§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 24.03.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335 |
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(Text alte Fassung)§ 3 Zulassung | (Text neue Fassung)§ 3 Zulassung von Einzelfuttermitteln |
(Textabschnitt unverändert) Einzelfuttermittel, die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführt sind und der Beschreibung in Spalte 2 entsprechen, sind zugelassen. |