Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 20 Futtermittelverordnung vom 24.03.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 9. FuttMRÄndV am 24. März 2007 und Änderungshistorie der FuttMV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 20 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung
§ 20 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Abgabe- und Verwendungsbeschränkungen


(Text neue Fassung)

§ 20 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Außer an öffentlich-rechtliche oder unter amtlicher Aufsicht stehende Anstalten zu Versuchszwecken dürfen

1. Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen nur an Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 oder an Handelsbetriebe nach § 28 Abs. 2 Nr. 1, die nach § 29 Abs. 1 anerkannt worden sind,

2. Vormischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose nur an Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 oder an Handelsbetriebe nach § 28 Abs. 2 Nr. 2, die nach § 29 Abs. 1 anerkannt worden sind,

3. Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen nur an Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 oder an Handelsbetriebe nach § 28 Abs. 2 Nr. 2, die nach § 29 Abs. 1 anerkannt worden sind, und

4. Vormischungen nach Nummer 3 nur an Herstellerbetriebe nach § 30 Abs. 1 Nr. 3, die nach § 31 Abs. 1 registriert worden sind,

abgegeben werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 dürfen

1. Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen an registrierte Herstellerbetriebe, die Mischfuttermittel mit diesen Zusatzstoffen für Heimtiere herstellen,

2. Leistungsförderer oder Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose an anerkannte Herstellerbetriebe, die Mischfuttermittel nach § 29a Abs. 1 herstellen dürfen, und

3. Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen an registrierte Herstellerbetriebe, die Mischfuttermittel nach § 31a Abs. 1 herstellen dürfen,

abgegeben werden.

(3) Sind Zusatzstoffe nach Absatz 1 Nr. 1 in einem Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat ist, hergestellt und in einen anderen Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat ist, eingeführt worden, dürfen die Zusatzstoffe zur Herstellung von Vormischungen oder Mischfuttermitteln nur verwendet werden, wenn nach Feststellung des betroffenen Vertragsstaates der Herstellerbetrieb die Anforderungen und Pflichten entsprechend dem Anhang der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors (ABl. EG Nr. L 332 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt. Satz 1 gilt entsprechend für den Fall der Herstellung dieser Zusatzstoffe in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, mit der Maßgabe, dass der in dem betroffenen Vertragsstaat ansässige Vertreter des Herstellers die Anforderungen und Pflichten entsprechend dem Anhang der Richtlinie 95/69/EG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die Verwendung von Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, die in einem Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat ist, oder in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt und in einen Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat ist, eingeführt worden sind, bei der Herstellung von Mischfuttermitteln.