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Artikel 1 - Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen (10. FuttMRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996 (Nr. 39); Geltung ab 30.07.2010, abweichend Artikel 2 ab 01.09.2010
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Artikel 1 Änderung der Futtermittelverordnung



Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Juli 2010 (BGBl. I S. 902) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 14 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Geflügel," gestrichen.

2.
Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

„§ 27a Ausnahmen vom Verfütterungsverbot

In Anhang IV Teil II Abschnitt A Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 220/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 155) geändert worden ist, genannte Futtermittel dürfen an Nutztiere verfüttert werden, soweit eine von der zuständigen Behörde vorgenommene Risikobewertung ergeben hat, dass in ihnen im Rahmen einer futtermittelrechtlichen Untersuchung nachgewiesene Knochenspuren keine Bedenken im Hinblick auf die Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien hervorrufen."

3.
§ 28 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Sofern

1.
Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt" oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide und Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Kokzidiostatika oder Histomonostatika, Verbindungen von Spurenelementen, Vitamine oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1, ausgenommen Einzelfuttermittel der Gruppe „Ammoniumsalze" und auf Nährsubstraten tierischer oder pflanzlicher Herkunft gezüchtete Hefen,

2.
Vormischungen mit Futtermittel-Zusatzstoffen der Kategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika", Vitamin A, Vitamin D oder Kupfer- oder Selenverbindungen oder

3.
Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen mit Futtermittel-Zusatzstoffen der Kategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika"

in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt worden sind, dürfen sie nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden."

4.
In § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Europäischen Union" ersetzt.

5.
§ 30 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 Nr. 1" durch die Angabe „§ 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird das Wort „Spurenelementverbindungen" durch das Wort „Verbindungen von Spurenelementen" ersetzt.

c)
In Nummer 4 werden die Wörter „Xantophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Spurenelementverbindungen" durch die Wörter „Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Verbindungen von Spurenelementen" ersetzt.

6.
In § 30a Absatz 3 werden die Wörter „oder in diesen Anlagen Futtermittel im Lohnauftrag für andere herstellen" gestrichen.

7.
§ 31 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „Kapitel I" durch die Angabe „Kapitel II" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Europäischen Union" ersetzt.

8.
§ 34 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlässt, hat über die Überlassung Buch zu führen."

9.
Im Zehnten Abschnitt werden vor § 35 folgende §§ 34b, 34c und 34d eingefügt:

„§ 34b Einfuhrverbote

(1) Die Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ursprungs aus der Volksrepublik China ist verboten.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Erzeugnissen, die in Teil I des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 154), die zuletzt durch die Entscheidung 2009/799/EG (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 42) geändert worden ist, genannt sind, gestattet.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist ferner die Einfuhr von Erzeugnissen, die in Teil II des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG genannt sind, gestattet, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der Volksrepublik China beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass jede Sendung einer chemischen Untersuchung unterzogen wurde, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen. Ein Erzeugnis stellt insbesondere eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier dar, wenn bei der Untersuchung festgestellt wird, dass

1.
es Chloramphenicol oder Nitrofuran einschließlich seiner Metaboliten oder

2.
ein im ersten Anstrich in Teil II des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG genanntes Erzeugnis Malachitgrün oder Kristallviolett oder deren jeweiligen Metaboliten

enthält. Die Analyseergebnisse der Untersuchung sind in der Bescheinigung anzugeben.

(4) Für Erzeugnisse, die vor dem 29. Juli 2008 eingeführt worden sind, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 eine dort genannte Feststellung im Rahmen der Untersuchung nicht erforderlich. Ein Erzeugnis im Sinne des Satzes 1, das ohne die dort genannte Feststellung eingeführt worden ist, darf erstmals nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der in der Europäischen Union niedergelassene für das erstmalige Inverkehrbringen des Erzeugnisses Verantwortliche es auf seine Kosten darauf hin untersucht hat oder hat untersuchen lassen, dass es Malachitgrün oder Kristallviolett oder deren jeweiligen Metaboliten nicht enthält.

§ 34c Einfuhrverbote für bestimmte Erzeugnisse aus der Volksrepublik China

(1) Es ist verboten,

1.
ein in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2009, S. 3, L 161 vom 29.6.2010, S. 12) bezeichnetes Futtermittel,

2.
einen in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 bezeichneten Stoff als Futtermittel

einzuführen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ist die Einfuhr eines dort genannten Futtermittels zulässig, soweit es über eine in der Anlage 8 genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in Absatz 1 Nummer 2 genannten Stoff.

(3) Die für die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 zuständige Behörde stellt dem für die kontrollierte Sendung jeweils verantwortlichen Futtermittelunternehmer oder dessen Vertreter eine schriftliche Bescheinigung über das Erfüllen der in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 genannten Anforderungen aus, mit der dieser den dort genannten Nachweis führen kann.

§ 34d Einfuhrverbote für Guarkernmehl und Erzeugnisse daraus

(1) Es ist verboten,

1.
einen in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/352/EG (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 28) bezeichneten Stoff als Futtermittel,

2.
ein in Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 bezeichnetes Futtermittel

einzuführen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 ist die Einfuhr eines dort genannten Futtermittels zulässig, soweit es über eine in der Anlage 9 genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in Absatz 1 Nummer 1 genannten Stoff.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 ist die Einfuhr eines dort genannten Futtermittels, das vor dem 14. April 2010 aus seinem Ursprungsland verbracht worden ist, zulässig, soweit es

1.
über eine in der Anlage 9 genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und

2.
nachweislich eines Analyseberichts nach Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2008/352/EG der Kommission vom 29. April 2008 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination dieser Erzeugnisse mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 42) keinen Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg überschreitet.

Satz 1 gilt entsprechend für einen in Absatz 1 Nummer 1 genannten Stoff.

(4) Die für die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 zuständige Behörde stellt dem für die kontrollierte Sendung jeweils verantwortlichen Futtermittelunternehmer oder dessen Vertreter eine schriftliche Bescheinigung über das Erfüllen der in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 genannten Anforderungen aus, mit der dieser den dort genannten Nachweis führen kann."

10.
Dem § 35a wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Sendungen von Futtermitteln nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung dürfen aus Drittländern nur über einen in Deutschland für Futtermittel benannten Eingangsort im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in das Inland gebracht werden, soweit die jeweilige Sendung nicht bereits über einen von einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 benannten Eingangsort in das Gebiet der Europäischen Union gebracht worden ist. Die Veröffentlichung der Liste der benannten Eingangsorte nach Artikel 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erfolgt durch das Bundesamt."

11.
§ 35e wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „eingeführt" die Wörter „oder sonst verbracht" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Einfuhr in die Europäische Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt" durch die Wörter „Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Europäische Union oder das erstmalige Inverkehrbringen in der Europäischen Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt.

12.
§ 36 wird durch folgende §§ 35g und 36 ersetzt:

„§ 35g Straftaten

Nach § 58 Absatz 3, 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 220/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 155) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2, ein tierisches Protein oder ein Futtermittel, das solche Proteine enthält, an Wiederkäuer oder einen dort genannten Stoff an Nutztiere verfüttert,

2.
als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt C Buchstabe a Satz 1 ein dort genanntes Protein oder ein dort genanntes Futtermittel lagert oder transportiert,

3.
als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt C Buchstabe b dort genanntes loses Fischmehl, dort genanntes loses Dicalciumphosphat, dort genanntes loses Tricalciumphosphat, ein dort genanntes Blutprodukt oder dort genanntes Blutmehl aufbewahrt oder befördert,

4.
entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt D Satz 1 Halbsatz 1 ein dort genanntes Futtermittel herstellt,

5.
als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt D Satz 2 Halbsatz 1 ein dort genanntes loses Futtermittel nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,

6.
als derjenige, der Futtermittel herstellt oder transportiert, entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt D Satz 3 in Verbindung mit Teil II Abschnitt C Buchstabe a Satz 1 oder Buchstabe c Satz 1 oder Abschnitt D Buchstabe c Satz 1 oder Buchstabe e Satz 1 dort genanntes Heimtierfutter oder ein dort genanntes Futtermittel nicht in der vorgeschriebenen Weise herstellt oder transportiert oder

7.
entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt E Nummer 1 Satz 1 ein dort genanntes Protein oder ein dort genanntes Produkt ausführt.

§ 36 Straftaten

Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1.
entgegen § 34b Absatz 1 ein Futtermittel einführt,

2.
entgegen § 34c Absatz 1 ein Futtermittel oder einen dort genannten Stoff als Futtermittel einführt,

2a.
entgegen § 34d Absatz 1 einen dort genannten Stoff als Futtermittel oder ein dort genanntes Futtermittel einführt oder

3.
entgegen § 35e Absatz 1 ein Futtermittel einführt oder sonst verbringt."

13.
In § 36a Absatz 1 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1" durch die Wörter „§ 60 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

14.
Dem § 36b werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11) als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2009, S. 3, L 161 vom 29.6.2010, S. 12) bei Sendungen von Ammoniumbicarbonat, das für Futtermittel bestimmt ist, sowie bei Sendungen von Futtermitteln, die Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthalten, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht."

15.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
Im Abschnitt „Teil 1. Schätzgleichungen nach § 14 Abs. 2" wird die Position „Geflügel" gestrichen.

b)
Die Fußnoten werden wie folgt geändert:

aa)
Die Fußnote 2 wird wie folgt gefasst:

„2)
Zu bestimmen nach HCI-Aufschluss nach Anhang III Buchstabe H der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Überwachung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung."

bb)
Die Fußnote 4 wird wie folgt gefasst:

„4)
Zu bestimmen nach dem polarimetrischen Verfahren nach Anhang III Buchstabe L der Verordnung (EG) Nr. 152/2009."

cc)
In Fußnote 5 werden die Wörter „zu bestimmen nach der in § 12 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung genannten 1. Richtlinie" durch die Wörter „zu bestimmen nach Anhang III Buchstabe J der Verordnung (EG) Nr. 152/2009" ersetzt.

dd)
Die Fußnote 6 wird gestrichen.

16.
Nach Anlage 7a werden folgende Anlagen 8 und 9 angefügt:

„Anlage 8 (zu § 34c Absatz 2) Liste der nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 in Deutschland für Futtermittel benannten Kontrollstellen

LandBenannte Kontrollstellen
Baden-WürttembergGrenzkontrollstelle (GKS) Stuttgart
BayernGKS Flughafen München
BerlinGKS Berlin-Tegel
BrandenburgGKS Flughafen Schönefeld
BremenGKS Bremen, GKS Bremerhaven
HamburgHamburg-Hafen (Behörde für Soziales,
Familie, Gesundheit
und Verbraucherschutz
Amt für Gesundheit
und Verbraucherschutz,
Lebensmittelsicherheit
und Veterinärwesen
Billstraße 80
20539 Hamburg)
HamburgHamburg-Flughafen (Behörde für Soziales,
Familie, Gesundheit
und Verbraucherschutz
Amt für Gesundheit
und Verbraucherschutz,
Lebensmittelsicherheit
und Veterinärwesen
Billstraße 80
20539 Hamburg)
HessenGKS Frankfurt/Main
Mecklenburg-VorpommernGKS Rostock
NiedersachsenGKS Hannover-Langenhagen
(nur für umhüllte Erzeugnisse)
Nordrhein-WestfalenGKS Düsseldorf, GKS Köln
Rheinland-PfalzGKS Hahn Airport


 
Anlage 9 (zu § 34d Absatz 2) Liste der nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 in Deutschland für Futtermittel benannten Kontrollstellen

LandBenannte Kontrollstellen für Futtermittel
Baden-WürttembergGrenzkontrollstelle (GKS) Stuttgart,
Regierungspräsidium Freiburg
BayernFlughafen München (Regierung von Oberbayern
Sachgebiet 56 -
Futtermittelüberwachung
Bayern,
80534 München)
BerlinGKS Berlin-Tegel
BrandenburgGKS Flughafen Schönefeld
BremenGKS Bremen, GKS Bremerhaven
Hamburg Hamburg-Hafen (Behörde für Soziales,
Familie, Gesundheit
und Verbraucherschutz
Amt für Gesundheit
und Verbraucherschutz,
Lebensmittelsicherheit
und Veterinärwesen
Billstraße 80
20539 Hamburg)
Hamburg-Flughafen (Behörde für Soziales,
Familie, Gesundheit
und Verbraucherschutz
Amt für Gesundheit
und Verbraucherschutz,
Lebensmittelsicherheit
und Veterinärwesen
Billstraße 80
20539 Hamburg)
HessenGKS Frankfurt/Main
Mecklenburg-VorpommernGKS Rostock
NiedersachsenGKS Hannover-Langenhagen
(nur für umhüllte Erzeugnisse)
Nordrhein-WestfalenGKS Düsseldorf, GKS Köln
Rheinland-PfalzGKS Hahn Airport".




 

Zitierungen von Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 10. FuttMRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. FuttMRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Futtermittelverordnung
B. v. 05.07.2013 BGBl. I S. 2242
Bekanntmachung FuttMVNB *)
... vom 8. Juli 2010 (BGBl. I S. 902), 19. den am 30. Juli 2010 in Kraft getretenen Artikel 1 und den am 1. September 2010 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juli 2010 (BGBl. ...