Änderung § 19 Futtermittelverordnung vom 24.03.2007

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§ 19 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung
§ 19 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Toleranzen


(Text neue Fassung)

§ 19 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Angaben über Gehalte an Zusatzstoffen gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen höchstens abweichen:

1. bis 0,5 Einheiten (mg, 1.000 µg, 1.000 IE) um 40 v. H.,

2. über 0,5 bis 1,0 Einheiten um 0,2 Einheiten,

3. über 1,0 bis 50 Einheiten um 20 v. H.,

4. über 50 bis 100 Einheiten um 10 Einheiten,

5. über 100 bis 500 Einheiten um 10 v. H.,

6. über 500 bis 1.000 Einheiten um 50 Einheiten,

7. über 1.000 Einheiten um 5 v. H.



 



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