Änderung § 25 Futtermittelverordnung vom 01.09.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 33 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2016 geltenden Fassung
§ 25 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33 Bekanntmachung


(Text neue Fassung)

§ 25 Bekanntmachung


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)

1. die Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005,

2. die Registrierung von Betrieben nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005,

vorherige Änderung

3. die Zulassung von Betrieben nach § 29,

4. die Registrierung von Betrieben nach § 31



3. die Zulassung von Betrieben nach § 18,

4. die Registrierung von Betrieben nach § 21

sowie die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen, das Erlöschen und die Änderungen hinsichtlich der Tätigkeit, für die die Zulassung oder Registrierung erteilt worden ist, mit. 2 Das Bundesamt gibt die registrierten Betriebe nach Satz 1 Nr. 2 und 4 und die zugelassenen Betriebe nach Satz 1 Nr. 3 bekannt.

(2) Das Bundesamt gibt ferner die Fundstelle des Verzeichnisses der Kommission gemäß Artikel 19 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bekannt.



(heute geltende Fassung) 



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