Änderung § 38 Futtermittelverordnung vom 01.09.2016

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§ 36 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2016 geltenden Fassung
§ 38 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 Straftaten


(Text neue Fassung)

§ 38 Straftaten


(Textabschnitt unverändert)

Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

vorherige Änderung

1. entgegen § 34b Absatz 1 ein Futtermittel einführt,

2. entgegen § 34d Absatz 1 einen dort genannten Stoff, der für den Verzehr durch Tiere bestimmt ist, oder ein dort genanntes Mischfuttermittel einführt oder

3. entgegen § 35e Absatz 1 ein Futtermittel einführt oder sonst verbringt.



1. entgegen § 31 Absatz 1 ein Futtermittel einführt,

2. entgegen § 32 Absatz 1 einen dort genannten Stoff, der für den Verzehr durch Tiere bestimmt ist, oder ein dort genanntes Mischfuttermittel einführt oder

3. entgegen § 33 Absatz 1 ein Futtermittel einführt oder sonst verbringt.




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