§ 23 - Futtermittelverordnung (FuttMV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2004; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
Geltung ab 15.04.1981; FNA: 7825-1-4 Futtermittel
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§ 23 Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer


§ 23 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die zuständige Behörde erteilt dem Betrieb

1.
mit der Zulassung nach § 18 eine Zulassungs-Kennnummer und

2.
mit der Registrierung nach § 21 eine Registrierungs-Kennnummer.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung V. v. 29. August 2016 BGBl. I S. 1998 m.W.v. 1. September 2016

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Frühere Fassungen von § 23 Futtermittelverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2016Artikel 1 Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung
vom 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
aktuell vorher 24.03.2007Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
vom 14.03.2007 BGBl. I S. 335
aktuellvor 24.03.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 23 Futtermittelverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 FuttMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FuttMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335
Artikel 1 9. FuttMRÄndV Änderung der Futtermittelverordnung
... mit Auflagen verbinden." 28. § 31a wird aufgehoben. 29. § 31b wird wie folgt gefasst: „§ 31b Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer ... 31a wird aufgehoben. 29. § 31b wird wie folgt gefasst: „§ 31b Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer Die zuständige Behörde erteilt dem ... (3) Betriebe, denen eine 1. Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung erteilt ... Registrierungs-Kennnummer erteilt worden ist, 2. Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung erteilt ...

Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung
V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
Artikel 1 FuttMVNeuStrV Änderung der Futtermittelverordnung
... Angabe „Anlage 3" ersetzt. 9. § 24 wird § 7. 10. § 23 wird § 8. 11. § 23a wird § 9. 12. § 24c wird § ... 1" ersetzt. 28. § 30a wird § 22. 29. § 31b wird § 23 ; er wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Trockenfutterbeihilfeverordnung
V. v. 30.03.1988 BGBl. I S. 497; aufgehoben durch Artikel 4 Nr. 3 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
§ 3 TrFuttBeihV Beihilfevoraussetzungen
... geltenden Fassung aufgeführten Unterlagen sowie die Registrierungs-Kennnummer nach § 31b der Futtermittelverordnung beizufügen. (2) Der Verarbeitungsbetrieb ist ...


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