Änderung § 16 Futtermittelverordnung vom 14.12.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 Futtermittelverordnung, alle Änderungen durch Artikel 2 57. FuttMVÄndV am 14. Dezember 2019 und Änderungshistorie der FuttMV

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§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2019 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 304
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Mitwirkung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesamt wirkt mit bei:

1. der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

2. der Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor nach Artikel 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesamt wirkt mit bei

1. der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 68/2013,

2. der Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor nach Artikel 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019.

(2) Das Bundesamt wirkt ferner mit bei der Koordinierung der Erstellung

vorherige Änderung

1. von Kontrollplänen insbesondere nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie



1. von Kontrollplänen nach der Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024,

2. sonstiger nach den gemeinschaftsrechtlichen oder den unionsrechtlichen Vorschriften von den Mitgliedstaaten durchzuführender Untersuchungs- und Erhebungsprogramme des Futtermittelsektors.



(heute geltende Fassung) 



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