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Änderung § 12 Futtermittelverordnung vom 01.09.2010

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§ 27 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2010 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 304
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27 Fütterungsverbot


(Text neue Fassung)

§ 12 Inverkehrbringensverbote


vorherige Änderung

Die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe dürfen, auch be- oder verarbeitet, nicht verfüttert werden. Dies gilt nicht für das Verfüttern zu Versuchszwecken in öffentlich-rechtlichen Anstalten oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Anstalten.



Es ist verboten,

1. ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 3
in Verbindung mit Anhang I, Anhang I Nummer 1 auch in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen,

2. ein Einzelfuttermittel
oder ein Ergänzungsfuttermittel, das den Anforderungen nach Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen.