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Änderung § 14 Futtermittelverordnung vom 24.03.2007

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 14 Zusätzliche Angaben


(Text neue Fassung)

§ 14 Zusätzliche Angaben bei Mischfuttermitteln


(Textabschnitt unverändert)

(1) Im Zusammenhang mit den nach § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben werden:

1. die Marke des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortlichen,

2. der Name und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht für das Inverkehrbringen verantwortlich ist,

3. die Handelsbezeichnung des Mischfuttermittels,

4. (aufgehoben)

5. das Herstellungsdatum durch die Angabe '... Tage, Monate oder Jahre vor dem angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatum hergestellt' sowie im Fall des § 11 Abs. 2 verbunden mit einem Hinweis, wo das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben ist,

6. das Erzeuger- oder Herstellerland,

7. der Preis,

8. Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung,

9. bei Mischfuttermitteln aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten der Gehalt an Feuchtigkeit und an salzsäureunlöslicher Asche in vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz,

10. bei Mischfuttermitteln nach Anlage 2, die den Anforderungen nach § 8 und Anlage 2 Spalte 3 entsprechen, der Hinweis 'Normtyp',

11. bei Mischfuttermitteln für Heimtiere die Einzelfuttermittel nach Maßgabe der Absätze 4 und 5,

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12. bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln mit Bezug auf die in Spalte 2 genannten Tierarten oder Tierkategorien die jeweils in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffe in vom Hundert und der Energiegehalt, bezogen auf die Originalsubstanz.



12. bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln mit Bezug auf die in Spalte 2 genannten Tierarten oder Tierkategorien die jeweils in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffe in vom Hundert und der Energiegehalt, bezogen auf die Originalsubstanz,


Mischfuttermittel | Tierart oder Tierkategorie | Inhaltsstoffe, Energie

1 | 2 | 3

Alleinfuttermittel | alle | Cystin, Threonin, Tryptophan;
Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker
plus Stärke;
Calcium, Kalium, Magnesium,
Natrium;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche

andere als Schweine außerdem | Lysin

andere als Geflügel außerdem | Methionin

andere Heimtiere als Hunde und
Katzen außerdem | Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,
Rohasche

Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine
und Ziegen außerdem | Energie nach Absatz 2

andere als Fische, ausgenommen
Zierfische, außerdem | Phosphor

Mineralfuttermittel | alle | Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche;
Cystin, Lysin, Methionin, Threonin,
Tryptophan;
Kalium;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche

andere als Rinder, Schafe
und Ziegen außerdem | Magnesium

Melassefuttermittel | alle | Rohfett;
Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium,
Phosphor;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche

andere Ergänzungsfuttermittel | alle | Cystin, Threonin, Tryptophan;
Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker
plus Stärke;
Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium,
Phosphor;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche

andere als Schweine außerdem | Lysin

andere als Geflügel außerdem | Methionin

Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine
und Ziegen außerdem | Energie nach Absatz 2

andere Heimtiere als Hunde
und Katzen außerdem | Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche

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Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2 gekennzeichnet sind, dürfen




13. die Zulassungs-Kennnummer oder die Registrierungs-Kennnummer, die dem Betrieb, der seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat hat, entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. EG Nr. L 332 S. 15) erteilt worden ist.

Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2 gekennzeichnet sind, dürfen

1. im Fall der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche, Cystin, Lysin, Methionin, Threonin, Tryptophan, Kalium, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche,

2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Cystin, Threonin, Tryptophan, Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker plus Stärke, Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium, Phosphor, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche

in vom Hundert angegeben werden.

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Im Falle der Angabe der Gehalte an Aminosäuren ist der Gesamtgehalt der im Mischfuttermittel enthaltenen jeweiligen Aminosäure anzugeben.

(2) Werden bei Mischfuttermitteln für Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine oder Ziegen, ausgenommen Mineral- und Melassefuttermittel, Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 1 zu berechnen. Die Nettoenergie-Laktation und die umsetzbare Energie sind in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben.

(3) (weggefallen)

(4) Werden bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, Angaben über die Zusammensetzung gemacht, so sind alle enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile anzugeben. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Bei für alle Tiere bestimmten Diätfuttermitteln und sonstigen Mischfuttermitteln für Heimtiere kann das Vorhandensein oder der geringe Gehalt eines oder mehrerer Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, wenn diese für die Merkmale des Mischfuttermittels wesentlich sind. Dabei ist der Mindest- oder Höchstgehalt des hervorgehobenen Einzelfuttermittels in vom Hundert anzugeben, und zwar entweder an der Stelle, an der diese Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, oder bei den Angaben über die Zusammensetzung nach Absatz 4 oder § 13 Abs. 2.

vorherige Änderung

(6) Angaben, die über die nach Absatz 1 zulässigen oder nach § 8 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben hinausgehen, müssen sich auf nachweisbare objektive, insbesondere messbare Faktoren beziehen und deutlich getrennt von den Angaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1 sein. Angaben über Inhaltsstoffe oder Energie, die über die Angaben nach Absatz 1 Nr. 12, § 8 Abs. 1 und 2 oder § 13 Abs. 1 hinausgehen, sind nicht zulässig. Die Vorschriften über die Kennzeichnung von Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen bleiben hiervon unberührt.



(6) Angaben, die über die nach Absatz 1 zulässigen oder nach § 8 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben hinausgehen, müssen sich auf nachweisbare objektive, insbesondere messbare Faktoren beziehen und deutlich getrennt von den Angaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1 sein. Angaben über Inhaltsstoffe oder Energie, die über die Angaben nach Absatz 1 Nr. 12, § 8 Abs. 1 und 2 oder § 13 Abs. 1 hinausgehen, sind nicht zulässig. Die Vorschriften über die Kennzeichnung von Futtermittel-Zusatzstoffen, unerwünschten Stoffen oder Schädlingsbekämpfungsmitteln bleiben davon unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)