§ 35b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung | § 36 n.F. (neue Fassung) in der am 20.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 128 |
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(Text alte Fassung) § 35b Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten | (Text neue Fassung)§ 36 (aufgehoben) |
Die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfolgung von Verstößen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften wird den zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Sie unterrichten das Bundesministerium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten. |