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Änderung § 27a Futtermittelverordnung vom 30.07.2010

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§ 27a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2010 geltenden Fassung
§ 27a n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 27a Ausnahmen vom Verfütterungsverbot


vorherige Änderung

 


In Anhang IV Teil II Abschnitt A Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 220/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 155) geändert worden ist, genannte Futtermittel dürfen an Nutztiere verfüttert werden, soweit eine von der zuständigen Behörde vorgenommene Risikobewertung ergeben hat, dass in ihnen im Rahmen einer futtermittelrechtlichen Untersuchung nachgewiesene Knochenspuren keine Bedenken im Hinblick auf die Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien hervorrufen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)