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Änderung Anlage 5 Futtermittelverordnung vom 04.03.2010

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Anlage 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.03.2010 geltenden Fassung
Anlage 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2010 geltenden Fassung
durch B. v. 03.05.2010 BGBl. I S. 561
 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 5 (zu den §§ 23, 23a, 24 und 26) Unerwünschte Stoffe


Vorbemerkung

Die aufgeführten Gehalte an unerwünschten Stoffen beziehen sich auf Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen mit 88 v. H. Trockenmasse. Die Gehalte werden, soweit Dioxine betroffen sind, in Nanogramm TEQ je Kilogramm, im Übrigen in Milligramm je Kilogramm angegeben.


Unerwünschter Stoff | Futtermittel,
Zusatzstoff, Vormischung | Höchstgehalt
(siehe Vorbemerkung) | Aktionsgrenzwert
(siehe Vorbemerkung) | Anmerkungen und Zusatzinformationen
(z. B. Art der
durchzuführenden Untersuchungen)

1 | 2 | 3 | 4 | 5

1. Arsen (Gesamt-
arsengehalt) 15) 16) | Einzelfuttermittel, ausgenommen: | 2 | |

- Grünmehl, Luzernegrünmehl
und Kleegrünmehl sowie ge-
trocknete Zuckerrübenschnitzel
und getrocknete melassierte
Zuckerrübenschnitzel | 4

- Palmkernexpeller | 4

- Phosphate und kohlensaurer
Algenkalk | 10

- Calciumcarbonat | 15

- Magnesiumoxid | 20

- Futtermittel aus der Verarbei-
tung von Fischen oder anderen
Meerestieren, einschließlich
Fisch | 25

- Seealgenmehl und aus See-
algen gewonnene Einzelfutter-
mittel | 40

Als Tracer verwendete Eisen-
partikel | 50

Zusatzstoffe der Funktionsgruppe
der Verbindungen von Spuren-
elementen, ausgenommen: | 30

- Kupfersulfat-Pentahydrat und
Kupfercarbonat | 50

- Zinkoxid, Manganoxid und
Kupferoxid | 100

Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 2

- Alleinfuttermittel für Fische und
Pelztiere | 10

Ergänzungsfuttermittel, ausge-
nommen: | 4

- Mineralfuttermittel | 12

2. Blei 1) | Einzelfuttermittel, ausgenommen: | 10 | |

- Grünfutter einschließlich weitere zur
Fütterung bestimmte Erzeugnisse wie Heu,
Silage und frisches Gras | 30

- Phosphate und kohlensaurer
Algenkalk | 15

- Calciumcarbonat | 20

- Hefen | 5

Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen 2), ausgenommen: | 100

- Zinkoxid | 400

- Mangan(II)-oxid, Eisencarbonat, Kupfercarbonat | 200

Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der
Bindemittel 3) und der
Trennmittel 4), ausgenommen | 30

- Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs | 60

Vormischungen | 200

Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen: | 10

- Mineralfuttermittel | 15

Alleinfuttermittel | 5

3. Fluor 5) | Einzelfuttermittel, ausgenommen: | 150 | |

- Futtermittel tierischen Ursprungs,
ausgenommen Tiefseegarnelen,
wie z. B. Krill | 500

- Tiefseegarnelen, wie z. B. Krill | 3.000

- Phosphate | 2.000

- Calciumcarbonat | 350

- Magnesiumoxid | 600

- kohlensaurer Algenkalk | 1.000

Vermiculit (E 561) | 3.000

Ergänzungsfuttermittel

- mit ≤ 4 % Phosphor | 500

- mit > 4 % Phosphor | 125 6)

Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 150

- Alleinfuttermittel für Rinder,
Schafe und Ziegen

- laktierend | 30

- sonstige | 50

- Alleinfuttermittel für Schweine | 100

- Alleinfuttermittel für Geflügel | 350

- Alleinfuttermittel für Küken | 250

- Alleinfuttermittel für Fische | 350

4. Quecksilber | Einzelfuttermittel, ausgenommen: | 0,1 | |

- Einzelfuttermittel aus der Verarbeitung
von Fischen oder anderen Meerestieren | 0,5

- Calciumcarbonat | 0,3

Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 0,1

- Alleinfuttermittel für Hunde und Katzen | 0,4

Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen:
- Ergänzungsfuttermittel für Hunde
und Katzen | 0,2

5. Nitrit | Fischmehl | 60
(berechnet als Natriumnitrit) | |

Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 15
(berechnet als Natriumnitrit)

- Alleinfuttermittel für Heimtiere außer Vögel
und Zierfische |
6. Cadmium 7) | Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs | 1 | |

Einzelfuttermittel tierischen Ursprungs | 2

Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs,
ausgenommen: | 2

- Phosphate | 10

Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen 2), ausgenommen: | 10

- Kupferoxid, Mangan(II)-oxid, Zinkoxid und
Mangan(II)-sulfat-Monohydrat | 30

Zusatzstoffe der Funktionsgruppe
der Bindemittel 3) und der
Trennmittel 4) | 2

Vormischungen | 15

Mineralfuttermittel |
- mit < 7 % Phosphor | 5

- mit ≥ 7 % Phosphor | 0,75 8)

Ergänzungsfuttermittel für Heimtiere | 2

Andere Ergänzungsfuttermittel | 0,5

Alleinfuttermittel für Rinder,
Schafe, Ziegen und Fische,
ausgenommen: | 1

- Alleinfuttermittel für Heimtiere | 2

- Alleinfuttermittel für Kälber,
Lämmer und Ziegenlämmer und
sonstige Alleinfuttermittel | 0,5

7. Aflatoxin B1 | Einzelfuttermittel | 0,02 | |

Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen,
ausgenommen: | 0,02

- Alleinfuttermittel für Milchvieh | 0,005

- Alleinfuttermittel für Kälber und Lämmer | 0,01

Alleinfuttermittel für Schweine und Geflügel,
ausgenommen Jungtiere | 0,02

Andere Alleinfuttermittel | 0,01

Ergänzungsfuttermittel für Rinder, Schafe und
Ziegen, ausgenommen Ergänzungsfuttermittel
für Milchvieh, Kälber und Lämmer | 0,02

Ergänzungsfuttermittel für Schweine und
Geflügel, ausgenommen Jungtiere | 0,02

Andere Ergänzungsfuttermittel | 0,005

8. Blausäure | Einzelfuttermittel, ausgenommen: | 50 | |

- Leinsamen | 250

- Leinkuchen, Leinextraktionsschrot | 350

- Einzelfuttermittel aus Maniokwurzeln oder
Mandeln | 100

Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 50

- Alleinfuttermittel für Küken | 10

9. Freies Gossypol | Einzelfuttermittel, ausgenommen: | 20 | |

- Baumwollsaat | 5.000

- Baumwollsaatkuchen und
Baumwollextraktionsschrot | 1.200

| Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 20 | |

- Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen | 500

- Alleinfuttermittel für Geflügel, ausgenommen
Legehennen, und Kälber | 100

- Alleinfuttermittel für Kaninchen und Schweine,
ausgenommen Ferkel | 60

10. Theobromin 16) | Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 300 | |

- Alleinfuttermittel für Schweine | 200

- Alleinfuttermittel für Hunde, Ka-
ninchen, Pferde und Pelztiere | 50

11. Senföl, flüchtig, berechnet als Ally-
lisothiocyanat | Einzelfuttermittel, ausgenommen: | 100 | |

- Rapskuchen, Rapsextraktionsschrot | 4.000

Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 150

- Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen
(ausgenommen Jungtiere) | 1.000

- Alleinfuttermittel für Schweine (ausgenommen
Ferkel) und Geflügel | 500

12. Vinylthiooxazolidon
(Vinyloxazolidinthion) | Alleinfuttermittel für Geflügel, ausgenommen: | 1.000 | |

- Alleinfuttermittel für Legegeflügel | 500

13. Mutterkorn (Claviceps purpurea) | Alle Futtermittel, die ungemahlenes Getreide
enthalten | 1.000 | |

14. | Unkrautsamen und
nicht gemahlene
oder in sonstiger
Weise zerkleinerte
Früchte, die Alka-
loide, Glukoside
oder andere giftige
Stoffe enthalten,
einzeln oder insge-
samt, darunter | Alle Futtermittel | 3.000 | |

Datura sp. 16) | 1.000

15. | Samen und Schalen
von Ricinus commu-
nis L., Croton tiglium
L. und Abrus preca-
torius L. und aus
deren Verarbeitung
gewonnene Erzeug-
nisse, soweit solche
Samen oder Schalen
darin mikroskopisch
bestimmbar sind,
einzeln oder insge-
samt 16) | Alle Futtermittel | 10

16. Crotalaria spp. | Alle Futtermittel | 100 | |

17. Aldrin
18. Dieldrin
einzeln oder insgesamt, berechnet
als Dieldrin | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,01 | |

- Fette und Öle | 0,1

- Alleinfuttermittel für Fische | 0,02

19. Camphechlor (Toxaphen) 9) | - Fisch, sonstige Seetiere,
ihre Erzeugnisse und Neben-
erzeugnisse, ausgenommen
Fischöl | 0,02 | |

- Fischöl | 0,2

- Alleinfuttermittel für Fische | 0,05

20. Chlordan (Summe aus Cis- und Trans-Isomeren
und aus Oxychlordan, berechnet als Chlordan) | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,02 | |

- Fette und Öle | 0,05

21. DDT (Summe aus DDT-, DDD- (oder TDE-) und DDE-Isomeren,
berechnet als DDT) | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,05 | |

- Fette und Öle | 0,5

22. Endosulfan (Summe aus alpha- und beta-Isomeren
und aus Endosulfansulfat, berechnet als Endosulfan) | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,1 | |

- Maiskörner und Erzeugnisse
ihrer Verarbeitung | 0,2

- Ölsaaten und Erzeugnisse
ihrer Verarbeitung mit Aus-
nahme von rohem Pflanzenöl | 0,5

- rohes Pflanzenöl | 1,0

- Alleinfuttermittel für Fische | 0,005

23. Endrin (Summe aus Endrin und delta-Ketoendrin,
berechnet als Endrin) | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,01 | |

- Fette und Öle | 0,05

24. Heptachlor (Summe aus Heptachlor und Hepta-
chlorepoxid, berechnet als Heptachlor) | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,01 | |

- Fette und Öle | 0,2

25. Hexachlorbenzol (HCB) | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,01 | |

- Fette und Öle. | 0,2

26. Hexachlorcyclohexan (HCH) | | | |

26.1. alpha-Isomere | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,02 | |

- Fette und Öle | 0,2

26.2. beta-Isomere | Alle Einzelfuttermittel, ausge-
nommen: | 0,01 | |

- Fette und Öle | 0,1

Alle Mischfuttermittel, ausge-
nommen: | 0,01

- Mischfuttermittel für Milch-
vieh | 0,005

26.3. gamma-Isomere | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,2 | |

- Fette und Öle | 2,0

27. Dioxin 10)
(Summe aus polychlorierten
Dibenzo-para-dioxinen (PCDD)
und polychlorierten
Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt
in Toxizitätsäquivalenten (TEQ)
der WHO unter Verwendung der WHO-TEF
(1997 12) ) PCDD/F 11) | Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs
mit Ausnahme von pflanzlichen Ölen
und Nebenerzeugnissen | 0,75 | 0,5 |

Pflanzliche Öle und ihre
Nebenprodukte | 0,75 | 0,5

Einzelfuttermittel mineralischen
Ursprungs | 1 | 0,5

Tierisches Fett einschließlich
Milchfett und Eifett | 2 | 1

Sonstige Erzeugnisse von Landtieren
einschließlich Milch und Milcherzeugnisse
sowie Eier und Eierzeugnisse | 0,75 | 0,5

Fischöl | 6 | 5

Fisch, sonstige Wassertiere,
ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse,
ausgenommen Fischöl und
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr
als 20 % Fett enthalten | 1,25 13) | 1

Fischprotein-Hydrolysate, die mehr
als 20 % Fett enthalten | 2,25 | 1,75

Zusatzstoffe Kaolinit-Tone,
Calcium-Sulfat-Dihydrat, Vermiculith,
Natrolith-Phonolith, synthetische
Calciumaluminate und Klinoptilith
sedimentärer Herkunft aus den
Funktionsgruppen Bindemittel 3) und
der Trennmittel 4) | 0,75 |

Zusatzstoffe der Funktionsgruppe
der Bindemittel 3) und der
Trennmittel 4) | | 0,5

Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der
Spurenelementverbindungen 2) | 1 | 0,5

Vormischungen | 1 | 0,5

Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel
für Pelztiere, Heimtiere und Fische | 0,75 | 0,5

Mischfutter für Fische sowie
für Heimtiere | 2,25 | 1,75

27a. Summe der Dioxine und
dioxinähnlichen PCB (Summe aus
polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen
(PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen
(PCDF) und polychlorierten Biphenylen
(PCB), ausgedrückt in Toxizitäts-
äquivalenten (TEQ) der WHO unter
Verwendung der WHO-TEF (1997 12)) 11) | Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs
mit Ausnahme von pflanzlichen Ölen
und Nebenerzeugnissen | 1,25 | |

Pflanzliche Öle und
ihre Nebenprodukte | 1,5

Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs | 1,5

Tierisches Fett einschließlich
Milchfett und Eifett | 3

Sonstige Erzeugnisse von Landtieren
einschließlich Milch und Milcherzeugnisse
sowie Eier und Eierzeugnisse | 1,25

Fischöl | 24

Fisch, sonstige Wassertiere, ihre
Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse,
ausgenommen Fischöl und
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr
als 20 % Fett enthalten | 4,5 13)

Fischprotein-Hydrolysate, die mehr
als 20 % Fett enthalten | 11

Zusatzstoffe der Funktionsgruppe
der Bindemittel 3) und der
Trennmittel 4) | 1,5

Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der
Spurenelementverbindungen 2) | 1,5

Vormischungen | 1,5

Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel
für Pelztiere, Heimtiere und Fische | 1,5

Mischfuttermittel für Fische sowie
für Heimtiere | 7

27b. Dioxinähnliche PCB (Summe der
polychlorierten Biphenyle (PCB), ausgedrückt
in Toxizitäts- äquivalenten (TEQ) der WHO
unter Verwendung der WHO-TEF (1997 12)) 11) | Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs
mit Ausnahme von pflanzlichen Ölen und
Nebenerzeugnissen | | 0,35 |

Pflanzliche Öle und ihre
Nebenprodukte | 0,5

Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs | 0,35

Tierisches Fett einschließlich
Milchfett und Eifett | 0,75

Sonstige Erzeugnisse von Landtieren
einschließlich Milch und Milcherzeugnisse
sowie Eier und Eierzeugnisse | 0,35

Fischöl | 14

Fisch, sonstige Wassertiere, ihre
Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse,
ausgenommen Fischöl und
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr
als 20 % Fett enthalten | 2,5

Fischprotein-Hydrolysate, die mehr
als 20 % Fett enthalten | 7

Zusatzstoffe der Funktionsgruppe
der Bindemittel 3) und der
Trennmittel 4) | 0,5

Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der
Spurenelementverbindungen 2) | 0,35

Vormischungen | 0,35

Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel
für Pelztiere, Heimtiere und Fische | 0,5

Mischfuttermittel für Fische sowie
für Heimtiere | 3,5

28. (gestrichen) | Alle Futtermittel | Saaten und Früchte
und aus deren Ver-
arbeitung gewonnene
Erzeugnisse der ne-
benstehenden Pflan -
zenarten dürfen in
Futtermitteln nur in
nicht bestimmbarer
Menge vorhanden
sein. | |

29. (gestrichen)

30. Buchecker, ungeschält - Fagus
silvatica L.

31. (gestrichen)

32. Mowrah, Bassia, Madhuca-
Madhuca longifolia (L.) Macbr.
(= Bassia longifolia L. = Illipe
malabrorum Engl.), Madhuca indica
Gmelin (= Bassia latifolia Roxb.)
= Illipe latifolia (Roscb.) F. Mueller)

33. Purgierstrauch - Jatropha curcas L.

34. (ohne Inhalt) 17)

35. Indischer Braunsenf - Brassica
juncea (L.) Czern. und Coss. Ssp.
integrifolia (West.) Thell.

36. Sareptasenf - Brassica juncea (L.)
Cern. und Coss. ssp. juncea

37. Chinesischer Gelbsenf - Brassica
juncea (L.) Czern. und Coss. ssp.
juncea var. lutea Batalin

38. Schwarzer Senf - Brassica nigra
(L.) Koch

39. Abessinischer (äthiopischer) Senf -
Brassica carinata A. Braun

40. Lasalocid-
Natrium 14) | Einzelfuttermittel | 1,25 | |

Mischfuttermittel für | | |

- Hunde, Kälber, Kaninchen, Pferde,
laktierende Tiere, Legegeflügel,
Puten (älter als 12 Wochen) und
Junghennen (älter als 16 Wochen) | 1,25 | |

- Masthühner, Junghennen
(jünger als 16 Wochen) und Puten
(jünger als 12 Wochen) während
des Zeitraums vor der Schlach-
tung, in dem die Verwendung von
Lasalocid-Natrium verboten ist
(Endmastfutter) | 1,25 | |

- sonstige Tierarten | 3,75 | |

Vormischungen zur Verwendung in
Futtermitteln, in denen Lasalocid-
Natrium nicht verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel
nicht zu mehr als 50 vom Hundert
des für das Futtermittel jeweils
festgelegten Höchstgehaltes
an Lasalocid-Natrium führt, wenn
die Verwendungshinweise für die
Vormischung befolgt werden. | |

41. Narasin 14) | Einzelfuttermittel | 0,7 | |

Mischfuttermittel für | | |

- Puten, Kaninchen, Pferde,
Legegeflügel und Junghennen
(älter als 16 Wochen) | 0,7 | |

- Masthühner während des Zeit-
raums vor der Schlachtung, in
dem die Verwendung von Narasin
verboten ist (Endmastfutter) | 0,7 | |

- sonstige Tierarten | 2,1 | |

Vormischungen zur Verwendung in
Futtermitteln, in denen Narasin nicht
verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel
nicht zu mehr als 50 vom Hundert
des für das Futtermittel jeweils
festgelegten Höchstgehaltes
an Narasin führt, wenn die
Verwendungshinweise für die
Vormischung befolgt werden. | |

42. Salinomycin-
Natrium 14) | Einzelfuttermittel | 0,7 | |

Mischfuttermittel für | | |

- Pferde, Puten, Legegeflügel und
Junghennen (älter als 12 Wochen) | 0,7 | |

- Masthühner, Junghennen
(jünger als 12 Wochen) und
Mastkaninchen während des
Zeitraums vor der Schlachtung,
in dem die Verwendung von
Salinomycin-Natrium verboten
ist (Endmastfutter) | 0,7 | |

- sonstige Tierarten | 2,1 | |

Vormischungen zur Verwendung in
Futtermitteln, in denen Salinomycin-
Natrium nicht verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel
nicht zu mehr als 50 vom Hundert
des für das Futtermittel jeweils
festgelegten Höchstgehaltes an
Salinomycin-Natrium führt, wenn
die Verwendungshinweise für die
Vormischung befolgt werden. | |

43. Monensin-
Natrium 14) | Einzelfuttermittel | 1,25 | |

Mischfuttermittel für | | |

- Pferde, Hunde, kleine Wieder-
käuer (Schafe und Ziegen), Enten,
Rinder, Milchkühe, Legegeflügel,
Junghennen (älter als 16 Wochen)
und Puten (älter als 16 Wochen) | 1,25 | |

- Masthühner, Junghennen
(jünger als 16 Wochen) und Puten
(jünger als 16 Wochen) während
des Zeitraums vor der Schlach-
tung, in dem die Verwendung von
Monensin-Natrium verboten ist
(Endmastfutter) | 1,25 | |

- sonstige Tierarten | 3,75 | |

Vormischungen zur Verwendung in
Futtermitteln, in denen Monensin-
Natrium nicht verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel
nicht zu mehr als 50 vom Hundert
des für das Futtermittel jeweils
festgelegten Höchstgehaltes an
Monensin-Natrium führt, wenn die
Verwendungshinweise für die
Vormischung befolgt werden. | |

44. Semduramicin-
Natrium 14) | Einzelfuttermittel | 0,25 | |

Mischfuttermittel für | | |

- Legegeflügel und Junghennen
(älter als 16 Wochen) | 0,25 | |

- Masthühner während des
Zeitraums vor der Schlachtung,
in dem die Verwendung von
Semduramicin-Natrium verboten
ist (Endmastfutter) | 0,25 | |

- sonstige Tierarten | 0,75 | |

Vormischungen zur Verwendung in
Futtermitteln, in denen Semduramicin-
Natrium nicht verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel
nicht zu mehr als 50 vom Hundert
des für das Futtermittel jeweils
festgelegten Höchstgehaltes an
Semduramicin-Natrium führt,
wenn die Verwendungshinweise
für die Vormischung befolgt
werden. | |

45. Maduramicin-
Ammonium-
Alpha 14) | Einzelfuttermittel | 0,05 | |

Mischfuttermittel für | | |

- Pferde, Kaninchen, Puten
(älter als 16 Wochen), Legegeflügel
und Junghennen (älter als
16 Wochen) | 0,05 | |

- Masthühner und Puten
(jünger als 16 Wochen) während
des Zeitraums vor der Schlach-
tung, in dem die Verwendung von
Maduramicin-Ammonium-Alpha
verboten ist (Endmastfutter) | 0,05 | |

- sonstige Tierarten | 0,15 | |

Vormischungen zur Verwendung in
Futtermitteln, in denen Maduramicin-
Ammonium-Alpha nicht verwendet
werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel
nicht zu mehr als 50 vom Hundert
des für das Futtermittel jeweils
festgelegten Höchstgehaltes an
Maduramicin-Ammonium-Alpha
führt, wenn die Verwendungs-
hinweise für die Vormischung
befolgt werden. | |

46. Robenidin-
Hydrochlorid 14) | Einzelfuttermittel | 0,7 | |

Mischfuttermittel für | | |

- Legegeflügel und Junghennen
(älter als 16 Wochen) | 0,7 | |

- Masthühner, Mast- und Zucht-
kaninchen sowie Puten während
des Zeitraums vor der Schlach-
tung, in dem die Verwendung von
Robenidin-Hydrochlorid verboten
ist (Endmastfutter) | 0,7 | |

- sonstige Tierarten | 2,1 | |

Vormischungen zur Verwendung in
Futtermitteln, in denen Robenidin-
Hydrochlorid nicht verwendet werden
darf | Der Gehalt, der im Futtermittel
nicht zu mehr als 50 vom Hundert
des für das Futtermittel jeweils
festgelegten Höchstgehaltes an
Robenidin-Hydrochlorid führt,
wenn die Verwendungshinweise
für die Vormischung befolgt
werden. | |

47. Decoquinat 14) | Einzelfuttermittel | 0,4 | |

Mischfuttermittel für | | |

- Legegeflügel und Junghennen
(älter als 16 Wochen) | 0,4 | |

- Masthühner während des Zeit-
raums vor der Schlachtung, in dem
die Verwendung von Decoquinat
verboten ist (Endmastfutter) | 0,4 | |

- sonstige Tierarten | 1,2 | |

Vormischungen zur Verwendung in
Futtermitteln, in denen Decoquinat
nicht verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel
nicht zu mehr als 50 vom Hundert
des für das Futtermittel jeweils
festgelegten Höchstgehaltes an
Decoquinat führt, wenn die
Verwendungshinweise für die
Vormischung befolgt werden. | |

48. Halofuginon-
Hydrobromid 14) | Einzelfuttermittel | 0,03 | |

Mischfuttermittel für | | |

- Legegeflügel, Junghennen
(älter als 16 Wochen) und Puten
(älter als 12 Wochen) | 0,03 | |

- Masthühner und Puten (jünger
als 12 Wochen) während des
Zeitraums vor der Schlachtung,
in dem die Verwendung von
Halofuginon-Hydrobromid
verboten ist (Endmastfutter) | 0,03 | |

- sonstige Tierarten außer Jung-
hennen (jünger als 16 Wochen) | 0,09 | |

Vormischungen zur Verwendung in
Futtermitteln, in denen Halofuginon-
Hydrobromid nicht verwendet werden
darf | Der Gehalt, der im Futtermittel
nicht zu mehr als 50 vom Hundert
des für das Futtermittel jeweils
festgelegten Höchstgehaltes an
Halofuginon-Hydrobromid führt,
wenn die Verwendungshinweise
für die Vormischung befolgt
werden. | |

49. Nicarbazin 14) | Einzelfuttermittel | 0,5 | |

Mischfuttermittel für | | |

- Pferde, Legegeflügel und Jung-
hennen (älter als 16 Wochen) | 0,5 | |

- Masthühner während des Zeit-
raums vor der Schlachtung, in
dem die Verwendung von Nicar-
bazin (in Kombination mit Narasin)
verboten ist (Endmastfutter) | 0,5 | |

- sonstige Tierarten | 1,5 | |

Vormischungen zur Verwendung
in Futtermitteln, in denen Nicarbazin
(in Kombination mit Narasin) nicht
verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel
nicht zu mehr als 50 vom Hundert
des für das Futtermittel jeweils
festgelegten Höchstgehaltes an
Nicarbazin führt, wenn die
Verwendungshinweise für die
Vormischung befolgt werden. | |

50. Diclazuril 14) | Einzelfuttermittel | 0,01 | |

Mischfuttermittel für | | |

- Legegeflügel, Junghennen
(älter als 16 Wochen) und Mast-
puten (älter als 12 Wochen) | 0,01 | |

- Mast- und Zuchtkaninchen
während des Zeitraums vor
der Schlachtung, in dem die
Verwendung von Diclazuril
verboten ist (Endmastfutter) | 0,01 | |

- sonstige Tierarten außer Jung-
hennen (jünger als 16 Wochen),
Masthühner und Mastputen
(jünger als 12 Wochen) | 0,03 | |

Vormischungen zur Verwendung
in Futtermitteln, in denen Diclazuril
nicht verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel
nicht zu mehr als 50 vom Hundert
des für das Futtermittel jeweils
festgelegten Höchstgehaltes
an Diclazuril führt, wenn die
Verwendungshinweise für die
Vormischung befolgt werden. | |

(Text alte Fassung)


1) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Blei, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.
2) Anhang I Nr. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29).
3) Anhang I Nr. 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29).
4) Anhang I Nr. 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29).
5) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Fluor, wobei 20 Minuten lang mit Salzsäure 1 N bei Umgebungstemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.
6) Gehalt an Fluor je 1 % Phosphor.
7) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Cadmium, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.
8) Gehalt an Cadmium je 1 % Phosphor, höchstens jedoch 7,5 mg/kg.
9) Summe der Indikatorkongenere CHB 26, 50, 62 (weitere Erläuterung siehe Fußnote der Richtlinie 2006/77/EG).
10) Erzeugnisse, die unter Nummer 27 aufgeführt sind, müssen sowohl den jeweils für sie dort in Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt für Dioxin als auch den jeweils für sie in Nummer 27a Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt für die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB einhalten.
11) Konzentrations-Obergrenzen werden aufgrund der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Quantifizierungsgrenze liegen, gleich der Quantifizierungsgrenze sind.
12) Die Berechnungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen: Schlussfolgerungen des Treffens einer Expertengruppe der Weltgesundheitsorganisation in Stockholm, Schweden, 15. bis 18. Juni 1997; nach: 'Van den Berg und andere', 1998, Toxic Equivalency Factors (TEFs) for PCBs, PCDDs, PCDFs for humans and wildlife. Environmental Health Perspective, 106 (12), 775-792.
13) Für Frischfisch, der direkt angeliefert und ohne Zwischenverarbeitung zur Erzeugung von Futtermitteln für Pelztiere verwendet wird, gilt der Höchstgehalt nicht; Höchstgehalte von 4,0 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg Produkt und 8,0 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg Produkt gelten dagegen für Frischfisch, der zur direkten Verfütterung an Heimtiere, Zoo- oder Zirkustiere verwendet wird. Die Erzeugnisse und verarbeiteten tierischen Proteine, die aus diesen Tieren (Pelztiere, Heimtiere, Zoo- oder Zirkustiere) gewonnen werden, dürfen nicht in die Lebensmittelkette gelangen und dürfen nicht an Tiere, die zur Lebensmittelgewinnung gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, verfüttert werden.
14) Diese Position ist ab dem 1. Juli 2009 anzuwenden. Die Höchstgehalte gelten nur, wenn die Gehalte an dem jeweiligen Wirkstoff in den Futtermitteln auf eine Verschleppung zurückzuführen sind. Ist in einer EG-Zulassungsverordnung ein abweichender Gehalt festgelegt, ist dieser anzuwenden.
15) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Arsen, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.
16) Die Nummern 10, 14 und 15 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 in der am 3. März 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
17) Die Nummer 34 ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 in der am 3. März 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

(Text neue Fassung)


1) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Blei, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.
2) Anhang I Nr. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29).
3) Anhang I Nr. 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29).
4) Anhang I Nr. 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29).
5) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Fluor, wobei 20 Minuten lang mit Salzsäure 1 N bei Umgebungstemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.
6) Gehalt an Fluor je 1 % Phosphor.
7) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Cadmium, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.
8) Gehalt an Cadmium je 1 % Phosphor, höchstens jedoch 7,5 mg/kg.
9) Summe der Indikatorkongenere CHB 26, 50, 62 (weitere Erläuterung siehe Fußnote der Richtlinie 2006/77/EG).
10) Erzeugnisse, die unter Nummer 27 aufgeführt sind, müssen sowohl den jeweils für sie dort in Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt für Dioxin als auch den jeweils für sie in Nummer 27a Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt für die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB einhalten.
11) Konzentrations-Obergrenzen werden aufgrund der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Quantifizierungsgrenze liegen, gleich der Quantifizierungsgrenze sind.
12) Die Berechnungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen: Schlussfolgerungen des Treffens einer Expertengruppe der Weltgesundheitsorganisation in Stockholm, Schweden, 15. bis 18. Juni 1997; nach: 'Van den Berg und andere', 1998, Toxic Equivalency Factors (TEFs) for PCBs, PCDDs, PCDFs for humans and wildlife. Environmental Health Perspective, 106 (12), 775-792.
13) Für Frischfisch, der direkt angeliefert und ohne Zwischenverarbeitung zur Erzeugung von Futtermitteln für Pelztiere verwendet wird, gilt der Höchstgehalt nicht; Höchstgehalte von 4,0 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg Produkt und 8,0 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg Produkt gelten dagegen für Frischfisch, der zur direkten Verfütterung an Heimtiere, Zoo- oder Zirkustiere verwendet wird. Die Erzeugnisse und verarbeiteten tierischen Proteine, die aus diesen Tieren (Pelztiere, Heimtiere, Zoo- oder Zirkustiere) gewonnen werden, dürfen nicht in die Lebensmittelkette gelangen und dürfen nicht an Tiere, die zur Lebensmittelgewinnung gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, verfüttert werden.
14) Diese Position ist ab dem 1. Juli 2009 anzuwenden. Die Höchstgehalte gelten nur, wenn die Gehalte an dem jeweiligen Wirkstoff in den Futtermitteln auf eine Verschleppung zurückzuführen sind. Ist in einer EG-Zulassungsverordnung ein abweichender Gehalt festgelegt, ist dieser anzuwenden.
15) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Arsen, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.
16) Die Nummern 1, 10, 14 und 15 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 in der am 3. März 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
17) Die Nummer 34 ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 in der am 3. März 2010 geltenden Fassung anzuwenden.