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Änderung § 9 Futtermittelverordnung vom 24.03.2007

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Zusammensetzung von Mischfuttermitteln


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel der Gruppen "Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen", "Aminosäuren und ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse" und "Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)" nur enthalten, wenn diese in Anlage 1 aufgeführt sind.

(2) Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel, die nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 zu kennzeichnen sind, nur enthalten, wenn sie für andere Tiere als Wiederkäuer bestimmt sind.



 

 
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