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Änderung Anlage 3 Futtermittelverordnung vom 01.09.2016

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Anlage 2b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2016 geltenden Fassung
Anlage 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998

(Text alte Fassung)

Anlage 2b (zu § 13 Abs. 3 Satz 1) Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere ersetzt


(Text neue Fassung)

Anlage 3 (zu § 6 Absatz 3 Satz 1) Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere ersetzt


(Textabschnitt unverändert)


Gruppe | Beschreibung

1. Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse | Alle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch oder durch ein
geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie alle Erzeugnisse und Nebener-
zeugnisse aus der Verarbeitung von Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern
warmblütiger Landtiere.

2. Milch und Molkereierzeugnisse | Alle Milcherzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung.

3. Eier und Eiererzeugnisse | Alle Eiererzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung.

4. Öle und Fette | Alle tierischen und pflanzlichen Öle und Fette.

5. Hefen | Alle Hefen, deren Zellen abgetötet und getrocknet worden sind.

6. Fisch und Fischnebenerzeugnisse | Fische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung.

7. Getreide | Alle Arten von Getreide, ganz gleich in welcher Aufmachung, sowie die Erzeug-
nisse aus der Verarbeitung des Mehlkörpers.

8. Gemüse | Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten, frisch oder durch ein geeignetes
Verfahren haltbar gemacht.

9. Pflanzliche Nebenerzeugnisse | Nebenerzeugnisse aus der Aufbereitung pflanzlicher Erzeugnisse, insbeson-
dere Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte.

10. Pflanzliche Eiweißextrakte | Alle Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, deren Proteine durch ein geeignetes
Verfahren auf mindestens 50 % Rohprotein, bezogen auf die Trockenmasse,
angereichert sind und umstrukturiert (texturiert) sein können.

11. Mineralstoffe | Alle anorganischen Stoffe, die für die Tierernährung geeignet sind.

12. Zucker | Alle Zuckerarten.

13. Früchte | Alle Arten von Früchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht.

14. Nüsse | Alle Kerne von Schalenfrüchten.

15. Saaten | Alle Saaten, unzerkleinert oder grob gemahlen.

16. Algen | Alle Arten von Algen, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht.

17. Weich- und Krebstiere | Alle Arten von Weich- und Krebstieren, Muscheln, frisch oder durch ein geeig-
netes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus ihrer Verar-
beitung.

18. Insekten | Alle Arten von Insekten in allen Entwicklungsstadien.

19. Bäckereierzeugnisse | Alle Erzeugnisse aus der Backwarenherstellung, insbesondere Brot, Kuchen,
Kekse sowie Teigwaren.