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Änderung § 30 Futtermittelverordnung vom 30.07.2010

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§ 34 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2010 geltenden Fassung
§ 30 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34 Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen


(Text neue Fassung)

§ 30 Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen


vorherige Änderung

(1) Wer gewerbsmäßig

1.
ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlässt, hat über die Überlassung,

2. in ortsfesten oder beweglichen Anlagen Futtermittel im Lohnauftrag für andere herstellt, hat über deren Herstellung, Bestände, Eingänge und Ausgänge

Buch
zu führen.



(1) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlässt, hat über die Überlassung Buch zu führen.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 oder nach Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I oder Artikel 5 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 haben die Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen und Dateien fünf Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.



(heute geltende Fassung)