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Synopse aller Änderungen der Futtermittelverordnung am 01.09.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2016 durch Artikel 1 der FuttMVNeuStrV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FuttMV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2016 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Probenahme
§ 3 Analysemethoden
§ 4 Untersuchung von
Futtermitteln auf Pestizidrückstände
§§ 5 bis 9 (aufgehoben)
§ 9a Verwendungszwecke für Diätfuttermittel
§ 10 Inverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel
§ 11 Kennzeichnung bestimmter Futtermittel
§ 12 Kennzeichnung von Futtermitteln bei Fernabsatzverträgen
§ 13 Angaben
§ 14 (aufgehoben)
§ 15 (aufgehoben)
§ 16 Zugelassene Futtermittelzusatzstoffe
§§ 16a bis 22 (aufgehoben)
§ 23
Unerwünschte Stoffe
§ 23a Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe
§ 24 Kennzeichnung
§ 24a (aufgehoben)
§ 24b (aufgehoben)
§ 24c
Ausnahmen
§ 25 Verbotene Stoffe
§ 26 Fütterungsvorschriften
§ 27
Inverkehrbringens- und Verfütterungsverbote
§ 27a Ausnahmen vom Verfütterungsverbot
§ 28 Zulassungsbedürftige Betriebe
§ 29 Zulassung
§ 29a Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe
§ 29b (aufgehoben)
§ 30
Registrierungsbedürftige Betriebe
§ 30a Anzeigebedürftige Betriebe
§ 31
Registrierung
§ 31a (aufgehoben)
§ 31b Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer
§ 31c (aufgehoben)
§ 32
Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung
§ 33 Bekanntmachung
§ 33a Status anerkannter, registrierter und angezeigter Betriebe
§ 34 Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen
§ 34a (aufgehoben)
§ 34b Einfuhrverbote
§ 34c (aufgehoben)
§ 34d
Einfuhrregelungen für Guarkernmehl
§ 35 Ausnahmen von Verbringungsverboten
§ 35a Eingangsstellen, Anmeldepflicht
§ 35b Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung
§ 35c Bescheinigungen
§ 35d Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
§ 35e Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft
§ 35f Mitwirkung
§ 35g Straftaten
§ 36 Straftaten
§ 36a Ordnungswidrigkeiten
§ 36b Ordnungswidrigkeiten
§ 37 Übergangsregelungen
§ 37a Technische Festlegungen
§ 37b Nicht mehr anzuwendende Vorschriften
§ 37c Weitere Anwendung von Vorschriften
§ 38 Inkrafttreten, Übergangsregelungen
Anlage 1 (aufgehoben)
Anlage 1a (aufgehoben)
Anlage 2 (aufgehoben)
Anlage 2a
(zu § 11 Absatz 1 Satz 1) Verzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten Verwendungszwecke *)
Anlage 2b (zu § 13 Abs. 3 Satz 1) Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere ersetzt
Anlage 3 (aufgehoben)
Anlage
4 (zu § 13 Absatz 1 und 2) Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln
Anlage 5 (aufgehoben)
Anlage 5a (aufgehoben)
Anlage 6 (aufgehoben)
Anlage 7 (aufgehoben)
Anlage 7a (zu § 29 Abs. 2)
Anforderungen und Pflichten für Betriebe gemäß § 28 Abs. 2
Anlage 8 (aufgehoben)
Anlage 9
(zu § 34d Absatz 1 und 2) Liste der nach Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 in Deutschland für Futtermittel benannten Eingangsorte
(Text neue Fassung)

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
   
§ 1 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Verkehr mit Futtermitteln
    Unterabschnitt 1 Verwendungszwecke für Diätfuttermittel
       § 2 Verwendungszwecke für Diätfuttermittel
    Unterabschnitt 2 Kennzeichnung und Inverkehrbringen
      
§ 3 Inverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel
       § 4 Kennzeichnung bestimmter Futtermittel
       § 5 Kennzeichnung von Futtermitteln bei Fernabsatzverträgen
       § 6 Angaben
       § 7 Kennzeichnung
       § 8 Unerwünschte Stoffe
       § 9 Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe
       § 10 Ausnahmen
       § 11 Verbotene Stoffe
       § 12 Inverkehrbringens- und Verfütterungsverbote
    Unterabschnitt 3 Futtermittelzusatzstoffe
      
§ 13 Zugelassene Futtermittelzusatzstoffe
    Unterabschnitt 4 Fütterung
       § 14 Fütterungsvorschriften
       § 15
Ausnahmen vom Verfütterungsverbot
    Unterabschnitt 5 Mitwirkung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
      
§ 16 Mitwirkung
    Unterabschnitt 6 Anforderungen an Betriebe
       § 17
Zulassungsbedürftige Betriebe
       § 18 Zulassung
       § 19 Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe
       § 20 Registrierungsbedürftige Betriebe
       § 21 Registrierung
       § 22 Anzeigebedürftige Betriebe
       § 23 Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer
       § 24 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung
       § 25 Bekanntmachung
       § 26 Status anerkannter, registrierter und angezeigter Betriebe
Abschnitt 3 Überwachung
   
§ 27 Probenahme
    § 28 Analysemethoden
    § 29 Untersuchung von Futtermitteln auf Pestizidrückstände
    § 30
Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen
Abschnitt 4 Verbringen in das und aus dem Inland
    § 31 Einfuhrverbote
    § 32 Einfuhrregelungen für Guarkernmehl
    § 33 Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft
    § 34
Ausnahmen von Verbringungsverboten
    § 35 Eingangsstellen, Anmeldepflicht
    § 36 Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung
    § 37 Bescheinigungen
Abschnitt 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
    Unterabschnitt 1 Straftaten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Futtermittelverordnung
      
§ 38 Straftaten
    Unterabschnitt 2 Straftaten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001
      
§ 39 Straftaten
    Unterabschnitt 3 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Futtermittelverordnung
       § 40 Ordnungswidrigkeiten
    Unterabschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
       § 41 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003
       § 42 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 183/2005
       § 43 Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 669/2009
       § 44 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009
       § 45 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014
       § 46 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2015/175
       § 47 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2016/6
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
    § 48 Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
    § 49
Übergangsregelungen
    § 50 Technische Festlegungen
    § 51 Nicht mehr anzuwendende Vorschriften
    § 52 Weitere Anwendung von Vorschriften
    § 53 Inkrafttreten, Übergangsregelungen
    Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Verzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten Verwendungszwecke *)
    Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1 und 2) Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln
    Anlage
3 (zu § 6 Absatz 3 Satz 1) Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere ersetzt
    Anlage 4 (zu § 18 Absatz 2) Anforderungen und Pflichten für Betriebe gemäß § 17 Abs. 2
    Anlage 5 (zu § 32 Absatz 1 und 2) Liste der nach Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 in Deutschland für Futtermittel benannten Eingangsorte
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9a Verwendungszwecke für Diätfuttermittel




§ 2 Verwendungszwecke für Diätfuttermittel


vorherige Änderung nächste Änderung

Für Diätfuttermittel werden die in Anlage 2a Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszwecke festgesetzt, soweit in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung keine besonderen Ernährungszwecke ergänzt oder gestrichen oder dort keine wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale ergänzt, gestrichen oder geändert werden.



Für Diätfuttermittel werden die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszwecke festgesetzt, soweit in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung keine besonderen Ernährungszwecke ergänzt oder gestrichen oder dort keine wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale ergänzt, gestrichen oder geändert werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Inverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel




§ 3 Inverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel


(1) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 1070/2010 der Kommission vom 22. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG durch Aufnahme der Unterstützung des Gelenkstoffwechsels bei Osteoarthrose bei Hunden und Katzen als besonderer Ernährungszweck in das Verzeichnis der Verwendungszwecke (ABl. L 306 vom 23.11.2010, S. 42, L 273 vom 17.10.2015, S. 15) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen

1. des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und

2. des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6

der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014 geltenden Fassung erfüllt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 5/2014 der Kommission vom 6. Januar 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 2 vom 7.1.2014, S. 3) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen



(2) 1 Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 5/2014 der Kommission vom 6. Januar 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 2 vom 7.1.2014, S. 3) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen

1. des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und

2. des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6

vorherige Änderung nächste Änderung

der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014 geltenden Fassung erfüllt. Dabei sind der festgesetzte besondere Ernährungszweck 'Gewichtszunahme, Rekonvaleszenz' und der festgesetzte besondere Ernährungszweck 'Stabilisierung der physiologischen Verdauung' in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 81) anzuwenden.

(3) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 81) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen



der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014 geltenden Fassung erfüllt. 2 Dabei sind der festgesetzte besondere Ernährungszweck 'Gewichtszunahme, Rekonvaleszenz' und der festgesetzte besondere Ernährungszweck 'Stabilisierung der physiologischen Verdauung' in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 81) anzuwenden.

(3) 1 Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 81) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen

1. des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und

2. des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6

vorherige Änderung nächste Änderung

der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014 geltenden Fassung erfüllt. Satz 1 gilt nicht für den durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 festgesetzten besonderen Ernährungszweck 'Gewichtszunahme, Rekonvaleszenz' und den durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 festgesetzten besonderen Ernährungszweck 'Stabilisierung der physiologischen Verdauung'.



der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014 geltenden Fassung erfüllt. 2 Satz 1 gilt nicht für den durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 festgesetzten besonderen Ernährungszweck 'Gewichtszunahme, Rekonvaleszenz' und den durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 festgesetzten besonderen Ernährungszweck 'Stabilisierung der physiologischen Verdauung'.

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§ 11 Kennzeichnung bestimmter Futtermittel




§ 4 Kennzeichnung bestimmter Futtermittel


(1) 1 Diätfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Gehalte an den in Anlage 2a Spalte 4 aufgeführten Inhaltsstoffen und der Gehalt an Energie, sofern diese Angabe nach Anlage 2a Spalte 4 vorgesehen ist, und

2. die Einzelfuttermittel oder Futtermittelzusatzstoffe nach Anlage 2a Spalte 5, die für die ernährungsphysiologischen Merkmale nach Anlage 2a Spalte 2 wesentlich sind.



1. die Gehalte an den in Anlage 1 Spalte 4 aufgeführten Inhaltsstoffen und der Gehalt an Energie, sofern diese Angabe nach Anlage 1 Spalte 4 vorgesehen ist, und

2. die Einzelfuttermittel oder Futtermittelzusatzstoffe nach Anlage 1 Spalte 5, die für die ernährungsphysiologischen Merkmale nach Anlage 1 Spalte 2 wesentlich sind.

2 Diät-Ergänzungsfuttermittel dürfen ferner nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Hinweise auf eine ausgewogene Zusammensetzung der Tagesration angegeben sind.

(2) Die im Anhang Nummer 13 Spalte 2 Nummer 2.2.1., 2.2.2., 2.2.3., 2.3.1. und 2.3.2. der Verordnung (EU) Nr. 242/2010 der Kommission vom 19. März 2010 zur Erstellung eines Katalogs der Einzelfuttermittel (ABl. L 77 vom 19.3.2010, S. 17) bezeichneten Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,

1. wenn die danach zu verwendende jeweilige Bezeichnung durch die Wörter 'für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion' ergänzt wird und,

2. soweit es sich um ein in Anhang Nummer 13 Spalte 2 Nummer 2.2.3. der Verordnung (EU) Nr. 242/2010 bezeichnetes Einzelfuttermittel handelt, ein Hinweis angegeben ist, dass bei Kälbern oder Schaf- oder Ziegenlämmern der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf.

(3) Mischfuttermittel, die in Absatz 2 genannte Einzelfuttermittel enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. die Bezeichnung dieser Einzelfuttermittel durch die Wörter 'für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion' ergänzt wird und

2. die Menge der darin enthaltenen nicht proteinhaltigen Stickstoffverbindungen, ausgedrückt als Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschritten werden darf, verbunden mit dem Hinweis, dass allmählich anzufüttern ist, angegeben ist.

(4) Ergänzungsfuttermittel für Kälber oder Schaf- oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten, dürfen nur mit dem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, dass der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf.



(heute geltende Fassung) 
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§ 12 Kennzeichnung von Futtermitteln bei Fernabsatzverträgen




§ 5 Kennzeichnung von Futtermitteln bei Fernabsatzverträgen


Ein Futtermittel darf durch Fernkommunikationsmittel nur zum Verkauf angeboten werden, wenn die für das jeweilige Futtermittel erforderlichen Kennzeichnungsangaben nach

1. Artikel 15 Buchstabe a, c, f und g, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 und 2 Buchstabe a und b, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a bis c und Buchstabe e, dieser auch in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2, und Buchstabe f, Artikel 18 und Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und

2. Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009

vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf dem Trägermaterial des jeweiligen Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf andere angemessene Weise bekannt gegeben werden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 Angaben




§ 6 Angaben


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(1) 1 Werden bei Mischfuttermitteln Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 1, soweit dort für die jeweilige Tierart eine Schätzgleichung festgeschrieben ist, zu berechnen. 2 Die Nettoenergie-Laktation und die umsetzbare Energie sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben. 3 Angaben über den Gehalt an Energie nach Satz 1 gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte die angegebenen Gehalte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unterschreiten:



(1) 1 Werden bei Mischfuttermitteln Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 2 Teil 1, soweit dort für die jeweilige Tierart eine Schätzgleichung festgeschrieben ist, zu berechnen. 2 Die Nettoenergie-Laktation und die umsetzbare Energie sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben. 3 Angaben über den Gehalt an Energie nach Satz 1 gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte die angegebenen Gehalte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unterschreiten:

1. Umsetzbare Energie: 0,4 Megajoule je Kilogramm,

2. Nettoenergie-Laktation: 0,25 Megajoule je Kilogramm.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Werden bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 2, soweit dort für die jeweilige Tierart eine Schätzgleichung festgeschrieben ist, zu berechnen. 2 Sie sind als umsetzbare Energie in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben. 3 Angaben über den Gehalt an Energie nach Satz 1 gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte um nicht mehr als 15 vom Hundert von den angegebenen Gehalten abweichen.

(3) Bei Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren kann anstelle der spezifischen Bezeichnung eines Einzelfuttermittels nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 die Gruppe nach Anlage 2b angegeben werden, zu der das jeweilige Einzelfuttermittel gehört, soweit in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des Artikels 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 keine abweichenden Regelungen getroffen sind.



(2) 1 Werden bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 2 Teil 2, soweit dort für die jeweilige Tierart eine Schätzgleichung festgeschrieben ist, zu berechnen. 2 Sie sind als umsetzbare Energie in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben. 3 Angaben über den Gehalt an Energie nach Satz 1 gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte um nicht mehr als 15 vom Hundert von den angegebenen Gehalten abweichen.

(3) Bei Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren kann anstelle der spezifischen Bezeichnung eines Einzelfuttermittels nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 die Gruppe nach Anlage 3 angegeben werden, zu der das jeweilige Einzelfuttermittel gehört, soweit in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des Artikels 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24 Kennzeichnung




§ 7 Kennzeichnung


Ergänzungsfuttermittel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalte nicht überschritten werden.



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§ 23 Unerwünschte Stoffe




§ 8 Unerwünschte Stoffe


(1) Es ist verboten, ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/186 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 11) geändert worden ist, festgesetzten Höchstgehalt überschreitet,

1. in den Verkehr zu bringen,

2. zu verfüttern oder

3. zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Futtermittel zu mischen.

(2) Wird ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalt übersteigt, einer geeigneten Behandlung zur Verminderung oder Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (Dekontamination) des unerwünschten Stoffes unterzogen, darf der Gehalt an diesem Stoff nach der Behandlung den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten.



(heute geltende Fassung) 
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§ 23a Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe




§ 9 Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe


Die Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe sind in Anhang II der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzt.



(heute geltende Fassung) 
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§ 24c Ausnahmen




§ 10 Ausnahmen


(1) 1 Abweichend von

1. Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 und

2. dem Verbot des § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

darf ein in Spalte 2 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/143 (ABl. L 28 vom 4.2.2016, S. 12) geändert worden ist, bezeichnetes Futtermittel, das mit einem in Spalte 1 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 genannten Wirkstoff als Begasungsmittel nach der Ernte behandelt worden ist und dessen Gehalt an einem dieser Wirkstoffe deshalb den für den Wirkstoff jeweils nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Rückstandshöchstgehalt überschreitet, an einen Betrieb nach Satz 2 abgegeben werden. 2 Der Betrieb, an den ein Futtermittel im Sinne des Satzes 1 abgegeben werden darf, muss das Futtermittel so behandeln oder herstellen, dass bei der Abgabe des so behandelten oder hergestellten Futtermittels an den Endverwender der Gehalt an dem Wirkstoff den nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 jeweils festgelegten Rückstandshöchstgehalt nicht überschreitet.

(2) Ein Futtermittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 darf nur abgegeben werden, wenn es unter Angabe der Bezeichnung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe durch folgende Angaben gekennzeichnet ist: 'Futtermittel enthält überhöhte Rückstände an ... (Einsetzen: Bezeichnung des jeweiligen Wirkstoffs oder der jeweiligen Wirkstoffe). Nicht zur Verfütterung abgeben.'



(heute geltende Fassung) 
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§ 25 Verbotene Stoffe




§ 11 Verbotene Stoffe


Es ist verboten, ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern.



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§ 27 Inverkehrbringens- und Verfütterungsverbote




§ 12 Inverkehrbringens- und Verfütterungsverbote


Es ist verboten,

1. ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I, Anhang I Nummer 1 auch in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen,

2. ein Einzelfuttermittel oder ein Ergänzungsfuttermittel, das den Anforderungen nach Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen.



(heute geltende Fassung) 
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§ 16 Zugelassene Futtermittelzusatzstoffe




§ 13 Zugelassene Futtermittelzusatzstoffe


In der Europäischen Union zugelassene Futtermittelzusatzstoffe sind im Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 *) aufgeführt.

---
*) Amtlicher Hinweis: http://ec.europa.eu/food/food/animalnutrition/feedadditives/registeradditives_en.htm



(heute geltende Fassung) 
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§ 26 Fütterungsvorschriften




§ 14 Fütterungsvorschriften


Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG höhere Gehalte an unerwünschten Stoffen als für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzt sind, dürfen nur zusammen mit anderen Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln verfüttert werden; dabei dürfen in der Tagesration für entsprechende Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie festgesetzte Höchstgehalte in der Tagesration nicht überschritten werden. Entsprechendes gilt für Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG keine Höchstgehalte festgesetzt sind.



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§ 27a Ausnahmen vom Verfütterungsverbot




§ 15 Ausnahmen vom Verfütterungsverbot


In Anhang IV Kapitel II Buchstabe e Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/27 (ABl. L 9 vom 14.1.2016, S. 4) geändert worden ist, genannte Futtermittel dürfen an Nutztiere verfüttert werden, soweit eine von der zuständigen Behörde vorgenommene Risikobewertung ergeben hat, dass in ihnen im Rahmen einer futtermittelrechtlichen Untersuchung nachgewiesene Knochenspuren keine Bedenken im Hinblick auf die Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien hervorrufen.



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§ 35f Mitwirkung




§ 16 Mitwirkung


(1) Das Bundesamt wirkt mit bei:

1. der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

2. der Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor nach Artikel 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005.

(2) Das Bundesamt wirkt ferner mit bei der Koordinierung der Erstellung

1. von Kontrollplänen insbesondere nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie

2. sonstiger nach den gemeinschaftsrechtlichen oder den unionsrechtlichen Vorschriften von den Mitgliedstaaten durchzuführender Untersuchungs- und Erhebungsprogramme des Futtermittelsektors.



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§ 28 Zulassungsbedürftige Betriebe




§ 17 Zulassungsbedürftige Betriebe


(1) Betriebe, die Futtermittel dekontaminieren, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.

(2) Betriebe, die Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.

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(3) Betriebe, die aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren, die sie jeweils nicht selbst hergestellt haben, als Einzelfuttermittel lose in den Verkehr bringen, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein. Satz 1 gilt nicht



(3) 1 Betriebe, die aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren, die sie jeweils nicht selbst hergestellt haben, als Einzelfuttermittel lose in den Verkehr bringen, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein. 2 Satz 1 gilt nicht

1. für Betriebe, die aus rohen Fetten pflanzlichen Ursprungs oder aus rohen Ölen pflanzlichen Ursprungs hergestellte raffinierte Öle in den Verkehr bringen,

2. für dort bezeichnete Betriebe, die nach Artikel 10 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 225/2012 (ABl. L 77 vom 16.3.2012, S. 1) geändert worden ist, der Zulassung bedürfen.

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(4) Sofern



(4) 1 Sofern

1. Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung in der Spalte 'Höchstgehalt' oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide und Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Kokzidiostatika oder Histomonostatika, Verbindungen von Spurenelementen oder Vitamine,

2. Vormischungen mit Futtermittelzusatzstoffen der Kategorie 'Kokzidiostatika und Histomonostatika', Vitamin A, Vitamin D oder Kupfer- oder Selenverbindungen oder

3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen mit Futtermittelzusatzstoffen der Kategorie 'Kokzidiostatika und Histomonostatika'

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in einem Drittland hergestellt worden sind, dürfen sie nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die



in einem Drittland hergestellt worden sind, dürfen sie nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden. 2 Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die

1. als Vertreter des Herstellers durch die zuständige Behörde zugelassen worden sind oder,

2. soweit sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 15, L 168 vom 3.7.1999, S. 35, L 138 vom 9.6.2000, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1) geändert worden ist, erfüllen.

(5) Die Zulassung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.



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§ 29 Zulassung




§ 18 Zulassung


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(1) 1 Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 1 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, wenn sie der Behörde durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nachgewiesen haben, dass die angewendeten Dekontaminationsverfahren geeignet sind, die Erzeugnisse so zu dekontaminieren, dass sie den Vorschriften des Futtermittelrechts entsprechen. 2 Soweit nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/32/EG bestimmte Dekontaminationsverfahren vorgeschrieben werden, sind diese von den in § 28 Abs. 1 genannten Betrieben anzuwenden.

(2) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 2 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, sofern sich aus dem Antrag ergibt, dass

1. die Anforderungen nach Anlage 7a erfüllt sind und

2. sichergestellt ist, dass die sich aus § 29a ergebenden Pflichten erfüllt werden.

(3) 1 Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Absatz 3 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn der Inverkehrbringer sich mit dem Antrag verpflichtet, ein Verzeichnis nach Maßgabe der folgenden Sätze zu führen und fünf Jahre aufzubewahren. 2 In dem Verzeichnis sind die von ihm erworbenen in Satz 3 bezeichneten Stoffe, die als als Erzeugnis zu dienen bestimmt gekennzeichnet sind, unter Angabe des Tages des Erwerbes sowie unter Angabe der Menge aufzuzeichnen. 3 Stoffe im Sinne des Satzes 2 sind



(1) 1 Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 17 Absatz 1 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, wenn sie der Behörde durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nachgewiesen haben, dass die angewendeten Dekontaminationsverfahren geeignet sind, die Erzeugnisse so zu dekontaminieren, dass sie den Vorschriften des Futtermittelrechts entsprechen. 2 Soweit nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/32/EG bestimmte Dekontaminationsverfahren vorgeschrieben werden, sind diese von den in § 17 Absatz 1 genannten Betrieben anzuwenden.

(2) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 17 Absatz 2 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, sofern sich aus dem Antrag ergibt, dass

1. die Anforderungen nach Anlage 4 erfüllt sind und

2. sichergestellt ist, dass die sich aus § 19 ergebenden Pflichten erfüllt werden.

(3) 1 Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 17 Absatz 3 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn der Inverkehrbringer sich mit dem Antrag verpflichtet, ein Verzeichnis nach Maßgabe der folgenden Sätze zu führen und fünf Jahre aufzubewahren. 2 In dem Verzeichnis sind die von ihm erworbenen in Satz 3 bezeichneten Stoffe, die als als Erzeugnis zu dienen bestimmt gekennzeichnet sind, unter Angabe des Tages des Erwerbes sowie unter Angabe der Menge aufzuzeichnen. 3 Stoffe im Sinne des Satzes 2 sind

1. aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte

a) Fette,

b) Öle,

c) Fettsäuren,

d) mit Glycerin veresterte Fettsäuren,

e) Mono- und Diglyceride von Fettsäuren und

f) Salze von Fettsäuren und

2. Fischöl, auch gehärtet.

4 Soweit der Inverkehrbringer in Satz 3 bezeichnete Stoffe erwirbt, die als nicht als Erzeugnis zu dienen bestimmt gekennzeichnet sind, sind diese Stoffe unter Angabe des Tages des Erwerbes sowie unter Angabe der Menge zusätzlich in dem Verzeichnis nach Satz 1 aufzuzeichnen, um einen Abgleich der Aufzeichnungen nach Satz 2 zu ermöglichen. 5 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die jeweilige Aufzeichnung gemacht worden ist.

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(4) 1 Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden auf Antrag von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen. 2 Der Vertreter des Herstellers nach § 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 hat mit dem Antrag



(4) 1 Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 17 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden auf Antrag von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen. 2 Der Vertreter des Herstellers nach § 17 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 hat mit dem Antrag

1. zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die dem Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, und

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2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 28 Absatz 4 Satz 1 genannten Futtermittel zu führen, die er in der Europäischen Union in den Verkehr bringt.



2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 17 Absatz 4 Satz 1 genannten Futtermittel zu führen, die er in der Europäischen Union in den Verkehr bringt.

(5) 1 Die Zulassung nach den Absätzen 1 bis 4 ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder

2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis

nicht besitzt. 2 Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. 3 Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung.

(6) 1 Dem Antrag sind die für die Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Angaben und Unterlagen beizufügen. 2 Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben und der vorgelegten Unterlagen sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. 3 Satz 2 findet auf bereits zugelassene Betriebe entsprechende Anwendung.

(7) Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind.

(8) 1 Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich

1. aus Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 2 Nummer 2,

2. aus Artikel 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 3 und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005

ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Zulassung erforderliche Anordnungen treffen. 2 Sie kann die Zulassung auch nachträglich mit Auflagen verbinden.



(heute geltende Fassung) 
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§ 29a Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe




§ 19 Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe


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Betriebe nach § 28 Abs. 2 müssen durch eine prozessbegleitende Dokumentation nachweisen, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe in das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung des Trocknungsverfahrens die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen, insbesondere an Dioxinen, Furanen, Blei und Arsen, einhält und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach § 17 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erfüllt. Hierzu sind insbesondere



1 Betriebe nach § 17 Absatz 2 müssen durch eine prozessbegleitende Dokumentation nachweisen, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe in das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung des Trocknungsverfahrens die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen, insbesondere an Dioxinen, Furanen, Blei und Arsen, einhält und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach § 17 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erfüllt. 2 Hierzu sind insbesondere

1. das Trockengut in angemessenen, regelmäßigen Abständen auf die je nach verwendetem Brennmaterial potenziellen Einträge an unerwünschten Stoffen zu überprüfen,

2. das Ergebnis der Analysen nach Nummer 1 zu dokumentieren und mindestens zwei Jahre aufzubewahren,

3. Rückstellproben jeder einzelnen Partie oder, bei fortlaufender Produktion, aus jeder Tagesproduktion zu ziehen und mindestens ein Jahr aufzubewahren sowie die zu der jeweiligen Partie oder Tagesproduktion gehörenden Mengen zu dokumentieren und

4. Aufzeichnungen über die Prozessführung anzufertigen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren.



(heute geltende Fassung) 
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§ 30 Registrierungsbedürftige Betriebe




§ 20 Registrierungsbedürftige Betriebe


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Sofern

1. Futtermittelzusatzstoffe, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung in der Spalte 'Höchstgehalt' oder Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, ausgenommen Futtermittelzusatzstoffe nach § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1,



1 Sofern

1. Futtermittelzusatzstoffe, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung in der Spalte 'Höchstgehalt' oder Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, ausgenommen Futtermittelzusatzstoffe nach § 17 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1,

2. Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung in der Spalte 'Höchstgehalt' oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, mit Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Verbindungen von Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen,

3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen nach Nummer 2 oder Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen,

4. Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zugabe von Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung in der Spalte 'Höchstgehalt' oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Verbindungen von Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen, oder

5. Mischfuttermittel für Heimtiere unter unmittelbarer Zugabe von Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen

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in einem Drittland hergestellt worden sind, dürfen diese nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die



in einem Drittland hergestellt worden sind, dürfen diese nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden. 2 Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die

1. als Vertreter des Herstellers von der zuständigen Behörde registriert worden sind oder,

2. falls sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels II des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG erfüllen.



(heute geltende Fassung) 
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§ 31 Registrierung




§ 21 Registrierung


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(1) Registrierungsbedürftige Betriebe nach § 30 werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde registriert.

(2) Die Registrierung nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass



(1) Registrierungsbedürftige Betriebe nach § 20 werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde registriert.

(2) 1 Die Registrierung nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder

2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis

vorherige Änderung nächste Änderung

nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung.

(3) Der Vertreter des Herstellers nach § 30 Satz 2 Nr. 1 hat mit dem Antrag



nicht besitzt. 2 Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. 3 Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung.

(3) Der Vertreter des Herstellers nach § 20 Satz 2 Nummer 1 hat mit dem Antrag

1. zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die sich aus dem Kapitel II des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG ergebenden Anforderungen und Pflichten erfüllt, und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 30 Satz 1 genannten Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel zu führen, die er in der Europäischen Union in den Verkehr bringt.

(4) Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 findet auf bereits registrierte Betriebe entsprechende Anwendung.



2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 20 Satz 1 genannten Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel zu führen, die er in der Europäischen Union in den Verkehr bringt.

(4) 1 Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. 2 Satz 1 findet auf bereits registrierte Betriebe entsprechende Anwendung.

(5) Die Registrierung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Registrierungsvoraussetzungen erforderlich sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich aus Absatz 3 ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Registrierung die erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann die Registrierung auch nachträglich mit Auflagen verbinden.



(6) 1 Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich aus Absatz 3 ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Registrierung die erforderlichen Anordnungen treffen. 2 Sie kann die Registrierung auch nachträglich mit Auflagen verbinden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 30a Anzeigebedürftige Betriebe




§ 22 Anzeigebedürftige Betriebe


(1) Wer gewerbsmäßig Futtermittel für Heimtiere in den Verkehr bringen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Futtermitteln für Heimtiere in verkaufsfertig bezogenen Fertigpackungen im Sinne der Fertigpackungsverordnung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlassen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei beweglichen Anlagen ist auch die Behörde zu benachrichtigen, in deren Bereich die Anlage eingesetzt wird.



(3) 1 Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlassen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. 2 Bei beweglichen Anlagen ist auch die Behörde zu benachrichtigen, in deren Bereich die Anlage eingesetzt wird.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nur, soweit ein dort bezeichneter Betrieb keiner Zulassungs- oder Registrierungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 unterliegt.



(heute geltende Fassung) 
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§ 31b Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer




§ 23 Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer


Die zuständige Behörde erteilt dem Betrieb

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1. mit der Zulassung nach § 29 eine Zulassungs-Kennnummer und

2. mit der Registrierung nach § 31 eine Registrierungs-Kennnummer.



1. mit der Zulassung nach § 18 eine Zulassungs-Kennnummer und

2. mit der Registrierung nach § 21 eine Registrierungs-Kennnummer.

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§ 32 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung




§ 24 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung


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(1) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 weggefallen ist.

(2) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 2 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 2 oder 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 5 weggefallen ist oder

2. eine der in § 29a aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird.

(3) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Absatz 3 Satz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 29 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Absatz 5 weggefallen ist oder

2. eine der in § 29 Absatz 3 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird.

(4) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Absatz 4 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 weggefallen ist oder

2. die in § 29 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird.

(5) Die Registrierung von Betrieben nach § 31 Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 2 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 2 weggefallen ist oder

2. die in § 31 Abs. 3 Nr. 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird.



(1) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 weggefallen ist.

(2) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 2 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 2 oder 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 weggefallen ist oder

2. eine der in § 19 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird.

(3) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 3 Satz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 18 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5 weggefallen ist oder

2. eine der in § 18 Absatz 3 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird.

(4) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 4 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5 weggefallen ist oder

2. die in § 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird.

(5) Die Registrierung von Betrieben nach § 21 Absatz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 21 Absatz 2 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 21 Absatz 2 weggefallen ist oder

2. die in § 21 Absatz 3 Nummer 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird.

(6) Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs soll die zuständige Behörde das Ruhen der Zulassung oder Registrierung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder den Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wird.

(7) Die Zulassung oder Registrierung erlischt, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde der Betrieb die Tätigkeit, die der Zulassung oder Registrierung zugrunde liegt, länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat.



(heute geltende Fassung) 
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§ 33 Bekanntmachung




§ 25 Bekanntmachung


(1) 1 Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)

1. die Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005,

2. die Registrierung von Betrieben nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die Zulassung von Betrieben nach § 29,

4. die Registrierung von Betrieben nach § 31



3. die Zulassung von Betrieben nach § 18,

4. die Registrierung von Betrieben nach § 21

sowie die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen, das Erlöschen und die Änderungen hinsichtlich der Tätigkeit, für die die Zulassung oder Registrierung erteilt worden ist, mit. 2 Das Bundesamt gibt die registrierten Betriebe nach Satz 1 Nr. 2 und 4 und die zugelassenen Betriebe nach Satz 1 Nr. 3 bekannt.

(2) Das Bundesamt gibt ferner die Fundstelle des Verzeichnisses der Kommission gemäß Artikel 19 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bekannt.



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§ 33a Status anerkannter, registrierter und angezeigter Betriebe




§ 26 Status anerkannter, registrierter und angezeigter Betriebe


(1) Betriebe nach

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1. § 28 Abs. 1 oder 3 Satz 2 Nr. 1, die nach § 29 Abs. 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung anerkannt waren,

2. § 28 Abs. 2, die nach § 31 Abs. 1a der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren,

gelten als nach § 29 zugelassen.

(2) Betriebe nach § 30 Satz 2 Nr. 1, die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren, gelten als nach § 31 registriert.



1. § 17 Absatz 1 oder 3 Satz 2 Nummer 1, die nach § 29 Absatz 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung anerkannt waren,

2. § 17 Absatz 2, die nach § 31 Absatz 1a der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren,

gelten als nach § 18 zugelassen.

(2) Betriebe nach § 20 Satz 2 Nummer 1, die nach § 31 Absatz 1 Satz 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren, gelten als nach § 21 registriert.

(3) Betriebe, denen eine

1. Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, behalten diese Nummer, bis ihnen eine Zulassungs-Kennnummer oder eine Registrierungs-Kennnummer erteilt worden ist,

2. Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, behalten diese Nummer, bis ihnen eine neue Registrierungs-Kennnummer erteilt worden ist.

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(4) Betriebe nach § 30a Abs. 1 oder 3 Satz 1, die sich nach dem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung weiter anzuwendenden § 17 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 und Abs. 2 Satz 1 des Futtermittelgesetzes angezeigt haben, gelten als angezeigt nach § 30a.



(4) Betriebe nach § 22 Abs. 1 oder 3 Satz 1, die sich nach dem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung weiter anzuwendenden § 17 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 und Abs. 2 Satz 1 des Futtermittelgesetzes angezeigt haben, gelten als angezeigt nach § 22.

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§ 2 Probenahme




§ 27 Probenahme


Wird eine im Rahmen der amtlichen Überwachung gebildete Endprobe eines Futtermittels bei demjenigen zurückgelassen, der nicht der Hersteller des beprobten Futtermittels ist, hat derjenige die Endprobe sachgerecht zu lagern und aufzubewahren.



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§ 3 Analysemethoden




§ 28 Analysemethoden


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Sind für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln keine Analysemethoden nach



1 Sind für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln keine Analysemethoden nach

1. Artikel 11 Absatz 1 einleitender Satzteil oder

2. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, soweit sich dieser auf international anerkannte Regeln oder Protokolle bezieht,

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der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgeschrieben, ist die amtliche Untersuchung nach Analysemethoden durchzuführen, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches veröffentlicht worden sind. Soweit keine Methoden nach Satz 1 veröffentlicht worden sind, ist die amtliche Untersuchung nach den Methoden aus dem Handbuch der Landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsmethodik (VDLUFA-Methodenbuch), Band III 'Die chemische Untersuchung von Futtermitteln', 7. Ergänzungslieferung 2007, oder aus dem Handbuch Band VII 'Umweltanalytik', 3. Auflage 2008, des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) durchzuführen. Bezugsquelle der Methodenbücher ist der VDLUFA-Verlag, Obere Langgasse 40, D-67346 Speyer. Sofern keine Methoden nach Satz 2 vorliegen, muss die amtliche Untersuchung nach anderen dem Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entsprechenden Verfahren durchgeführt werden.



der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgeschrieben, ist die amtliche Untersuchung nach Analysemethoden durchzuführen, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches veröffentlicht worden sind. 2 Soweit keine Methoden nach Satz 1 veröffentlicht worden sind, ist die amtliche Untersuchung nach den Methoden aus dem Handbuch der Landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsmethodik (VDLUFA-Methodenbuch), Band III 'Die chemische Untersuchung von Futtermitteln', 7. Ergänzungslieferung 2007, oder aus dem Handbuch Band VII 'Umweltanalytik', 3. Auflage 2008, des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) durchzuführen. 3 Bezugsquelle der Methodenbücher ist der VDLUFA-Verlag, Obere Langgasse 40, D-67346 Speyer. 4 Sofern keine Methoden nach Satz 2 vorliegen, muss die amtliche Untersuchung nach anderen dem Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entsprechenden Verfahren durchgeführt werden.

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§ 4 Untersuchung von Futtermitteln auf Pestizidrückstände




§ 29 Untersuchung von Futtermitteln auf Pestizidrückstände


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Bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln auf Pestizidrückstände sind



1 Bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln auf Pestizidrückstände sind

1. die in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches aufgeführten Analysemethoden oder, soweit dort keine Analysemethoden aufgeführt sind, die in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches für stoffgleiche Lebensmittel aufgeführten Analysemethoden,

2. die in der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Probenahmeverfahren

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anzuwenden. Soweit für bestimmte Stoffe nach Satz 1 Nummer 2 kein Probenahmeverfahren vorgeschrieben ist, hat die Probenahme nach einem geeigneten Verfahren, insbesondere nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder den in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches für stoffgleiche Lebensmittel aufgeführten Probenahmeverfahren, zu erfolgen.



anzuwenden. 2 Soweit für bestimmte Stoffe nach Satz 1 Nummer 2 kein Probenahmeverfahren vorgeschrieben ist, hat die Probenahme nach einem geeigneten Verfahren, insbesondere nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder den in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches für stoffgleiche Lebensmittel aufgeführten Probenahmeverfahren, zu erfolgen.

(heute geltende Fassung) 
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§ 34 Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen




§ 30 Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen


(1) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlässt, hat über die Überlassung Buch zu führen.

(2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 oder nach Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I oder Artikel 5 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 haben die Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen und Dateien fünf Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.



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§ 34b Einfuhrverbote




§ 31 Einfuhrverbote


(1) Die Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ursprungs aus der Volksrepublik China ist verboten.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Erzeugnissen, die in Teil I des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 154), die zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1068 (ABl. L 174 vom 3.7.2015, S. 30) geändert worden ist, genannt sind, gestattet.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist ferner die Einfuhr von Erzeugnissen, die in Teil II des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG genannt sind, gestattet, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der Volksrepublik China beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass jede Sendung einer chemischen Untersuchung unterzogen wurde, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen. Ein Erzeugnis stellt insbesondere eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier dar, wenn bei der Untersuchung festgestellt wird, dass

1. es Chloramphenicol oder Nitrofuran einschließlich seiner Metaboliten oder

2. ein im ersten Anstrich in Teil II des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG genanntes Erzeugnis Malachitgrün oder Kristallviolett oder deren jeweiligen Metaboliten

enthält. Die Analyseergebnisse der Untersuchung sind in der Bescheinigung anzugeben.

(4) Für Erzeugnisse, die vor dem 29. Juli 2008 eingeführt worden sind, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 eine dort genannte Feststellung im Rahmen der Untersuchung nicht erforderlich. Ein Erzeugnis im Sinne des Satzes 1, das ohne die dort genannte Feststellung eingeführt worden ist, darf erstmals nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der in der Europäischen Union niedergelassene für das erstmalige Inverkehrbringen des Erzeugnisses Verantwortliche es auf seine Kosten darauf hin untersucht hat oder hat untersuchen lassen, dass es Malachitgrün oder Kristallviolett oder deren jeweiligen Metaboliten nicht enthält.



(heute geltende Fassung) 
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§ 34d Einfuhrregelungen für Guarkernmehl




§ 32 Einfuhrregelungen für Guarkernmehl


(1) Ein

1. in Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Festlegung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 30 vom 6.2.2015, S. 10) bezeichneter Stoff, der für den Verzehr durch Tiere bestimmt ist, oder

2. in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 bezeichnetes Mischfuttermittel

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darf nur eingeführt werden, wenn es über einen in Anlage 9 genannten Eingangsort in das Inland verbracht wird.



darf nur eingeführt werden, wenn es über einen in Anlage 5 genannten Eingangsort in das Inland verbracht wird.

(2) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 ist die Einfuhr eines in Artikel 1 Absatz 1 oder Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 genannten Futtermittels, das vor dem 26. Februar 2015 aus seinem Ursprungsland verbracht worden ist, zulässig, soweit es

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1. über einen in Anlage 9 genannten Eingangsort in das Inland verbracht wird und



1. über einen in Anlage 5 genannten Eingangsort in das Inland verbracht wird und

2. nachweislich einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/352/EG (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 28) keinen Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg überschreitet.



(heute geltende Fassung) 
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§ 35e Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft




§ 33 Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft


(1) Futtermittel, die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt oder sonst verbracht werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind.

(2) Die Voraussetzungen für die Verbote nach Absatz 1 sind erfüllt, soweit

1. die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Europäische Union oder das erstmalige Inverkehrbringen in der Europäischen Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund

a) des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) oder

b) des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9)

in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende Drittland oder einen in einem Drittland gelegenen Betrieb erlassen hat, beschränkt oder verboten ist und

2. das Bundesministerium jeweils den maßgeblichen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Futtermittel, die vor Wirksamwerden der Bekanntmachung nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 4 eingeführt worden sind.

(4) Bekanntmachungen nach Absatz 2 Nr. 2 werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirksam, soweit in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.



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§ 35 Ausnahmen von Verbringungsverboten




§ 34 Ausnahmen von Verbringungsverboten


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(1) Abweichend von § 53 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches dürfen Futtermittel in das Inland verbracht werden, soweit sie



(1) 1 Abweichend von § 53 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches dürfen Futtermittel in das Inland verbracht werden, soweit sie

1. unter zollamtlicher Überwachung befördert werden,

2. in Zolllagern, Freilagern oder Lagern in Freizonen gelagert werden,

3. veredelt und umgewandelt werden, solange sich die Futtermittel unter zollamtlicher Überwachung befinden.

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Satz 1 gilt nicht für Futtermittel, die den Verboten des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder des Artikels 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, nicht entsprechen.



2 Satz 1 gilt nicht für Futtermittel, die den Verboten des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder des Artikels 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, nicht entsprechen.

(2) Waren im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unterliegen den Vorschriften des § 57 Abs. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.



(heute geltende Fassung) 
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§ 35a Eingangsstellen, Anmeldepflicht




§ 35 Eingangsstellen, Anmeldepflicht


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(1) 1 Die Einfuhr von Futtermitteln, die nur von nach Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 oder nach § 29 Absatz 4 Satz 1 zugelassenen Betrieben in den Verkehr gebracht werden dürfen, aus einem Drittland ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen (Eingangsstellen) zulässig. 2 Die tierseuchen- und pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrvorschriften bleiben unberührt.



(1) 1 Die Einfuhr von Futtermitteln, die nur von nach Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 oder nach § 18 Absatz 4 Satz 1 zugelassenen Betrieben in den Verkehr gebracht werden dürfen, aus einem Drittland ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen (Eingangsstellen) zulässig. 2 Die tierseuchen- und pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrvorschriften bleiben unberührt.

(2) Derjenige, der Futtermittel nach Absatz 1 aus einem Drittland einführt, hat dies spätestens einen Werktag vor deren Eintreffen an der vorgesehenen Eingangsstelle der für die Eingangsstelle zuständigen Behörde anzumelden.

(3) 1 Sendungen von Futtermitteln nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung dürfen aus Drittländern nur über einen in Deutschland für Futtermittel benannten Eingangsort im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in das Inland gebracht werden, soweit die jeweilige Sendung nicht bereits über einen von einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 benannten Eingangsort in das Gebiet der Europäischen Union gebracht worden ist. 2 Die Veröffentlichung der Liste der benannten Eingangsorte nach Artikel 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erfolgt durch das Bundesamt.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 35b Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung




§ 36 Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung


(1) Soweit auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder eines auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bei der Einfuhr von Futtermitteln

1. eine Dokumentenprüfung oder eine Nämlichkeitskontrolle durchzuführen ist, ist diese von den vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Zollstellen (Zollstellen),

2. eine Warenuntersuchung durchzuführen ist, ist diese von den für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörden in Abstimmung mit den Zollstellen

durchzuführen.

(2) Die Durchfuhr von Futtermitteln erfolgt unter zollamtlicher Überwachung, soweit möglich in Form des Zollverschlusses.



(heute geltende Fassung) 
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§ 35c Bescheinigungen




§ 37 Bescheinigungen


(1) Die Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ist als Teil der Warenbegleitpapiere bis zur Überführung der Futtermittel in den zollrechtlich freien Verkehr mitzuführen.

(2) Werden Futtermittel aus einem Drittland über andere Mitgliedstaaten zur Einfuhr in das Inland verbracht, so ist der zuständigen Behörde die von dem zuerst berührten Mitgliedstaat bei dem Verbringen ausgestellte Bescheinigung über die durchgeführten futtermittelrechtlichen Kontrollen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann eine deutsche Übersetzung der Bescheinigung verlangen.



(heute geltende Fassung) 
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§ 36 Straftaten




§ 38 Straftaten


Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

vorherige Änderung nächste Änderung

1. entgegen § 34b Absatz 1 ein Futtermittel einführt,

2. entgegen § 34d Absatz 1 einen dort genannten Stoff, der für den Verzehr durch Tiere bestimmt ist, oder ein dort genanntes Mischfuttermittel einführt oder

3. entgegen § 35e Absatz 1 ein Futtermittel einführt oder sonst verbringt.



1. entgegen § 31 Absatz 1 ein Futtermittel einführt,

2. entgegen § 32 Absatz 1 einen dort genannten Stoff, der für den Verzehr durch Tiere bestimmt ist, oder ein dort genanntes Mischfuttermittel einführt oder

3. entgegen § 33 Absatz 1 ein Futtermittel einführt oder sonst verbringt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 35g Straftaten




§ 39 Straftaten


Nach § 58 Absatz 3, 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/27 (ABl. L 9 vom 14.1.2016, S. 4) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2, ein tierisches Protein an einen Wiederkäuer oder ein dort genanntes Erzeugnis tierischen Ursprungs an ein anderes dort genanntes Tier verfüttert,

2. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt B Nummer 1 ein dort genanntes Futtermittel nicht richtig transportiert,

3. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt C ein dort genanntes Mischfuttermittel herstellt,

4. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt D ein dort genanntes Futtermittel verwendet oder lagert oder

5. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 1 Satz 1 ein dort genanntes Protein oder ein dort genanntes Produkt ausführt.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 36a Ordnungswidrigkeiten




§ 40 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer eine in § 36 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ein Diätfuttermittel in den Verkehr bringt,

2. entgegen § 11 oder § 24 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, das nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,

3. entgegen § 12 ein Futtermittel zum Verkauf anbietet,

4. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,

5. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 2 ein Futtermittel verfüttert,

6. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 3 ein Futtermittel mischt,

7. entgegen § 25 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

8. entgegen § 26 Futtermittel verfüttert,

9. entgegen § 27
Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,

10.
entgegen § 27 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt,



(1) Wer eine in § 38 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ein Diätfuttermittel in den Verkehr bringt,

2. entgegen § 4 oder § 7 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, das nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,

3. entgegen § 5 ein Futtermittel zum Verkauf anbietet,

4. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,

5. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Futtermittel verfüttert,

6. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Futtermittel mischt,

7. entgegen § 11 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

8. entgegen § 12 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,

9.
entgegen § 12 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt,

10. entgegen § 14 Futtermittel verfüttert,


11. ohne Zulassung nach

vorherige Änderung nächste Änderung

a) § 28 Absatz 1 Futtermittel dekontaminiert,

b) § 28 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet,

c) § 28 Absatz 3 Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren lose in den Verkehr bringt,

12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 8 Satz 1 oder § 31 Abs. 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 7 oder 8 Satz 2 oder § 31 Abs. 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt,

13. entgegen § 30a Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

14. entgegen § 34 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 oder § 30 Satz 1 einen Futtermittelzusatzstoff, eine Vormischung, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel einführt oder

2. entgegen § 35a Abs. 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(4) (aufgehoben)




a) § 17 Absatz 1 Futtermittel dekontaminiert,

b) § 17 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet,

c) § 17 Absatz 3 Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren lose in den Verkehr bringt,

12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 18 Absatz 8 Satz 1 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 18 Absatz 7 oder 8 Satz 2 oder § 21 Absatz 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt,

13. entgegen § 22 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

14. entgegen § 30 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 20 Satz 1 einen Futtermittelzusatzstoff, eine Vormischung, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel einführt oder

2. entgegen § 35 Absatz 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 36b Ordnungswidrigkeiten




§ 41 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom 13.4.2007, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2294 (ABl. L 324 vom 10.12.2015, S. 3) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 einen Futtermittelzusatzstoff in Verkehr bringt, verarbeitet oder verwendet,

2. entgegen Artikel 10 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 einen Futtermittelzusatzstoff, der in das Register nach Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe b Satz 2 eingetragen ist, in Verkehr bringt oder



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom 13.4.2007, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2294 (ABl. L 324 vom 10.12.2015, S. 3) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 einen Futtermittelzusatzstoff in Verkehr bringt, verarbeitet oder verwendet,

2. entgegen Artikel 10 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 einen Futtermittelzusatzstoff, der in das Register nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 eingetragen ist, in Verkehr bringt oder

3. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 eine Vormischung von Zusatzstoffen in Verkehr bringt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1905 (ABl. L 278 vom 23.10.2015, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 5

a) Abs. 1 die Bestimmungen des Anhangs I Teil A Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde,

b)
Absatz 2 die Bestimmungen des Anhangs II Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nummer 7 Satz 1 oder Nummer 10, Abschnitt Herstellung Nummer 2, 5 Satz 2, Nummer 7 oder Nummer 8, Abschnitt Qualitätskontrolle Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, Abschnitt Dioxinüberwachung von Ölen, Fetten und daraus hergestellten Erzeugnissen Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i, Buchstabe b, c Ziffer i, ii oder iii, Buchstabe d Ziffer i oder ii, Buchstabe e Ziffer i oder ii, Buchstabe f Satz 1 Ziffer i oder iii, Buchstabe g Ziffer i oder iii oder Buchstabe h Ziffer i, Nummer 5 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 1, Nummer 5 Unterabsatz 3 Satz 1 oder Nummer 7, Abschnitt Lagerung und Beförderung Nummer 1 erster Halbsatz, Nummer 3 oder Nummer 7 Satz 1, 2 oder Satz 3 oder Abschnitt Dokumentation Nummer 1 oder

c) Abs. 5 die Bestimmungen des Anhangs III Abschnitt Vorschriften für Stall- und Fütterungseinrichtungen Satz 3 oder Abschnitt Fütterung Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 Satz 3 nicht erfüllt,

2. entgegen Artikel 5 Abs. 6 sich ein Futtermittel beschafft oder ein Futtermittel verwendet,

3. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a einen dort genannten Nachweis nach Aufforderung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unverzüglich erbringt,

4. entgegen Artikel 11 eine Tätigkeit ohne Registrierung oder Zulassung ausübt oder

5. entgegen Artikel 23 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass Futtermittel aus Drittländern nur unter den dort genannten Bedingungen eingeführt werden.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010 (ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 4) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel in den Verkehr bringt, nicht sicherstellt, dass das Futtermittel den dort genannten Anforderungen entspricht,

2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe
b in Verbindung mit

a) Artikel 11 Absatz 4, dieser in Verbindung mit Anhang II Nummer 1, 2 oder 4,

b) Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3,

c) Artikel 14 Absatz 1 oder Absatz 2,

d) Artikel 19,

e) Artikel 20 Absatz 1 oder

f) Artikel 22 Absatz 1, dieser in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Nummer 2 oder 3 oder Anhang VII Kapitel II Nummer 2 oder 3,

als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel in den Verkehr bringt, nicht sicherstellt, dass ein Futtermittel in der dort genannten Weise gekennzeichnet, verpackt oder aufgemacht wird,

3. ohne Zulassung nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 3 einen dort genannten Futtermittelzusatzstoff verwendet,

4. entgegen Artikel 9 ein Futtermittel für besondere Ernährungszwecke in den Verkehr bringt,

5. als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel durch Fernkommunikationsmittel zum Verkauf anbietet, entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder

6. entgegen Artikel 15, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Halbsatz 1 und Absatz 2, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a bis d Satz 1 und Buchstabe e, dieser auch in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2, und Buchstabe f, Artikel 18 oder Artikel 20 Absatz 1 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne
des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 16 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 3, der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 einen Futtermittelzusatzstoff oder eine Vormischung in Verkehr bringt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/24 (ABl. L 8 vom 13.1.2016, S. 1) geändert worden ist, als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 4), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/24 (ABl. L 8 vom 13.1.2016, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 das dort genannte Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

2. entgegen Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert.

(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Festlegung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 30 vom 6.2.2015, S. 10) als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter entgegen Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission vom 5. Januar 2016 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 5) ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.




(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 16 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 einen Futtermittelzusatzstoff oder eine Vormischung in Verkehr bringt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 42 (neu)




§ 42 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 183/2005


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1905 (ABl. L 278 vom 23.10.2015, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 5

a) Absatz 1 die Bestimmungen des Anhangs I Teil A Abschnitt II Nummer 1 Satz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde,

b) Absatz 2 die Bestimmungen des Anhangs II

aa) Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nummer 7 Satz 1 oder Nummer 10,

bb) Abschnitt Herstellung Nummer 2, 5 Satz 2, Nummer 7 oder Nummer 8,

cc) Abschnitt Qualitätskontrolle Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3,

dd) Abschnitt Dioxinüberwachung von Ölen, Fetten und daraus hergestellten Erzeugnissen Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i, Buchstabe b, c Ziffer i, ii oder iii, Buchstabe d Ziffer i oder ii, Buchstabe e Ziffer i oder ii, Buchstabe f Satz 1 Ziffer i oder iii, Buchstabe g Ziffer i oder iii oder Buchstabe h Ziffer i, Nummer 5 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 1, Nummer 5 Unterabsatz 3 Satz 1 oder Nummer 7,

ee) Abschnitt Lagerung und Beförderung Nummer 1 erster Halbsatz, Nummer 3 oder Nummer 7 Satz 1, 2 oder Satz 3 oder

ff) Abschnitt Dokumentation Nummer 1

oder

c) Absatz 5 die Bestimmungen des Anhangs III

aa) Abschnitt Vorschriften für Stall- und Fütterungseinrichtungen Satz 3 oder

bb) Abschnitt Fütterung Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 3

nicht erfüllt,

2. entgegen Artikel 5 Absatz 6 sich ein Futtermittel beschafft oder ein Futtermittel verwendet,

3. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a einen dort genannten Nachweis nach Aufforderung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unverzüglich erbringt,

4. entgegen Artikel 11 eine Tätigkeit ohne Registrierung oder Zulassung ausübt oder

5. entgegen Artikel 23 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass Futtermittel aus Drittländern nur unter den dort genannten Bedingungen eingeführt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 43 (neu)




§ 43 Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 669/2009


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/24 (ABl. L 8 vom 13.1.2016, S. 1) geändert worden ist, als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 44 (neu)




§ 44 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010 (ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 4) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel in den Verkehr bringt, nicht sicherstellt, dass das Futtermittel den dort genannten Anforderungen entspricht,

2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit

a) Artikel 11 Absatz 4, dieser in Verbindung mit Anhang II Nummer 1, 2 oder 4,

b) Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3,

c) Artikel 14 Absatz 1 oder Absatz 2,

d) Artikel 19,

e) Artikel 20 Absatz 1 oder

f) Artikel 22 Absatz 1, dieser in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Nummer 2 oder 3 oder Anhang VII Kapitel II Nummer 2 oder 3,

als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel in den Verkehr bringt, nicht sicherstellt, dass ein Futtermittel in der dort genannten Weise gekennzeichnet, verpackt oder aufgemacht wird,

3. ohne Zulassung nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 3 einen dort genannten Futtermittelzusatzstoff verwendet,

4. entgegen Artikel 9 ein Futtermittel für besondere Ernährungszwecke in den Verkehr bringt,

5. als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel durch Fernkommunikationsmittel zum Verkauf anbietet, entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder

6. entgegen Artikel 15, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Halbsatz 1 und Absatz 2, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a bis d Satz 1 und Buchstabe e, dieser auch in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2, und Buchstabe f, Artikel 18 oder Artikel 20 Absatz 1 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 45 (neu)




§ 45 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 4), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/24 (ABl. L 8 vom 13.1.2016, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 das dort genannte Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

2. entgegen Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 46 (neu)




§ 46 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2015/175


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Festlegung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 30 vom 6.2.2015, S. 10) ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 47 (neu)




§ 47 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2016/6


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter entgegen Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission vom 5. Januar 2016 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 5) ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 35d Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten




§ 48 Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfolgung von Verstößen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften wird den zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Sie unterrichten das Bundesministerium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten.



1 Die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfolgung von Verstößen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften wird den zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. 2 Sie unterrichten das Bundesministerium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 37 Übergangsregelungen




§ 49 Übergangsregelungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Betriebe nach § 28 Absatz 2a, die am 16. September 2012 bereits aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren, die sie jeweils nicht selbst hergestellt haben, als Einzelfuttermittel lose in den Verkehr bringen, gelten als vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,



Betriebe nach § 17 Absatz 2a, die am 16. September 2012 bereits aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren, die sie jeweils nicht selbst hergestellt haben, als Einzelfuttermittel lose in den Verkehr bringen, gelten als vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,

1. wenn sie die Zulassung nicht bis zum 1. Januar 2013 beantragt haben und

2. im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Eingang bei der zuständigen Behörde zu bescheiden. Abweichend von Satz 3 kann der Antrag auch später beschieden werden, wenn die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Frist zur Beibringung erforderlicher Unterlagen eingeräumt hat, die nach dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt abläuft.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 37a Technische Festlegungen




§ 50 Technische Festlegungen


Soweit in dieser Verordnung auf DIN-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 37c Weitere Anwendung von Vorschriften




§ 52 Weitere Anwendung von Vorschriften


(1) Auf Sachverhalte, die vor dem 1. September 2010 entstanden sind, sind die §§ 1 bis 9, 9a, 10 bis 15, 18, 19, 24, 25 und 26 Absatz 1, §§ 27, 36 und die Anlagen 1, 1a, 2, 2a, 4 und 6 in der bis zum 31. August 2010 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.

(2) Auf Sachverhalte, die vor dem 26. Juli 2011 entstanden sind, sind die §§ 23, 24, 26 und § 36a Absatz 2 Nummer 6 sowie die Anlage 5 mit Ausnahme der Spalte 4 in der bis zum 25. Juli 2011 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.

(3) Auf Sachverhalte, die vor dem 12. November 2015 entstanden sind, ist § 36b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in der bis zum 30. November 2015 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 37b Nicht mehr anzuwendende Vorschriften




§ 51 Nicht mehr anzuwendende Vorschriften


Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht genannten Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 38 Inkrafttreten, Übergangsregelungen




§ 53 Inkrafttreten, Übergangsregelungen


(Inkrafttreten; Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften)



(heute geltende Fassung) 

§§ 5 bis 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

 




---
*) Anm. d. Red.: ausgeblendet

(heute geltende Fassung) 

§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: ausgeblendet

(heute geltende Fassung) 

§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

 




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*) Anm. d. Red.: ausgeblendet

(heute geltende Fassung) 

§§ 16a bis 22 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

 




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*) Anm. d. Red.: ausgeblendet

(heute geltende Fassung) 

§ 24a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

 




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*) Anm. d. Red.: ausgeblendet

(heute geltende Fassung) 

§ 24b (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

 




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*) Anm. d. Red.: ausgeblendet

(heute geltende Fassung) 

§ 29b (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

 




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*) Anm. d. Red.: ausgeblendet

(heute geltende Fassung) 

§ 31a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

 




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*) Anm. d. Red.: ausgeblendet

(heute geltende Fassung) 

§ 31c (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

 




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*) Anm. d. Red.: ausgeblendet

(heute geltende Fassung) 

§ 34a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

 




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*) Anm. d. Red.: ausgeblendet

(heute geltende Fassung) 

§ 34c (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

 




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*) Anm. d. Red.: ausgeblendet

(heute geltende Fassung) 

Anlage 1 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

 




---
*) Anm. d. Red.: ausgeblendet

(heute geltende Fassung) 

Anlage 1a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: ausgeblendet

(heute geltende Fassung) 

Anlage 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

 




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*) Anm. d. Red.: ausgeblendet

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2a (zu § 11 Absatz 1 Satz 1) Verzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten Verwendungszwecke *)




Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Verzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten Verwendungszwecke *)


Vorbemerkungen

1. Ist in Spalte 2 für denselben besonderen Ernährungszweck mehr als eine Gruppe wesentlicher ernährungsphysiologischer Merkmale aufgeführt, so können sowohl eine als auch mehrere Merkmalsgruppen angegeben werden.

1a. Ist in Spalte 2, 4 oder 5 eine Gruppe von Futtermittelzusatzstoffen aufgeführt, muss der jeweils verwendete Futtermittelzusatzstoff für den Zweck, für den er verwendet wird, zugelassen sein.

1b. Ist ein Futtermittel für mehr als einen in Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszweck bestimmt, muss es die für den jeweiligen besonderen Ernährungszweck in Spalte 2 festgelegten wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale erfüllen.

2. Ist ein Inhaltsstoff nach Spalte 4 mit der Angabe '(insgesamt)' versehen, so sind der natürliche Gehalt oder gegebenenfalls die Summe aus natürlichem Gehalt und der Menge des zugesetzten Stoffes anzugeben.

3. Die in Spalte 4 oder 5 mit der Angabe '(falls zugesetzt)' versehenen Stoffe müssen angegeben werden, wenn sie dem Futtermittel zugesetzt worden sind, um den besonderen Ernährungszweck zu erzielen.

4. Die empfohlene Fütterungsdauer nach Spalte 6 gibt an, in welchem Zeitraum der besondere Ernährungszweck normalerweise erreicht sein sollte.



Besonderer
Ernährungs-
zweck | wesentliche
ernährungs-
physiologische
Merkmale | Tierart oder
Tierkategorie | anzugebende
Inhaltsstoffe,
Energiegehalte | Hinweise zur
Zusammen-
setzung (Ein-
zelfuttermittel,
Zusatzstoffe) | empfohlene
Fütter-
ungsdauer | a) Angaben in der Gebrauchsanweisung
b) sonstige Angaben

1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7

Verringerung
der Gefahr
der Azidose | niedriger Ge-
halt an leicht
vergärbaren
Kohlenhydra-
ten, hohe
Pufferkapa-
zität | Wiederkäuer | Stärke
Gesamt-
zucker | | höchstens
2 Monate, bei
Milchkühen
höchstens
2 Monate ab
Beginn der
Laktation | a) Angaben zur Ausgewogenheit
der täglichen Ration hinsichtlich
des Gesamtgehalts an Rohfaser
und leicht vergärbaren kohlen-
hydrathaltigen Stoffen
Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Insbesondere für
Hochleistungskühe' oder 'Ins-
besondere für intensiv gefüt-
terte (Angabe der betreffenden
Wiederkäuerkategorie)'
'Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen.'

Ausgleich bei
chronischer
Störung der
Dickdarm-
funktion | leicht ver-
dauliche
Fasern | Pferde ein-
schließlich
Ponys | n-3-Fettsäu-
ren (falls
zugesetzt) | Einzelfutter-
mittel als
Faserquelle | zunächst bis
zu 6 Monaten | a) Angaben über die Art der Ver-
abreichung
Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung oder Verlän-
gerung der Fütterungsdauer den
Rat eines Tierarztes einzuholen.'

Ausgleich bei
chronischer
Insuffizienz
der Dünn-
darmfunk-
tion | Präcaecal
leicht ver-
dauliche
Kohlenhy-
drate, Pro-
teine und
Fette | Pferde ein-
schließlich
Ponys | | leicht verdau-
liche Einzel-
futtermittel
als Quelle
von Kohlen-
hydraten,
Proteinen
und Fetten
(gegebenen-
falls Angabe
ihrer Bearbei-
tung) | zunächst bis
zu 6 Monaten | a) Angaben über die Art der Ver-
abreichung (z. B. viele kleine
Rationen pro Tag)
Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung oder Verlän-
gerung der Fütterungsdauer den
Rat eines Tierarztes einzuholen.'
b) Bei speziell auf die Bedürfnisse
sehr alter Tiere abgestellten Diät-
futtermitteln ist neben der Anga-
be der Tierart oder Tierkategorie
ein Hinweis 'alte Tiere' aufzu-
nehmen.

Verringerung
der Gefahr
des Fett-
leber-
syndroms | niedriger
Energiege-
halt, hoher
Anteil an
umsetzbarer
Energie aus
Lipiden mit
hohem
Gehalt an
mehrfach
ungesättigten
Fettsäuren | Legehennen | mehrfach
ungesättigte
Fettsäuren
Energiegehalt | | bis zu
12 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung den Rat
eines Fachmanns einzuholen.'
b) Prozentsatz an umsetzbarer
Energie aus Lipiden

Regulierung
der Glucose-
versorgung
- Diabetes
mellitus - | niedriger
Kohlenhy-
dratgehalt
mit schneller
Glucosefrei-
setzung | Hunde und
Katzen | Stärke
Gesamt-
zucker
Fructose
(falls zuge-
setzt)
essentielle
Fettsäuren
(falls zuge-
setzt) | Einzelfutter-
mittel als
Quelle kurz-
und mittel-
kettiger Fett-
säuren (falls
zugesetzt)
kohlen-
hydrathaltige
Einzelfutter-
mittel (gege-
benenfalls
Angabe ihrer
Bearbeitung) | zunächst bis
zu 6 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung oder Ver-
längerung der Fütterungsdauer
den Rat eines Tierarztes einzu-
holen.'

Verringerung
der Gefahr
von Harn-
steinbildung | niedriger
Phosphor-
und Magne-
siumgehalt,
harnsäuern-
de Stoffe | Wiederkäuer | Calcium
Phosphor
Natrium
Magnesium
Kalium
Chloride
Schwefel | harnsäu-
ernde Einzel-
futtermittel
oder Zusatz-
stoffe (falls
zugesetzt) | bis zu
6 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Besonders für intensiv
gefütterte Jungtiere'
'Wasser zur freien Aufnahme
anbieten.'
'Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen.'

Unterstüt-
zung der
Hautfunk-
tion bei Der-
matose und
übermäßi-
gem Haar-
ausfall | hoher Gehalt
an essen-
tiellen Fett-
säuren | Hunde und
Katzen | essentielle
Fettsäuren | | bis zu
2 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung den Rat
eines Tierarztes einzuholen.'

Regulierung
des Fettstoff-
wechsels bei
Hyper-
lipidämie | niedriger
Fettgehalt,
hoher Gehalt
an essen-
tiellen Fett-
säuren | Hunde und
Katzen | essentielle
Fettsäuren
n-3-Fett-
säuren (falls
zugesetzt) | | zunächst bis
zu 2 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung oder Verlän-
gerung der Fütterungsdauer den
Rat eines Tierarztes einzuholen.'

Verringerung
der Gefahr
der Ketose/
Azetonämie | glucose-
liefernde
Energie-
quellen | Milchkühe
und Mutter-
schafe | Propan-1,2-
diol (falls als
Glucoseliefe-
rant zuge-
setzt)
Glycerin (falls
als Glucose-
lieferant
zugesetzt) | energiehal-
tige Einzel-
futtermittel,
glucose-
liefernde Ein-
zelfuttermittel
oder Zusatz-
stoffe als
Energiequelle | 3-6 Wochen
nach dem
Abkalben
die letzten
6 Wochen
vor und
die ersten
3 Wochen
nach dem
Lammen | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung den Rat
eines Fachmanns einzuholen.'
b) Es kann empfohlen werden, das
Diätfuttermittel auch zum Zwecke
der Ketoserekonvaleszenz zu
verfüttern.

Unterstüt-
zung der
Leberfunk-
tion bei
chronischer
Leber-
insuffizienz | hochwer-
tiges Protein,
mittlerer Pro-
teingehalt,
hoher Gehalt
an essen-
tiellen Fett-
säuren und
hoher Gehalt
an leicht ver-
daulichen
Kohlenhy-
draten | Hunde | - Protein-
quelle(n)
- Gehalt an
essentiellen
Fettsäuren
- leicht ver-
dauliche
Kohlenhy-
drate
(gegebe-
nenfalls mit
Angabe
ihrer Be-
handlung)
- Natrium
- Kupfer
(insgesamt) | | zunächst bis
zu 6 Monaten | a) Hinweis in der Gebrauchsan-
weisung: 'Wasser zur freien Auf-
nahme anbieten'
b) Hinweis auf Verpackung, Behält-
nis, Etikett: 'Es wird empfohlen,
vor der Verwendung oder Verlän-
gerung der Verfütterungsdauer
den Rat eines Tierarztes einzu-
holen.'

hochwer-
tiges Protein,
mittlerer Pro-
teingehalt
und hoher
Gehalt an
essentiellen
Fettsäuren | Katzen | - Protein-
quelle(n)
- Gehalt an
essentiellen
Fettsäuren
Natrium -
- Kupfer
(insgesamt) | | zunächst bis
zu 6 Monaten | a) Hinweis in der Gebrauchsan-
weisung: 'Wasser zur freien Auf-
nahme anbieten'
b) Hinweis auf Verpackung, Behält-
nis, Etikett: 'Es wird empfohlen,
vor der Verwendung oder Verlän-
gerung der Verfütterungsdauer
den Rat eines Tierarztes einzu-
holen.'

hochwer-
tiges Protein,
niedriger
Proteinge-
halt, leicht
verdauliche
Kohlenhy-
drate | Pferde ein-
schließlich
Ponys | Methionin
Cholin
n-3-Fett-
säuren (falls
zugesetzt) | Einzelfutter-
mittel als
Protein- und
Faserquelle,
leicht ver-
dauliche
Kohlenhy-
drate (gege-
benenfalls
Angabe ihrer
Bearbeitung) | zunächst bis
zu 6 Monaten | a) Angaben der Art der Verabrei-
chung (z. B. viele kleine Rationen
pro Tag)
Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung oder Ver-
längerung der Fütterungsdauer
den Rat eines Tierarztes einzu-
holen.'

Ausgleich bei
Malabsorp-
tion/Verdau-
ungsinsuffi-
zienz | niedriger
Gehalt an
gesättigten
Fettsäuren,
hoher Gehalt
fettlöslicher
Vitamine | Geflügel
außer Gänse
und Tauben | Vitamin A
(insgesamt)
Vitamin D
(insgesamt)
Vitamin E
(insgesamt)
Vitamin K
(insgesamt) | | innerhalb
der ersten
2 Wochen
nach dem
Schlupf | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung den Rat
eines Fachmanns einzuholen.'
b) Prozentsatz gesättigter Fett-
säuren bezogen auf die Gesamt-
fettsäuren

Verringerung
der Gefahr
des Milchfie-
bers a) | niedriger
Calcium-
gehalt
oder | Milchkühe | Calcium
Phosphor
Magnesium | | 1-4 Wochen vor
dem Abkalben | a) Angabe in der Ge-
brauchsanweisung:
'Nur bis zum Abkalben
verfüttern.'

enges
Kationen/
Anionen-
Verhältnis | Calcium
Phosphor
Natrium
Kalium
Chloride
Schwefel

hoher Gehalt
an Zeolit
(synthetisches
Natrium-Alu-
miniumsilikat) | Gehalt an
synthetischem
Natrium-Alu-
miniumsilikat | 2 Wochen vor
dem Abkalben | a) Angabe in der Ge-
brauchsanweisung:
- 'Die Menge des Fut-
termittels ist so zu
beschränken, dass
eine tägliche Aufnah-
me von 500g Na-
trium-Aluminiumsili-
kat pro Tier nicht
überschritten wird.'
- 'Nur bis zum Abkal-
ben verfüttern.'
b) Hinweise auf Verpa-
ckung, Behältnis oder
Etikett:
- Gebrauchsanwei-
sung, d. h. Anzahl der
Anwendungen und
Dauer vor und nach
dem Abkalben;
- 'Es wird empfohlen,
vor der Verwendung
den Rat eines Fach-
mannes einzuholen.'

hoher Cal-
ciumgehalt
in Form von
leicht verfüg-
baren Calcium-
salzen | Gesamtgehalt
an Calcium,
Quellen und
jeweilige Cal-
ciummenge | Beginn bei den
ersten Geburts-
anzeichen bis
zwei Tage nach
der Geburt

Minderung
von Nähr-
stoff-
unverträg-
lichkeiten | ausgewählte
Eiweißquellen
oder
ausgewählte
Kohlenhy-
dratquellen | Hunde und
Katzen | essentielle
Fettsäuren
(falls zuge-
setzt) | Einzelfutter-
mittel als
Proteinquelle
Einzelfutter-
mittel als
Kohlenhy-
dratquelle | 3-8 Wochen
bei Nach-
lassen der
Intoleranzer-
scheinungen
unbegrenzt
weiterver-
wendbar | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung den Rat
eines Fachmanns einzuholen.'

Verringerung
der Oxalat-
steinbildung | niedriger
Calciumge-
halt, niedriger
Vitamin-D-
Gehalt,
harnalkalisie-
rende Stoffe | Hunde und
Katzen | Phosphor
Calcium
Natrium
Magnesium
Kalium
Chloride
Schwefel
Vitamin D
(insgesamt)
Hydroxy-
prolin | Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoff
als harnalka-
lisierende
Stoffe | bis zu
6 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung den Rat
eines Tierarztes einzuholen.'

Linderung
akuter
Resorp-
tionsstörun-
gen des
Darms | hoher Elek-
trolytgehalt,
leicht ver-
dauliche
Einzelfutter-
mittel | Hunde und
Katzen | Natrium
Kalium | leicht ver-
dauliche Ein-
zelfuttermittel
(gegebenen-
falls Angabe
ihrer Bearbei-
tung)
Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoffe
als Quelle der
Quellstoffe
(falls zuge-
setzt) | 1-2 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Bei und nach akutem
Durchfall'
'Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Tierarz-
tes einzuholen.'

Rekonvales-
zenz/Unter-
gewicht | hohe Kon-
zentration an
wichtigen
Nährstoffen,
leicht verdau-
liche Einzel-
futtermittel | Pferde ein-
schließlich
Ponys | n-3- und n-6-
Fettsäuren
(falls zuge-
setzt) | leicht verdau-
liche Einzel-
futtermittel
(gegebenen-
falls Angabe
ihrer Bearbei-
tung) | bis zur
Genesung | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung bei Futtermitteln zur
Verabreichung mit Hilfe von
Schlundsonden:
'Verabreichung unter tierärzt-
licher Aufsicht'

Ausgleich
von Elektro-
lytverlusten
bei über-
mäßigem
Schwitzen | vorwiegend
Elektrolyte,
leicht verfüg-
bare Kohlen-
hydrate | Pferde ein-
schließlich
Ponys | Calcium
Natrium
Magnesium
Kalium
Chloride
Glukose | | 1-3 Tage | a) Wenn das Futtermittel einen
bedeutenden Teil der Tagesration
ausmacht, sind Angaben über
die Gefahr plötzlicher Umstellun-
gen in der Fütterung zu machen.
Angabe in der Gebrauchsanwei-
sung: 'Wasser zur freien Aufnah-
me anbieten.'
'Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen.'

Minderung
von Stress-
reaktionen | hoher
Magnesium-
gehalt
oder | Schweine | Magnesium | | 1-7 Tage | a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
sung: 'Es wird empfohlen, vor
der Verfütterung den Rat eines
Fachmanns einzuholen.'

| leicht verdau-
liche Einzel-
futtermittel | | n-3-Fett-
säuren (falls
zugesetzt) | leicht verdau-
liche Einzel-
futtermittel
(gegebenen-
falls Angabe
ihrer Bearbei-
tung) | |

Minderung
von Stress-
reaktionen | leicht verdau-
liche Einzel-
futtermittel | Pferde ein-
schließlich
Ponys | Magnesium
n-3-Fett-
säuren (falls
zugesetzt) | leicht verdau-
liche Einzel-
futtermittel
(gegebenen-
falls Angabe
ihrer Bearbei-
tung) | 2-4 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
sung: 'Es wird empfohlen, vor
der Verfütterung den Rat eines
Fachmanns einzuholen.'

Unterstüt-
zung der Auf-
lösung von
Struvit-
steinen | harnsäu-
ernde Stoffe,
niedriger
Magnesium-
gehalt, nied-
riger Protein-
gehalt, je-
doch hoch-
wertiges
Protein | Hunde | Calcium
Phosphor
Natrium
Magnesium
Kalium
Chloride
Schwefel | Einzelfutter-
mittel als
Proteinquelle,
Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoffe
als harnsäu-
ernde Stoffe
(falls zuge-
setzt) | 5-12 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
sung: 'Wasser zur freien Aufnah-
me anbieten.'
'Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Tierarz-
tes einzuholen.'

| niedriger
Magnesium-
gehalt, harn-
säuernde
Stoffe | Katzen | Calcium
Phosphor
Natrium
Magnesium
Kalium
Chloride
Schwefel
Taurin
(insgesamt) | Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoffe
als harnsäu-
ernde Stoffe
(falls zuge-
setzt) | 5-12 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Wasser zur freien Auf-
nahme anbieten.'
'Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Tierarz-
tes einzuholen.'
b) Der Angabe des besonderen
Ernährungszweckes kann die
Angabe 'Erkrankung der unteren
Harnwege bei Katzen' oder
'Felines Urologisches Syndrom -
FUS' hinzugefügt werden.

Verringe-
rung der Ge-
fahr des Wie-
derauftretens
von Struvit-
steinen b) | mittlerer Mag-
nesiumgehalt,
harnsäuernde
Stoffe | Hunde und
Katzen | Calcium
Phosphor
Natrium
Magnesium
Kalium
Chloride
Schwefel | Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoffe
als harnsäu-
ernde Stoffe
(falls zuge-
setzt) | bis zu 6 Mona-
ten | a) Angabe in der Ge-
brauchsanweisung: 'Es
wird empfohlen, vor der
Verfütterung den Rat ei-
nes Tierarztes einzuho-
len.'
b) Bei Futtermitteln für Kat-
zen kann der Angabe des
besonderen Ernährungs-
zweckes die Angabe 'Er-
krankung der unteren
Harnwege bei Katzen'
oder 'Felines Urologi-
sches Syndrom - FUS'
hinzugefügt werden.

Verringerung
der Tetanie-
gefahr -
Hypo-
magnes-
ämie - | hoher
Magnesium-
gehalt, leicht
verfügbare
Kohlenhy-
drate, mittle-
rer Proteinge-
halt, niedriger
Kaliumgehalt | Wiederkäuer | Stärke
Gesamt-
zucker
Magnesium
Natrium
Kalium | | 3-10 Wochen
während des
schnellen
Grasauf-
wuchses | a) Angaben zur Ausgewogenheit
der täglichen Ration hinsichtlich
des Gesamtgehaltes an Rohfaser
und leicht verfügbaren Energie-
quellen
Angabe in der Gebrauchsanwei-
sung: 'Besonders für laktierende
Mutterschafe'
'Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen.'

Verringerung
des Über-
gewichts | niedriger
Energiegehalt | Hunde und
Katzen | Energiegehalt | | bis zum
Erreichen des
angestrebten
Körperge-
wichts | a) Angabe der empfohlenen täg-
lichen Futtermenge
Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung den Rat
eines Fachmanns einzuholen.'

Verringerung
der Urat-
steinbildung | niedriger
Purin- und
Proteinge-
halt, jedoch
hochwertiges
Protein | Hunde und
Katzen | | Einzelfutter-
mittel als
Proteinquelle | bis zu
6 Monaten,
bei irreversib-
ler Störung
des Harn-
säurestoff-
wechsels
lebenslang | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung den Rat
eines Tierarztes einzuholen.'

Ausgleich
bei unzu-
reichender
Verdauung | leicht verdau-
liche Einzel-
futtermittel,
niedriger
Fettgehalt | Hunde und
Katzen | | leicht ver-
dauliche Ein-
zelfuttermittel
(gegebenen-
falls Angabe
ihrer Bearbei-
tung) | 3-12 Wo-
chen, bei
chronischer
Insuffizienz
der Bauch-
speicheldrüse
lebenslang | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung den Rat
eines Tierarztes einzuholen.'
b) Der Angabe zum besonderen
Ernährungszweck kann der Hin-
weis 'Exokrine Pankreasinsuffi-
zienz' hinzugefügt werden.

Verringerung
der Gefahr
der Verstop-
fung | Einzelfutter-
mittel zur
Beschleu-
nigung der
Darm-
passage | Sauen | | Einzelfutter-
mittel zur
Beschleu-
nigung der
Darm-
passage | 10-14 Tage
vor und
10-14 Tage
nach dem
Abferkeln | a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
sung: 'Es wird empfohlen, vor
der Verfütterung den Rat eines
Fachmanns einzuholen.'

Verringerung
der Zystin-
steinbildung | niedriger
Proteinge-
halt, mittlerer
Gehalt an
schwefel-
haltigen Ami-
nosäuren,
harnalkalisie-
rende Stoffe | Hunde und
Katzen | schwefelhal-
tige Ami-
nosäuren
(insgesamt)
Natrium
Kalium
Chloride
Schwefel | Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoffe
als harnalkali-
sierende
Stoffe | zunächst bis
zu 1 Jahr | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung oder vor
Verlängerung der Fütterungs-
dauer den Rat eines Tierarztes
einzuholen.'


a) Diese Position ist bis zum 29. Juli 2008 in der am 9. Juni 2008 geltenden Fassung anzuwenden.
b) Diese Position ist bis zum 1. Dezember 2008 in der am 9. Juni 2008 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel in Fertigpackungen, die der ab dem 2. Dezember 2008 geltenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 1. Dezember 2008 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.


---
*) Anm. d. Red.: Die Neubekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1687) enthält wieder die Position 'Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz'. Diese Position wurde durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c V. v. 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1997) aufgehoben.



vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 4 (zu § 13 Absatz 1 und 2) Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln




Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1 und 2) Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln


Verwendete Abkürzungen

GE = Bruttoenergie
ME = umsetzbare Energie
MJ/kg = Megajoule je Kilogramm
NEL = Nettoenergie-Laktation
v. H. = vom Hundert
g = Gramm
ml = Milliliter
mg = Milligramm
T = Trockenmasse


Tierart | Mischfuttermittel | Schätzgleichung |

1 | 2 | 3 |

vorherige Änderung nächste Änderung

Teil 1. Schätzgleichungen nach § 13 Absatz 1



Teil 1. Schätzgleichungen nach § 6 Absatz 1

Rinder,
Schafe,
Ziegen | alle | ME in MJ/kg T1 = 7,17 |

- (g/kg T) Rohasche | x 0,01171

+ (g/kg T) Rohprotein | x 0,00712

+ (g/kg T) Rohfett2 | x 0,01657

+ (g/kg T) Stärke3 | x 0,00200

- (g/kg T) Säure-Detergenzien-Faser, aschefrei | x 0,00202

+ ml Gasbildung4 in 200 mg Trockenmasse | x 0,06463

Schweine | alle | MEs in MJ/kg = |

(g/kg) Rohprotein | x 0,021503

+ (g/kg) Rohfett2 | x 0,032497

- (g/kg) Rohfaser | x 0,021071

+ (g/kg) Stärke3 | x 0,016309

+ (g/kg) organischer Rest (berechnet als Differenz
zwischen der organischen Substanz
und der Summe aus Rohprotein, Rohfett,
Rohfaser und Stärke (jeweils in g/kg)) | x 0,014701

vorherige Änderung nächste Änderung

Teil 2. Schätzgleichungen nach § 13 Absatz 2



Teil 2. Schätzgleichungen nach § 6 Absatz 2

Hunde,
Katzen | Futtermittel für besondere Ernährungs-
zwecke, ausgenommen Futtermittel
für besondere Ernährungszwecke für
Katzen mit einem Feuchtigkeitsgehalt
von mehr als 14 v. H. | ME in MJ/kg = |

g Rohprotein | x 0,01464

+ g Rohfett2 | x 0,03556

+ g N-freie Extraktstoffe | x 0,01464

Katzen | Futtermittel für besondere Ernährungs-
zwecke mit einem Feuchtigkeitsgehalt
von mehr als 14 v. H. | ME in MJ/kg = |

g Rohprotein | x 0,01632

+ g Rohfett2 | x 0,03222

+ g N-freie Extraktstoffe | x 0,01255

- 0,2092 |

1 Soll die Angabe in NEL in MJ/kg erfolgen, ist wie folgt umzurechnen:
NEL = 0,6 [1 + 0,004 (q - 57)] x ME; wobei q = ME x 100/GE.
Dafür ist der GE-Gehalt im Bombenkalorimeter zu bestimmen oder wie folgt zu berechnen:

GE (MJ/kg) =

(g/kg) | Rohprotein | x 0,0239

+ (g/kg) | Rohfett | x 0,0398

+ (g/kg) | Rohfaser | x 0,0201

+ (g/kg) | N-freie Extraktstoffe | x 0,0175.

2 Zu bestimmen nach HCI-Aufschluss nach Anhang III Buchstabe H der Verordnung (EG) Nr. 152/2009.
3 Zu bestimmen nach dem polarimetrischen Verfahren nach Anhang III Buchstabe L der Verordnung (EG) Nr. 152/2009.
4 Die Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:
Steingass, H., K. H. Menke (1986): Übersichten Tierernährung, Band 14, S. 251, DLG-Verlag, Frankfurt/Main.



(heute geltende Fassung) 

Anlage 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

 




---
*) Anm. d. Red.: ausgeblendet

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2b (zu § 13 Abs. 3 Satz 1) Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere ersetzt




Anlage 3 (zu § 6 Absatz 3 Satz 1) Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere ersetzt



Gruppe | Beschreibung

1. Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse | Alle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch oder durch ein
geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie alle Erzeugnisse und Nebener-
zeugnisse aus der Verarbeitung von Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern
warmblütiger Landtiere.

2. Milch und Molkereierzeugnisse | Alle Milcherzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung.

3. Eier und Eiererzeugnisse | Alle Eiererzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung.

4. Öle und Fette | Alle tierischen und pflanzlichen Öle und Fette.

5. Hefen | Alle Hefen, deren Zellen abgetötet und getrocknet worden sind.

6. Fisch und Fischnebenerzeugnisse | Fische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung.

7. Getreide | Alle Arten von Getreide, ganz gleich in welcher Aufmachung, sowie die Erzeug-
nisse aus der Verarbeitung des Mehlkörpers.

8. Gemüse | Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten, frisch oder durch ein geeignetes
Verfahren haltbar gemacht.

9. Pflanzliche Nebenerzeugnisse | Nebenerzeugnisse aus der Aufbereitung pflanzlicher Erzeugnisse, insbeson-
dere Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte.

10. Pflanzliche Eiweißextrakte | Alle Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, deren Proteine durch ein geeignetes
Verfahren auf mindestens 50 % Rohprotein, bezogen auf die Trockenmasse,
angereichert sind und umstrukturiert (texturiert) sein können.

11. Mineralstoffe | Alle anorganischen Stoffe, die für die Tierernährung geeignet sind.

12. Zucker | Alle Zuckerarten.

13. Früchte | Alle Arten von Früchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht.

14. Nüsse | Alle Kerne von Schalenfrüchten.

15. Saaten | Alle Saaten, unzerkleinert oder grob gemahlen.

16. Algen | Alle Arten von Algen, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht.

17. Weich- und Krebstiere | Alle Arten von Weich- und Krebstieren, Muscheln, frisch oder durch ein geeig-
netes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus ihrer Verar-
beitung.

18. Insekten | Alle Arten von Insekten in allen Entwicklungsstadien.

19. Bäckereierzeugnisse | Alle Erzeugnisse aus der Backwarenherstellung, insbesondere Brot, Kuchen,
Kekse sowie Teigwaren.



(heute geltende Fassung) 

Anlage 5 (aufgehoben)


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*) Anm. d. Red.: ausgeblendet

(heute geltende Fassung) 

Anlage 5a (aufgehoben)


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*) Anm. d. Red.: ausgeblendet

(heute geltende Fassung) 

Anlage 6 (aufgehoben)


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*) Anm. d. Red.: ausgeblendet

(heute geltende Fassung) 

Anlage 7 (aufgehoben)


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*) Anm. d. Red.: ausgeblendet

(heute geltende Fassung) 
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Anlage 7a (zu § 29 Abs. 2) Anforderungen und Pflichten für Betriebe gemäß § 28 Abs. 2




Anlage 4 (zu § 18 Absatz 2) Anforderungen und Pflichten für Betriebe gemäß § 17 Abs. 2


1. Anforderungen an Räume und Einrichtungen

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Betriebe nach § 28 Abs. 2 müssen Betriebsräume haben, die nach Art, Größe und Einrichtungen so beschaffen sind, dass in ihnen eine ordnungsgemäße Trocknung der Futtermittel sowie eine Prüfung und sachgerechte Lagerung der Futtermittel möglich ist. Die Räume müssen in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygienischen Zustand, insbesondere sauber, trocken und gut belüftet, sein.



Betriebe nach § 17 Abs. 2 müssen Betriebsräume haben, die nach Art, Größe und Einrichtungen so beschaffen sind, dass in ihnen eine ordnungsgemäße Trocknung der Futtermittel sowie eine Prüfung und sachgerechte Lagerung der Futtermittel möglich ist. Die Räume müssen in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygienischen Zustand, insbesondere sauber, trocken und gut belüftet, sein.

2. Anforderungen an die Trocknungsanlage

Die zur Trocknung von Futtermitteln verwendete Anlage muss so eingerichtet sein, dass

a) eine Verunreinigung der Futtermittel mit unerwünschten Stoffen nach Maßgabe der Nummer 3 so weit wie möglich ausgeschlossen wird,

b) während und nach der Herstellung eine Qualitätsprüfung, insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins unerwünschter Stoffe im Trocknungsgut, durchgeführt werden kann und

c) eine gründliche Reinigung durchgeführt werden kann.

Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nachzuweisen.

3. Anforderungen an die Trocknung

Durch eine anlagenspezifische Prozessführung muss sichergestellt sein, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe in das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung des Trocknungsverfahrens die nach Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen einhält und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erfüllt. Während der Trocknung muss durch geeignete Regelungstechnik und Temperaturführung auf eine Minimierung des Eintrags unerwünschter Stoffe in das Trockengut hingewirkt werden.

Die Eignung des verwendeten Brennstoffes, hinsichtlich der Minimierung des Eintrags unerwünschter Stoffe in das Trockengut, ist anlagenspezifisch durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nachzuweisen.

4. Ausnahmen

Das Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und nach Nummer 3 Satz 3 ist entbehrlich bei Trocknungsanlagen mit Feuerungen, die mit Erdgas, Heizöl EL oder naturbelassenem Holz befeuert werden und deren Feuerungsanlagen die Anforderungen der Nummern 5.4.1.2.1, 5.4.1.2.2 und 5.4.1.2.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - in der jeweils geltenden Fassung einhalten, wobei die Emissionswerte auf einen Sauerstoffgehalt von 17% bezogen werden können. Für Feuerungsanlagen, die mit naturbelassenem Holz befeuert werden, gilt Satz 1 nur, soweit der verwendete Brennstoff die im Normblatt DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, genannten Grenzwerte für Spurenstoffe einhält.

Das Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und c ist entbehrlich, soweit für die Anlage eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt, in der die Anforderungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und c berücksichtigt sind, oder eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt und die Anforderungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und c im Rahmen einer Zertifizierung nach den Grundsätzen des Systems der Gefahrenanalyse und Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP) oder der ISO 9002 nachgewiesen werden.



(heute geltende Fassung) 

Anlage 8 (aufgehoben)


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*) Anm. d. Red.: ausgeblendet

(heute geltende Fassung) 
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Anlage 9 (zu § 34d Absatz 1 und 2) Liste der nach Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 in Deutschland für Futtermittel benannten Eingangsorte




Anlage 5 (zu § 32 Absatz 1 und 2) Liste der nach Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 in Deutschland für Futtermittel benannten Eingangsorte



Land | Benannte Eingangsorte

Baden-Württemberg | Regierungspräsidium Freiburg

Bayern | Flughafen München (Regierung von Oberbayern
Sachgebiet 56 -
Futtermittelüberwachung
Bayern,
80534 München)

Berlin | Grenzkontrollstelle (GKS) Berlin-Tegel

Brandenburg | GKS Flughafen Schönefeld

Bremen | GKS Bremen, GKS Bremerhaven

Hamburg | Hamburg-Hafen (Behörde für Gesundheit
und Verbraucherschutz
Amt für Verbraucherschutz
Billstraße 80
20539 Hamburg)

Hamburg-Flughafen (Behörde für Gesundheit
und Verbraucherschutz
Amt für Verbraucherschutz
Billstraße 80
20539 Hamburg)

Hessen | GKS Frankfurt/Main

Niedersachsen | GKS Hannover-Langenhagen
(nur für umhüllte Futtermittel)

GKS JadeWeserPort
(alle Futtermittel, ausgenommen lose Futtermittel)

Nordrhein-Westfalen | GKS Köln

Rheinland-Pfalz | GKS Hahn Airport