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Änderung § 11 Futtermittelverordnung vom 01.01.2026
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| § 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 304 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 11 Verbotene Stoffe | |
| (Text alte Fassung) Es ist verboten, ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern. | (Text neue Fassung) Es ist verboten, ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern. |
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