§ 36 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2016 geltenden Fassung | § 38 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998 |
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(Text alte Fassung) § 36 Straftaten | (Text neue Fassung)§ 38 Straftaten |
(Textabschnitt unverändert) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer | |
1. entgegen § 34b Absatz 1 ein Futtermittel einführt, 2. entgegen § 34d Absatz 1 einen dort genannten Stoff, der für den Verzehr durch Tiere bestimmt ist, oder ein dort genanntes Mischfuttermittel einführt oder 3. entgegen § 35e Absatz 1 ein Futtermittel einführt oder sonst verbringt. | 1. entgegen § 31 Absatz 1 ein Futtermittel einführt, 2. entgegen § 32 Absatz 1 einen dort genannten Stoff, der für den Verzehr durch Tiere bestimmt ist, oder ein dort genanntes Mischfuttermittel einführt oder 3. entgegen § 33 Absatz 1 ein Futtermittel einführt oder sonst verbringt. |