(1) (aufgehoben)
(2)
1Die Zulassung von Betrieben nach
§ 18 Absatz 2 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach
§ 18 Absatz 2 oder 5 nicht gegeben war.
2Sie ist zu widerrufen, wenn
- 1.
- nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 weggefallen ist oder
- 2.
- eine der in § 19 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird.
(3)
1Die Zulassung von Betrieben nach
§ 18 Absatz 3 Satz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach
§ 18 Absatz 5 nicht gegeben war.
2Sie ist zu widerrufen, wenn
- 1.
- nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5 weggefallen ist oder
- 2.
- eine der in § 18 Absatz 3 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird.
(4)
1Die Zulassung von Betrieben nach
§ 18 Absatz 4 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach
§ 18 Absatz 5 nicht gegeben war.
2Sie ist zu widerrufen, wenn
- 1.
- nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5 weggefallen ist oder
- 2.
- die in § 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird.
(5)
1Die Registrierung von Betrieben nach
§ 21 Absatz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach
§ 21 Absatz 2 nicht gegeben war.
2Sie ist zu widerrufen, wenn
- 1.
- nachträglich eine Voraussetzung nach § 21 Absatz 2 weggefallen ist oder
- 2.
- die in § 21 Absatz 3 Nummer 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird.
(6) Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs soll die zuständige Behörde das Ruhen der Zulassung oder Registrierung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder den Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wird.
(7) Die Zulassung oder Registrierung erlischt, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde der Betrieb die Tätigkeit, die der Zulassung oder Registrierung zugrunde liegt, länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 16.07.2012 BGBl. I S. 1535
V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335
Artikel 1 9. FuttMRÄndV Änderung der Futtermittelverordnung ... Registrierungs-Kennnummer." 30. § 31c wird aufgehoben. 31. § 32 wird wie folgt gefasst: „§ 32 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und ... 31c wird aufgehoben. 31. § 32 wird wie folgt gefasst: „§ 32 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung ...
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2483
V. v. 08.05.2013 BGBl. I S. 1251
V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1219