegen Artikel 11 Absatz 3 oder Absatz 4 ein Arzneifuttermittel vertreibt,
- 7.
- entgegen Artikel 13 Absatz 1 nicht gewährleistet, dass ein dort genannter Betrieb zugelassen ist,
- 8.
- entgegen Artikel 17 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz oder Absatz 3 ein dort genanntes Arzneifuttermittel bei Tieren im Sinne des § 1 Nummer 1 verwendet,
- 9.
- entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht sicherstellt, dass ein Arzneifuttermittel nur an ein dort genanntes Tier verfüttert wird,
- 10.
- entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Arzneifuttermittel nicht verwendet wird,
- 11.
- entgegen Artikel 17 Absatz 6 nicht sicherstellt, dass die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten wird,
- 12.
- entgegen Artikel 17 Absatz 7 Satz 1 Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 13.
- entgegen Artikel 17 Absatz 7 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
- 14.
- entgegen Anhang I Abschnitt 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festhält,
- 15.
- entgegen Anhang I Abschnitt 8 Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder
- 16.
- entgegen Anhang I Abschnitt 8 Absatz 3 ein Fahrzeug verwendet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018 nicht sicherstellt, dass ein Tierarzneimittel verwendet wird, das gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 zugelassen ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung V. v. 2. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 304 m.W.v. 1. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 47 Futtermittelverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 1 Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung vom 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 304 |
| aktuell vorher | 20.04.2024 | Artikel 2 Verordnung zur Neuordnung der Vorschriften über die Verbringung von Lebensmitteln und Futtermitteln in die Europäische Union vom 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 128 |
| aktuell vorher | 31.07.2018 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung vom 18.07.2018 BGBl. I S. 1219 |
| aktuell vorher | 01.09.2016 | Artikel 1 Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung vom 29.08.2016 BGBl. I S. 1998 |
| aktuell | vor 01.09.2016 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 47 Futtermittelverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 FuttMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FuttMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung
V. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1219
Artikel 1 FuttMVuaÄndV Änderung der Futtermittelverordnung
... 1, ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt." 9. In § 47 werden nach der Angabe „(ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 5)" ein Komma und die Wörter ...
Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 304
Artikel 1 57. FuttMVÄndV Änderung der Futtermittelverordnung
... S. 10)" durch die Angabe „in der Fassung vom 19. Mai 2015" ersetzt. 27. § 47 wird durch den folgenden § 47 ersetzt: „§ 47 Ordnungswidrigkeiten bei ... der Fassung vom 19. Mai 2015" ersetzt. 27. § 47 wird durch den folgenden § 47 ersetzt: „§ 47 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen ... ersetzt. 27. § 47 wird durch den folgenden § 47 ersetzt: „ § 47 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2019/4 ...
Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der Schweinepest-Verordnung
V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
Artikel 1 FuttMVuaÄndV Änderung der Futtermittelverordnung
... 1, 2 und 3. 4. § 40 Absatz 2 Nummer 1 wird aufgehoben. 5. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt: „§ 47a Ordnungswidrigkeiten bei ...
Verordnung zur Neuordnung der Vorschriften über die Verbringung von Lebensmitteln und Futtermitteln in die Europäische Union
V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 128
Artikel 2 LFVVEV Änderung der Futtermittelverordnung
... ersetzt. c) Nummer 5 wird aufgehoben. 6. Die §§ 43, 45, 46 und 47 werden aufgehoben. 7. Anlage 5 wird ...
Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung
V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
Artikel 1 FuttMVNeuStrV Änderung der Futtermittelverordnung
... Union". 53. § 36b wird durch die folgenden §§ 41 bis 47 ersetzt: „§ 41 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. § 47 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Durchführungsverordnung (EU) ... oder nicht rechtzeitig übermittelt." 54. Nach dem neuen § 47 wird folgende Gliederungseinheit eingefügt: „Abschnitt 6 ...
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