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Änderung § 3 Futtermittelverordnung vom 24.03.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 3 Zulassung


(Text neue Fassung)

§ 3 Zulassung von Einzelfuttermitteln


(Textabschnitt unverändert)

Einzelfuttermittel, die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführt sind und der Beschreibung in Spalte 2 entsprechen, sind zugelassen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)