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Änderung § 29 Futtermittelverordnung vom 24.07.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.07.2012 geltenden Fassung
§ 29 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1219
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 29 Untersuchung von Futtermitteln auf Pestizidrückstände


vorherige Änderung

 


Bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln auf Pestizidrückstände sind die in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches aufgeführten Analysemethoden oder, soweit dort keine Analysemethoden aufgeführt sind, die in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches für stoffgleiche Lebensmittel aufgeführten Analysemethoden anzuwenden.

(heute geltende Fassung)