| § 25 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | § 25 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 304 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Bekanntmachung | |
(1) 1 Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) | |
| (Text alte Fassung) 1. die Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, 2. die Registrierung von Betrieben nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, | (Text neue Fassung) 1. die Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019, 2. die Registrierung von Betrieben nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019, 2a. die Zulassung von Betrieben nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018, |
3. die Zulassung von Betrieben nach § 18, 4. die Registrierung von Betrieben nach § 21 sowie die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen, das Erlöschen und die Änderungen hinsichtlich der Tätigkeit, für die die Zulassung oder Registrierung erteilt worden ist, mit. 2 Das Bundesamt gibt die registrierten Betriebe nach Satz 1 Nr. 2 und 4 und die zugelassenen Betriebe nach Satz 1 Nr. 3 bekannt. | |
(2) Das Bundesamt gibt ferner die Fundstelle des Verzeichnisses der Kommission gemäß Artikel 19 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bekannt. | (2) Das Bundesamt gibt ferner die Fundstelle des Verzeichnisses der Kommission gemäß Artikel 19 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019 bekannt. |