§ 35d a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung | § 35d n.F. (neue Fassung) in der am 24.03.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335 |
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(Text alte Fassung) § 35d (neu) | (Text neue Fassung)§ 35d Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten |
Die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfolgung von Verstößen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften wird den zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Sie unterrichten das Bundesministerium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten. |