Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der Futtermittelverordnung am 31.12.2005

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Dezember 2005 durch Artikel 1 der FuttMÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FuttMV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2005 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2005 geltenden Fassung
durch Art 1 V v 22.12.2005 I 3707
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 35c Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft


(1) Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt werden, wenn und soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind.

(2) Die Voraussetzungen für die Verbote nach Absatz 1 sind erfüllt, soweit

1. die Einfuhr in die Europäische Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft auf Grund

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) oder

b) des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24 S. 9)

(Text neue Fassung)

a) des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABI. EG Nr. L 31 S. 1) oder

b) des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABI. EG 1998 Nr. L 24 S. 9)

in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende Drittland oder einen in einem Drittland gelegenen Betrieb erlassen hat, beschränkt oder verboten ist und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. das Bundesministerium jeweils den maßgeblichen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt.



2. das Bundesministerium jeweils den maßgeblichen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger**) bekannt gemacht hat; das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, die vor Wirksamwerden der Bekanntmachung nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 4 eingeführt worden sind.

(4) Bekanntmachungen nach Absatz 2 Nr. 2 werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirksam, soweit in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


---
**) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 36 (neu)




§ 36 Straftaten


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 35c Abs. 1 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen einführt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 36 Ordnungswidrigkeiten




§ 36a Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 13 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen
§ 17 Abs. 2 oder 3 Zusatzstoffe in Vormischungen oder Futtermitteln verwendet,

2. entgegen § 17 Abs. 4 dort genannte Zusatzstoffe einem Mischfuttermittel zusetzt,

3. entgegen § 20 dort genannte Zusatzstoffe oder Vormischungen abgibt oder verwendet oder

4. einen Stoff entgegen § 25 Satz
1 als Futtermittel in den Verkehr bringt oder entgegen § 27 Satz 1 verfüttert.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 14 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig



(1) Wer eine in § 36 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Satz 1, § 5 Abs. 1, 5, 6 oder 7, § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3, § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 bis 2a oder 2c, 3 Satz 2 oder Abs. 4 oder § 14 Abs. 2 oder 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 1, entgegen § 18 Abs. 1, 4 Satz 1, Abs. 5, 6, 7 oder 9, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 oder 3 Satz 1, § 24 oder § 24b Abs. 2 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen in den Verkehr bringt, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,

vorherige Änderung

1a. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 oder 12 oder Satz 2 ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt, bei dem eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig gemacht ist,

2.
entgegen § 14 Abs. 6 Satz 2 eine dort genannte Angabe macht,

2a.
entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 oder 2 ein Futtermittel, einen Zusatzstoff oder eine Vormischung mischt,

3.
ohne Anerkennung nach § 28 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 1a oder 2 dort genannte Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen behandelt oder Futtermittel dekontaminiert,

4. entgegen
§ 28 Abs. 3 oder § 30 Abs. 3 Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel einführt,

5.
ohne Genehmigung nach § 29a Abs. 1 oder 2 oder § 31a Abs. 1 oder 2 einen dort genannten Zusatzstoff zu Mischfuttermitteln zugibt oder ein Mischfuttermittel herstellt,

5a.
ohne Registrierung nach § 30 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 1a oder 2 oder § 33a Abs. 1 Satz 1 Zusatzstoffe, Vormischungen oder Mischfuttermittel herstellt, Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste oder andere Produkte zum Zweck der Herstellung eines Futtermittels trocknet oder Zusatzstoffe oder Vormischungen behandelt,

6.
entgegen § 34 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,

7. entgegen § 35 Abs. 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

8. entgegen § 35c Abs. 1 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen einführt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 15 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 oder § 31 Abs. 5 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 4 oder 5 Satz 2 oder § 31 Abs. 4 oder 5 Satz 2 zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 2 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 26 Abs. 1 oder 3 Futtermittel verfüttert oder

2. entgegen § 26 Abs. 2 Lebensmittel vor Ablauf der Wartezeit gewinnt.



2. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 oder 12 oder Satz 2 ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt, bei dem eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig gemacht ist,

3.
entgegen § 14 Abs. 6 Satz 2 eine dort genannte Angabe macht,

4.
entgegen § 17 Abs. 2 oder 3 Zusatzstoffe in Vormischungen oder Futtermitteln verwendet,

5. entgegen § 17 Abs. 4 dort genannte Zusatzstoffe einem Mischfuttermittel zusetzt,

6. entgegen § 20 Abs. 1 oder 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, dort genannte Zusatzstoffe oder Vormischungen abgibt oder verwendet,

7. entgegen §
23 Abs. 2 Satz 1 oder 2 ein Futtermittel, einen Zusatzstoff oder eine Vormischung mischt,

8. entgegen § 25 Satz 1 oder § 27 Satz 1 einen Stoff als Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

9. entgegen § 26 Abs. 1 oder 3 Futtermittel verfüttert,

10.
ohne Anerkennung nach § 28 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 1a oder 2 dort genannte Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen herstellt oder behandelt oder Futtermittel dekontaminiert,

11. einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 29 Abs. 5 Satz 1 oder § 31 Abs. 5 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 4 oder 5 Satz 2 oder § 31 Abs. 4 oder 5 Satz 2 zuwiderhandelt,

12.
ohne Genehmigung nach § 29a Abs. 1 oder 2 oder § 31a Abs. 1 oder 2 einen dort genannten Zusatzstoff zu Mischfuttermitteln zugibt oder ein Mischfuttermittel herstellt,

13.
ohne Registrierung nach § 30 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 1a oder 2 oder § 33a Abs. 1 Satz 1 Zusatzstoffe, Vormischungen oder Mischfuttermittel herstellt, Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste oder andere Produkte zum Zweck der Herstellung eines Futtermittels trocknet oder Zusatzstoffe oder Vormischungen behandelt oder

14.
entgegen § 34 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 28 Abs. 3 oder § 30 Abs. 3 Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel einführt oder

2. entgegen § 35 Abs. 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(4) (aufgehoben)


 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 5a (zu §§ 24a und 24b) Rückstände an Schädlingsbekämpfungsmitteln


(Version nicht archiviert)