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Artikel 1 - Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung (57. FuttMVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Futtermittelverordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 FuttMV § 1, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 16, § 17, § 18, § 19, § 22, § 25, § 28, § 30, § 39, § 40, § 40a, § 41, § 42, § 44, § 46a, § 47, § 47a, Anlage 2, Anlage 4, § 14, § 15
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „sind:" durch die Angabe „ist oder sind:" ersetzt.
- b)
- Die Nummern 1 bis 8 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 11 ersetzt:
- „1.
- nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier: nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018,
- 2.
- Heimtier: Heimtier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018,
- 3.
- Ergänzungsfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018,
- 4.
- Futtermittel für besondere Ernährungszwecke: Futtermittel für besondere Ernährungszwecke im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018,
- 5.
- Arzneifuttermittel: Arzneifuttermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018,
- 6.
- Zwischenerzeugnis: Zwischenerzeugnis im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018,
- 7.
- Inhaltsstoffe: Stoffe - außer Futtermittelzusatzstoffen, Mittelrückständen und unerwünschten Stoffen -, die in einem Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel enthalten sind und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, dass diese Beeinflussung nur unerheblich ist,
- 8.
- Pestizidrückstände: Pestizidrückstände im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Fassung vom 27. März 2025,
- 9.
- mobiler Mischer: mobiler Mischer im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018,
- 10.
- EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nach
- a)
- Artikel 3, 9g Absatz 5, Artikel 9h Absatz 3 oder Artikel 9i Absatz 3 der Richtlinie 70/524/EWG in der Fassung vom 23. September 2002,
- b)
- Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in der Fassung vom 20. Juni 2019,
- 11.
- Einfuhr: die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der Fassung vom 23. November 2022,".
- c)
- Die bisherigen Nummern 9 bis 13 werden zu den Nummern 12 bis 16.
- 2.
- In § 5 Nummer 1 und 2 sowie § 6 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 767/2009" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018" ersetzt.
- 3.
- § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:
„§ 7 Kennzeichnung
Ergänzungsfuttermittel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschritten werden." - 4.
- In § 8 Absatz 1 und 2 sowie § 9 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2002/32/EG" durch die Angabe „Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019" ersetzt.
- 5.
- § 10 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Abweichend von
- 1.
- Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Fassung vom 27. März 2025 und
- 2.
- dem Verbot des § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
- 6.
- In den §§ 11 und 12 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 767/2009" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018" ersetzt.
- 7.
- Nach § 12 wird der folgende Unterabschnitt 3 eingefügt:
„Unterabschnitt 3 Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse
§ 13 Anzeigepflichten(1) Mobile Mischer, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind und die Arzneifuttermittel in Deutschland in Verkehr bringen wollen, haben dies nach Maßgabe des Satzes 2 der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach Eingang eines Auftrags zur Herstellung eines Arzneifuttermittels und vor Herstellungsbeginn elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten:- 1.
- Name, Anschrift und Zulassungsnummer des mobilen Mischers,
- 2.
- Ort und Beginn der Herstellung des Arzneifuttermittels und
- 3.
- das Fahrzeugkennzeichen des mobilen Mischers.
(2) Wer als Einzelhändler Arzneifuttermittel für Heimtiere in den Verkehr bringen will, hat dies vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie unter Angabe der Anschrift der Betriebsstätte anzuzeigen. Satz 1 gilt auch für Einzelhändler, die Arzneifuttermittel in verkaufsfertig bezogenen Verpackungen abgeben.(3) Wer als Halter von Pelztieren im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 diese mit Arzneifuttermitteln füttern will, hat dies nach Maßgabe des Satzes 2 vor Beginn der Verfütterung der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten:- 1.
- Name und Anschrift des Halters des Pelztieres sowie der Betriebsstätte, in der die Pelztiere gehalten werden, für die das Arzneifuttermittel bestimmt ist, und
- 2.
- eine Kopie der tierärztlichen Verschreibung für Arzneifuttermittel im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018."
- 8.
- Der bisherige Unterabschnitt 3 wird zu Unterabschnitt 4.
- 9.
- In § 14 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2002/32/EG" durch die Angabe „Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019" ersetzt
- 10.
- In § 15 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/893 (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 92) geändert worden ist," durch die Angabe „in der Fassung vom 19. Februar 2025" ersetzt.
- 11.
- Der bisherige Unterabschnitt 4 wird durch den folgenden Unterabschnitt 5 ersetzt:
„Unterabschnitt 5 Mitwirkung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
§ 16 Mitwirkung(1) Das Bundesamt wirkt mit bei- 1.
- der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 68/2013,
- 2.
- der Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor nach Artikel 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019.
(2) Das Bundesamt wirkt ferner mit bei der Koordinierung der Erstellung- 1.
- von Kontrollplänen nach der Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024,
- 2.
- sonstiger nach den gemeinschaftsrechtlichen oder den unionsrechtlichen Vorschriften von den Mitgliedstaaten durchzuführender Untersuchungs- und Erhebungsprogramme des Futtermittelsektors."
- 12.
- Der bisherige Unterabschnitt 5 wird zu Unterabschnitt 6.
- 13.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1905 (ABl. L 278 vom 23.10.2015, S. 5) geändert worden ist," durch die Angabe „in der Fassung vom 20. Juni 2019" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 15, L 168 vom 3.7.1999, S. 35, L 138 vom 9.6.2000, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1) geändert worden ist," durch die Angabe „in der Fassung vom 14. April 2003" ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
- 14.
- In § 18 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 183/2005" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019" ersetzt.
- 15.
- In § 19 Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2002/32/EG" durch die Angabe „Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019" ersetzt.
- 16.
- § 22 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nur, soweit ein dort bezeichneter Betrieb keiner Zulassungs- oder Registrierungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019 unterliegt. Absatz 1 gilt nicht für Futtermittelunternehmer im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018."
- 17.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 2a ersetzt:
- „1.
- die Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019,
- 2.
- die Registrierung von Betrieben nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019,
- 2a.
- die Zulassung von Betrieben nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018,".
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 183/2005" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019" ersetzt.
- 18.
- In § 28 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2017/625" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024" ersetzt.
- 19.
- In § 30 Absatz 2 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 183/2005" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019" ersetzt.
- 20.
- § 39 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe vor Nummer 1 wird durch die Angabe „Nach § 58 Absatz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der Fassung vom 25. März 2024 verstößt, indem er" ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:
- „2.
- entgegen Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 1 oder Kapitel V Abschnitt C Nummer 1 oder 2 ein dort genanntes Mischfuttermittel herstellt,".
- c)
- Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3 und die Angabe „lagert," wird durch die Angabe „lagert oder" ersetzt.
- d)
- Die bisherige Nummer 3 wird gestrichen.
- 21.
- § 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden zu den Nummern 1 bis 8.
- b)
- Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:
- „9.
- entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,".
- 22.
- In § 40a wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/893 (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 92) geändert worden ist," durch die Angabe „in der Fassung vom 19. Februar 2025" ersetzt.
- 23.
- In § 41 Absatz 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom 13.4.2007, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2294 (ABl. L 324 vom 10.12.2015, S. 3) geändert worden ist," durch die Angabe „in der Fassung vom 20. Juni 2019" ersetzt.
- 24.
- In § 42 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1905 (ABl. L 278 vom 23.10.2015, S. 5) geändert worden ist," durch die Angabe „in der Fassung vom 20. Juni 2019" ersetzt.
- 25.
- § 44 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2001, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2279 (ABl. L 328 vom 12.12.2017, S. 3) geändert worden ist," durch die Angabe „in der Fassung vom 5. Dezember 2018" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 767/2009" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018" ersetzt.
- 26.
- In § 46a wird die Angabe „der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung von Kriterien für die Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren, denen zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse unterzogen werden, gemäß der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 21.5.2015, S. 10)" durch die Angabe „in der Fassung vom 19. Mai 2015" ersetzt.
- 27.
- § 47 wird durch den folgenden § 47 ersetzt:
„§ 47 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2019/4(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig- 1.
- als Futtermittelunternehmer entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein Arzneifuttermittel oder ein Zwischenerzeugnis herstellt, die nicht gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 zugelassen sind,
- 2.
- entgegen Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c eine dort genannte Anforderung nicht gewährleistet,
- 3.
- entgegen Artikel 5 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass das Arzneifuttermittel mit der Verschreibung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a erster Halbsatz übereinstimmt,
- 4.
- entgegen Artikel 8 Satz 1 ein Arzneifuttermittel oder Zwischenerzeugnis an einen Tierhalter abgibt,
- 5.
- entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 für ein Arzneifuttermittel oder Zwischenerzeugnis wirbt,
- 6.
- entgegen Artikel 11 Absatz 3 oder Absatz 4 ein Arzneifuttermittel vertreibt,
- 7.
- entgegen Artikel 13 Absatz 1 nicht gewährleistet, dass ein dort genannter Betrieb zugelassen ist,
- 8.
- entgegen Artikel 17 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz oder Absatz 3 ein dort genanntes Arzneifuttermittel bei Tieren im Sinne des § 1 Nummer 1 verwendet,
- 9.
- entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht sicherstellt, dass ein Arzneifuttermittel nur an ein dort genanntes Tier verfüttert wird,
- 10.
- entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Arzneifuttermittel nicht verwendet wird,
- 11.
- entgegen Artikel 17 Absatz 6 nicht sicherstellt, dass die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten wird,
- 12.
- entgegen Artikel 17 Absatz 7 Satz 1 Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 13.
- entgegen Artikel 17 Absatz 7 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
- 14.
- entgegen Anhang I Abschnitt 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festhält,
- 15.
- entgegen Anhang I Abschnitt 8 Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder
- 16.
- entgegen Anhang I Abschnitt 8 Absatz 3 ein Fahrzeug verwendet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018 nicht sicherstellt, dass ein Tierarzneimittel verwendet wird, das gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 zugelassen ist." - 28.
- In § 47a wird die Angabe „der Kommission vom 4. März 2020 zur Erstellung eines Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/38/EG (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 1)" durch die Angabe „in der Fassung vom 20. November 2024" ersetzt.
- 29.
- In Anlage 2 wird in den Fußnoten 2 und 3 jeweils die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 152/2009" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 152/2009 in der Fassung vom 23. April 2025" ersetzt.
- 30.
- In Anlage 4 Nummer 3 Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2002/32/EG" durch die Angabe „Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019" und die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 178/2002" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in der Fassung vom 17. Januar 2024" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 1 Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 57. FuttMVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
57. FuttMVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Futtermittelverordnung
neugefasst durch B. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2004; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 304
§ 44 FuttMV Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 (vom 01.01.2026)
... bringt. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 25 V. v. 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 304 ) wurde sinngemäß konsolidiert. ...
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