§ 24 - Futtermittelverordnung (FuttMV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2004; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 128
Geltung ab 15.04.1981; FNA: 7825-1-4 Futtermittel
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§ 24 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung


§ 24 hat 6 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) (aufgehoben)

(2) 1Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 2 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 2 oder 5 nicht gegeben war. 2Sie ist zu widerrufen, wenn

1.
nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 weggefallen ist oder

2.
eine der in § 19 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird.

(3) 1Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 3 Satz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 18 Absatz 5 nicht gegeben war. 2Sie ist zu widerrufen, wenn

1.
nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5 weggefallen ist oder

2.
eine der in § 18 Absatz 3 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird.

(4) 1Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 4 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5 nicht gegeben war. 2Sie ist zu widerrufen, wenn

1.
nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5 weggefallen ist oder

2.
die in § 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird.

(5) 1Die Registrierung von Betrieben nach § 21 Absatz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 21 Absatz 2 nicht gegeben war. 2Sie ist zu widerrufen, wenn

1.
nachträglich eine Voraussetzung nach § 21 Absatz 2 weggefallen ist oder

2.
die in § 21 Absatz 3 Nummer 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird.

(6) Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs soll die zuständige Behörde das Ruhen der Zulassung oder Registrierung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder den Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wird.

(7) Die Zulassung oder Registrierung erlischt, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde der Betrieb die Tätigkeit, die der Zulassung oder Registrierung zugrunde liegt, länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung V. v. 17. Mai 2017 BGBl. I S. 1219 m.W.v. 1. Juli 2017

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Frühere Fassungen von § 24 Futtermittelverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2017Artikel 1 Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
vom 17.05.2017 BGBl. I S. 1219
aktuell vorher 01.09.2016Artikel 1 Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung
vom 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
aktuell vorher 01.06.2013Artikel 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
vom 08.05.2013 BGBl. I S. 1251
aktuell vorher 16.09.2012Artikel 2 Elfte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
vom 16.07.2012 BGBl. I S. 1535
aktuell vorher 19.12.2008Artikel 1 Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
vom 15.12.2008 BGBl. I S. 2483
aktuell vorher 24.03.2007Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
vom 14.03.2007 BGBl. I S. 335
aktuellvor 24.03.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 24 Futtermittelverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 FuttMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FuttMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 16.07.2012 BGBl. I S. 1535
Artikel 2 11. FuttMRÄndV Weitere Änderung der Futtermittelverordnung
... „Absatz 1 Satz 1, Absatz 2a und 3 Satz 2 Nummer 2" ersetzt. 3. In § 32 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Die Zulassung von ...

Neunte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335
Artikel 1 9. FuttMRÄndV Änderung der Futtermittelverordnung
... Registrierungs-Kennnummer." 30. § 31c wird aufgehoben. 31. § 32 wird wie folgt gefasst: „§ 32 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und ... 31c wird aufgehoben. 31. § 32 wird wie folgt gefasst: „§ 32 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung  ...

Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2483
Artikel 1 36. FuttMVÄndV
... 4" durch die Angabe „und Absatz 3 Satz 2 Nr. 2" ersetzt. 2. § 32 Abs. 4 wird aufgehoben. 3. In Anlage 2a wird die Position  ...

Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 08.05.2013 BGBl. I S. 1251
Artikel 1 46. FuttMVÄndV
... 2" durch die Angabe „Absatz 3 und 4 Satz 2 Nummer 2" ersetzt. 6. § 32 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2a und 3 werden die Absätze 3 ...

Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung
V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
Artikel 1 FuttMVNeuStrV Änderung der Futtermittelverordnung
... Angabe „Anlage 2b" durch die Angabe „Anlage 3" ersetzt. 9. § 24 wird § 7. 10. § 23 wird § 8. 11. § 23a wird § 9. ... 31" durch die Angabe „§ 21" ersetzt. 30. § 32 wird § 24 ; in ihm werden die Absätze 1 bis 5 wie folgt gefasst: „(1) Die Zulassung ...

Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1219
Artikel 1 54. FuttMVÄndV
... die Wörter „im Sinne der Fertigpackungsverordnung" gestrichen. 10. § 24 Absatz 1 wird aufgehoben. 11. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „§ 17 ...


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