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Änderung § 17 Futtermittelverordnung vom 30.07.2010

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§ 28 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2010 geltenden Fassung
§ 17 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1219
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28 Zulassungsbedürftige Betriebe


(Text neue Fassung)

§ 17 Zulassungsbedürftige Betriebe


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(1) Betriebe, die Futtermittel dekontaminieren, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.



(1) (aufgehoben)

(Textabschnitt unverändert)

(2) Betriebe, die Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.

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(3) Sofern

1. Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt' oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide und Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe „Sonstige zootechnische Futtermittel-Zusatzstoffe', Kokzidiostatika oder Histomonostatika, Spurenelementverbindungen, Vitamine oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1, ausgenommen Einzelfuttermittel der Gruppe „Ammoniumsalze' und auf Nährsubstraten tierischer oder pflanzlicher Herkunft gezüchtete Hefen,

2. Vormischungen mit Futtermittel-Zusatzstoffen der Funktionsgruppe „Sonstige zootechnische Futtermittel-Zusatzstoffe', Kokzidiostatika oder Histomonostatika, Vitamin A, Vitamin D, Kupfer- oder Selenverbindungen oder

3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen mit Futtermittel-Zusatzstoffen der Funktionsgruppe „Sonstige zootechnische Futtermittel-Zusatzstoffe' oder Kokzidiostatika oder Histomonostatika

in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt worden sind, dürfen sie nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die



(3) 1 Betriebe, die aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren, die sie jeweils nicht selbst hergestellt haben, als Einzelfuttermittel lose in den Verkehr bringen, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein. 2 Satz 1 gilt nicht

1. für Betriebe, die aus rohen Fetten pflanzlichen Ursprungs oder aus rohen Ölen pflanzlichen Ursprungs hergestellte raffinierte Öle in den Verkehr bringen,

2. für dort bezeichnete Betriebe, die nach Artikel 10 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1905 (ABl. L 278 vom 23.10.2015, S. 5) geändert worden ist, der Zulassung bedürfen.

(4) 1
Sofern

1. Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung in der Spalte 'Höchstgehalt' oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide und Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Kokzidiostatika oder Histomonostatika, Verbindungen von Spurenelementen oder Vitamine,

2. Vormischungen mit Futtermittelzusatzstoffen der Kategorie 'Kokzidiostatika und Histomonostatika', Vitamin A, Vitamin D oder Kupfer- oder Selenverbindungen oder

3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen mit Futtermittelzusatzstoffen der Kategorie 'Kokzidiostatika und Histomonostatika'

in einem Drittland hergestellt worden sind, dürfen sie nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden. 2 Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die

1. als Vertreter des Herstellers durch die zuständige Behörde zugelassen worden sind oder,

vorherige Änderung

2. soweit sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, der nicht Mitgliedstaat ist, nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG erfüllen.

(4) (aufgehoben)

(5) Die Zulassung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.



2. soweit sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 15, L 168 vom 3.7.1999, S. 35, L 138 vom 9.6.2000, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1) geändert worden ist, erfüllen.

(5) Die Zulassung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(heute geltende Fassung)