§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2010 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996 |
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(Text alte Fassung) § 3 Zulassung von Einzelfuttermitteln | (Text neue Fassung)§ 3 (aufgehoben) |
Einzelfuttermittel, die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführt sind und der Beschreibung in Spalte 2 entsprechen, sind zugelassen. |