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Änderung § 30 Futtermittelverordnung vom 30.07.2010
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| § 34 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2010 geltenden Fassung | § 30 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 304 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 34 Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen | (Text neue Fassung)§ 30 Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen |
(1) Wer gewerbsmäßig 1. ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlässt, hat über die Überlassung, 2. in ortsfesten oder beweglichen Anlagen Futtermittel im Lohnauftrag für andere herstellt, hat über deren Herstellung, Bestände, Eingänge und Ausgänge Buch zu führen. (2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 oder nach Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I oder Artikel 5 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 haben die Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen und Dateien fünf Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt. | (1) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlässt, hat über die Überlassung Buch zu führen. (2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 oder nach Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I oder Artikel 5 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019 haben die Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen und Dateien fünf Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt. |
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