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Änderung § 34 Futtermittelverordnung vom 24.03.2007

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§ 35 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung
§ 34 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 128
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 Eingangsstellen, Anmeldepflicht


(Text neue Fassung)

§ 34 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Vorbehaltlich der in § 14 Abs. 1 Satz 1 des Futtermittelgesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung geregelten Fälle ist die Einfuhr von Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen, die nur von anerkannten oder registrierten Betrieben in den Verkehr gebracht werden dürfen, aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen (Eingangsstellen) zulässig. Die tierseuchen- und pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrvorschriften bleiben unberührt.

(2) Vorbehaltlich der in § 14 Abs. 1 Satz 1 des Futtermittelgesetzes geregelten Fälle hat derjenige, der Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nach Absatz 1 aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, einführt, dies spätestens einen Werktag vor deren Eintreffen an der vorgesehenen Eingangsstelle der für die Eingangsstelle zuständigen Behörde anzumelden.



 

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