Änderung § 23 Futtermittelverordnung vom 24.03.2007

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§ 31b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung
§ 23 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31b Anerkennungs- und Registrierungs-Kennnummer


(Text neue Fassung)

§ 23 Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer


(Textabschnitt unverändert)

Die zuständige Behörde erteilt dem Betrieb

vorherige Änderung

1. mit der Anerkennung nach § 29 eine Anerkennungs-Kennnummer und

2. mit der Registrierung nach § 31 eine Registrierungs-Kennnummer.



1. mit der Zulassung nach § 18 eine Zulassungs-Kennnummer und

2. mit der Registrierung nach § 21 eine Registrierungs-Kennnummer.




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