Die zuständige Behörde erteilt dem Betrieb
- 1.
- mit der Zulassung nach § 18 eine Zulassungs-Kennnummer und
- 2.
- mit der Registrierung nach § 21 eine Registrierungs-Kennnummer.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335
Artikel 1 9. FuttMRÄndV Änderung der Futtermittelverordnung ... mit Auflagen verbinden." 28. § 31a wird aufgehoben. 29. § 31b wird wie folgt gefasst: „§ 31b Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer ... 31a wird aufgehoben. 29. § 31b wird wie folgt gefasst: „§ 31b Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer Die zuständige Behörde erteilt dem ... (3) Betriebe, denen eine 1. Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung erteilt ... Registrierungs-Kennnummer erteilt worden ist, 2. Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung erteilt ...
V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
V. v. 30.03.1988 BGBl. I S. 497; aufgehoben durch Artikel 4 Nr. 3 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1