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Änderung § 14 Futtermittelverordnung vom 01.09.2016
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| § 26 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2016 geltenden Fassung | § 14 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998 |
|---|---|
(Text alte Fassung)§ 26 Fütterungsvorschriften | (Text neue Fassung)§ 14 Fütterungsvorschriften |
(Textabschnitt unverändert) 1 Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG höhere Gehalte an unerwünschten Stoffen als für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzt sind, dürfen nur zusammen mit anderen Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln verfüttert werden; dabei dürfen in der Tagesration für entsprechende Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie festgesetzte Höchstgehalte in der Tagesration nicht überschritten werden. 2 Entsprechendes gilt für Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG keine Höchstgehalte festgesetzt sind. | |
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