§ 25 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2016 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998 |
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(Text alte Fassung)§ 25 Verbotene Stoffe | (Text neue Fassung)§ 11 Verbotene Stoffe |
(Textabschnitt unverändert) Es ist verboten, ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern. |