§ 40 - Futtermittelverordnung (FuttMV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2004; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 128
Geltung ab 15.04.1981; FNA: 7825-1-4 Futtermittel
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Abschnitt 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Unterabschnitt 3 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Futtermittelverordnung
§ 40 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Unterabschnitt 3 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Futtermittelverordnung

§ 40 Ordnungswidrigkeiten


§ 40 hat 25 frühere Fassungen und wird in 24 Vorschriften zitiert

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
(aufgehoben)

2.
entgegen § 4 oder § 7 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, das nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,

3.
entgegen § 5 ein Futtermittel zum Verkauf anbietet,

4.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,

5.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Futtermittel verfüttert,

6.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Futtermittel mischt,

7.
entgegen § 11 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

8.
entgegen § 12 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,

9.
entgegen § 12 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt,

10.
entgegen § 14 Futtermittel verfüttert,

11.
ohne Zulassung nach

a)
§ 17 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet,

b)
§ 17 Absatz 3 Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren lose in den Verkehr bringt,

12.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 18 Absatz 8 Satz 1 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 18 Absatz 7 oder 8 Satz 2 oder § 21 Absatz 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt,

13.
entgegen § 22 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

14.
entgegen § 30 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 20 Satz 1 einen Futtermittelzusatzstoff, eine Vormischung oder ein Mischfuttermittel einführt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Neuordnung der Vorschriften über die Verbringung von Lebensmitteln und Futtermitteln in die Europäische Union V. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 128 m.W.v. 20. April 2024



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