Änderung § 24c Futtermittelverordnung vom 04.07.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 24c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2009 geltenden Fassung
§ 24c n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 29.06.2009 BGBl. I S. 1659
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24c Inverkehrbringen und Verfüttern von Futtermitteln mit Pestizidrückständen


(Text neue Fassung)

§ 24c (aufgehoben)


vorherige Änderung

Es ist verboten, Futtermittel, die den Anforderungen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern.



 
 



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