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Synopse aller Änderungen der Futtermittelverordnung am 13.12.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Dezember 2014 durch Artikel 1 der 49. FuttMVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FuttMV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2014 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1997
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Inverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel


(1) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 1070/2010 der Kommission vom 22. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG durch Aufnahme der Unterstützung des Gelenkstoffwechsels bei Osteoarthritis bei Hunden und Katzen als besonderer Ernährungszweck in das Verzeichnis der Verwendungszwecke (ABl. L 306 vom 23.11.2010, S. 42) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen

1. des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und

2. des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6

(Text alte Fassung) nächste Änderung

der Richtlinie 2008/38/EG in der am 20. Februar 2014 geltenden Fassung erfüllt.

(Text neue Fassung)

der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014 geltenden Fassung erfüllt.

(2) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 5/2014 der Kommission vom 6. Januar 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 2 vom 7.1.2014, S. 3) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen

1. des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und

2. des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6

vorherige Änderung nächste Änderung

der Richtlinie 2008/38/EG in der am 20. Februar 2014 geltenden Fassung erfüllt.



der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014 geltenden Fassung erfüllt. Dabei sind der festgesetzte besondere Ernährungszweck 'Gewichtszunahme, Rekonvaleszenz' und der festgesetzte besondere Ernährungszweck 'Stabilisierung der physiologischen Verdauung' in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 81) anzuwenden.

(3) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 81) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen

1. des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und

2. des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6

der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014 geltenden Fassung erfüllt. Satz 1 gilt nicht für den durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 festgesetzten besonderen Ernährungszweck 'Gewichtszunahme, Rekonvaleszenz' und den durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 festgesetzten besonderen Ernährungszweck 'Stabilisierung der physiologischen Verdauung'.


§ 36a Ordnungswidrigkeiten


(1) Wer eine in § 36 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

vorherige Änderung nächste Änderung

1. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 ein Diätfuttermittel in den Verkehr bringt,



1. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ein Diätfuttermittel in den Verkehr bringt,

2. entgegen § 11 oder § 24 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, das nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,

3. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,

4. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 2 ein Futtermittel verfüttert,

5. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 3 ein Futtermittel mischt,

6. entgegen § 25 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

7. entgegen § 26 Futtermittel verfüttert,

8. entgegen § 27 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,

9. entgegen § 27 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt,

10. ohne Zulassung nach

a) § 28 Absatz 1 Futtermittel dekontaminiert,

b) § 28 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet,

c) § 28 Absatz 3 Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren lose in den Verkehr bringt,

11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 8 Satz 1 oder § 31 Abs. 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 7 oder 8 Satz 2 oder § 31 Abs. 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt,

12. entgegen § 30a Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

13. entgegen § 34 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 oder § 30 Satz 1 einen Futtermittelzusatzstoff, eine Vormischung, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel einführt oder

2. entgegen § 35a Abs. 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(4) (aufgehoben)



§ 36b Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom 13.4.2007, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 einen Futtermittelzusatzstoff in Verkehr bringt, verarbeitet oder verwendet,

2. entgegen Artikel 10 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 einen Futtermittelzusatzstoff, der in das Register nach Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe b Satz 2 eingetragen ist, in Verkehr bringt oder

3. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 eine Vormischung von Zusatzstoffen in Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 225/2012 (ABl. L 77 vom 16.3.2012, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 5

a) Abs. 1 die Bestimmungen des Anhangs I Teil A Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde,

b) Absatz 2 die Bestimmungen des Anhangs II Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nummer 7 Satz 1 oder Nummer 10, Abschnitt Herstellung Nummer 2, 5 Satz 2, Nummer 7 oder Nummer 8, Abschnitt Qualitätskontrolle Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, Abschnitt Dioxinüberwachung Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a, b, c, d, e Satz 1 oder Buchstabe f, Nummer 5 oder Nummer 7, Abschnitt Lagerung und Beförderung Nummer 1 erster Halbsatz, Nummer 3 oder Nummer 7 Satz 1, 2 oder Satz 3 oder Abschnitt Dokumentation Nummer 1 oder

c) Abs. 5 die Bestimmungen des Anhangs III Abschnitt Vorschriften für Stall- und Fütterungseinrichtungen Satz 3 oder Abschnitt Fütterung Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 Satz 3 nicht erfüllt,

2. entgegen Artikel 5 Abs. 6 sich ein Futtermittel beschafft oder ein Futtermittel verwendet,

3. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a einen dort genannten Nachweis nach Aufforderung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unverzüglich erbringt,

4. entgegen Artikel 11 eine Tätigkeit ohne Registrierung oder Zulassung ausübt oder

5. entgegen Artikel 23 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass Futtermittel aus Drittländern nur unter den dort genannten Bedingungen eingeführt werden.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010 (ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 4) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel in den Verkehr bringt, nicht sicherstellt, dass das Futtermittel den dort genannten Anforderungen entspricht,

2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit

a) Artikel 11 Absatz 4, dieser in Verbindung mit Anhang II Nummer 1, 2 oder 4,

b) Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3,

c) Artikel 14 Absatz 1 oder Absatz 2,

d) Artikel 19,

e) Artikel 20 Absatz 1 oder

f) Artikel 22 Absatz 1, dieser in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Nummer 2 oder 3 oder Anhang VII Kapitel II Nummer 2 oder 3,

als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel in den Verkehr bringt, nicht sicherstellt, dass ein Futtermittel in der dort genannten Weise gekennzeichnet, verpackt oder aufgemacht wird,

3. ohne Zulassung nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 3 einen dort genannten Futtermittelzusatzstoff verwendet,

4. entgegen Artikel 9 ein Futtermittel für besondere Ernährungszwecke in den Verkehr bringt oder

5. entgegen Artikel 15, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Halbsatz 1 und Absatz 2, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a bis d Satz 1 und Buchstabe e, dieser auch in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2, und Buchstabe f, Artikel 18 oder Artikel 20 Absatz 1 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 16 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 3, der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 einen Futtermittelzusatzstoff oder eine Vormischung in Verkehr bringt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 323/2014 (ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 12) geändert worden ist, als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.



(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1021/2014 (ABl. L 283 vom 27.9.2014, S. 32) geändert worden ist, als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2009, S. 3, L 161 vom 29.6.2010, S. 12) bei Sendungen von Ammoniumbicarbonat, das für Futtermittel bestimmt ist, sowie bei Sendungen von Futtermitteln, die Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthalten, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1151/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist, wegen des Risikos einer Kontamination durch Mineralöl sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/433/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 36) als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 91/2013 der Kommission vom 31. Januar 2013 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Erdnüssen aus Ghana und Indien, Okra und Curryblättern aus Indien sowie Wassermelonenkernen aus Nigeria und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009 und (EG) Nr. 1152/2009 der Kommission (ABl. L 33 vom 2.2.2013, S. 2) als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(10) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer
gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 der Kommission vom 28. März 2014 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 1) verstößt, indem er als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig



(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 der Kommission vom 28. März 2014 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 1) verstößt, indem er als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2. entgegen Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 4) verstößt, indem er als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 das dort genannte Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

2. entgegen Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert.

Anlage 2a (zu § 11 Absatz 1 Satz 1) Verzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten Verwendungszwecke


Vorbemerkungen

1. Ist in Spalte 2 für denselben besonderen Ernährungszweck mehr als eine Gruppe wesentlicher ernährungsphysiologischer Merkmale aufgeführt, so können sowohl eine als auch mehrere Merkmalsgruppen angegeben werden.

1a. Ist in Spalte 2, 4 oder 5 eine Gruppe von Futtermittelzusatzstoffen aufgeführt, muss der jeweils verwendete Futtermittelzusatzstoff für den Zweck, für den er verwendet wird, zugelassen sein.

1b. Ist ein Futtermittel für mehr als einen in Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszweck bestimmt, muss es die für den jeweiligen besonderen Ernährungszweck in Spalte 2 festgelegten wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale erfüllen.

2. Ist ein Inhaltsstoff nach Spalte 4 mit der Angabe '(insgesamt)' versehen, so sind der natürliche Gehalt oder gegebenenfalls die Summe aus natürlichem Gehalt und der Menge des zugesetzten Stoffes anzugeben.

3. Die in Spalte 4 oder 5 mit der Angabe '(falls zugesetzt)' versehenen Stoffe müssen angegeben werden, wenn sie dem Futtermittel zugesetzt worden sind, um den besonderen Ernährungszweck zu erzielen.

4. Die empfohlene Fütterungsdauer nach Spalte 6 gibt an, in welchem Zeitraum der besondere Ernährungszweck normalerweise erreicht sein sollte.



Besonderer
Ernährungs-
zweck | wesentliche
ernährungs-
physiologische
Merkmale | Tierart oder
Tierkategorie | anzugebende
Inhaltsstoffe,
Energiegehalte | Hinweise zur
Zusammen-
setzung (Ein-
zelfuttermittel,
Zusatzstoffe) | empfohlene
Fütter-
ungsdauer | a) Angaben in der Gebrauchsanweisung
b) sonstige Angaben

1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7

Verringerung
der Gefahr
der Azidose | niedriger Ge-
halt an leicht
vergärbaren
Kohlenhydra-
ten, hohe
Pufferkapa-
zität | Wiederkäuer | Stärke
Gesamt-
zucker | | höchstens
2 Monate, bei
Milchkühen
höchstens
2 Monate ab
Beginn der
Laktation | a) Angaben zur Ausgewogenheit
der täglichen Ration hinsichtlich
des Gesamtgehalts an Rohfaser
und leicht vergärbaren kohlen-
hydrathaltigen Stoffen
Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Insbesondere für
Hochleistungskühe' oder 'Ins-
besondere für intensiv gefüt-
terte (Angabe der betreffenden
Wiederkäuerkategorie)'
'Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen.'

Ausgleich bei
chronischer
Störung der
Dickdarm-
funktion | leicht ver-
dauliche
Fasern | Pferde ein-
schließlich
Ponys | n-3-Fettsäu-
ren (falls
zugesetzt) | Einzelfutter-
mittel als
Faserquelle | zunächst bis
zu 6 Monaten | a) Angaben über die Art der Ver-
abreichung
Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung oder Verlän-
gerung der Fütterungsdauer den
Rat eines Tierarztes einzuholen.'

Ausgleich bei
chronischer
Insuffizienz
der Dünn-
darmfunk-
tion | Präcaecal
leicht ver-
dauliche
Kohlenhy-
drate, Pro-
teine und
Fette | Pferde ein-
schließlich
Ponys | | leicht verdau-
liche Einzel-
futtermittel
als Quelle
von Kohlen-
hydraten,
Proteinen
und Fetten
(gegebenen-
falls Angabe
ihrer Bearbei-
tung) | zunächst bis
zu 6 Monaten | a) Angaben über die Art der Ver-
abreichung (z. B. viele kleine
Rationen pro Tag)
Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung oder Verlän-
gerung der Fütterungsdauer den
Rat eines Tierarztes einzuholen.'
b) Bei speziell auf die Bedürfnisse
sehr alter Tiere abgestellten Diät-
futtermitteln ist neben der Anga-
be der Tierart oder Tierkategorie
ein Hinweis 'alte Tiere' aufzu-
nehmen.

Verringerung
der Gefahr
des Fett-
leber-
syndroms | niedriger
Energiege-
halt, hoher
Anteil an
umsetzbarer
Energie aus
Lipiden mit
hohem
Gehalt an
mehrfach
ungesättigten
Fettsäuren | Legehennen | mehrfach
ungesättigte
Fettsäuren
Energiegehalt | | bis zu
12 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung den Rat
eines Fachmanns einzuholen.'
b) Prozentsatz an umsetzbarer
Energie aus Lipiden

Regulierung
der Glucose-
versorgung
- Diabetes
mellitus - | niedriger
Kohlenhy-
dratgehalt
mit schneller
Glucosefrei-
setzung | Hunde und
Katzen | Stärke
Gesamt-
zucker
Fructose
(falls zuge-
setzt)
essentielle
Fettsäuren
(falls zuge-
setzt) | Einzelfutter-
mittel als
Quelle kurz-
und mittel-
kettiger Fett-
säuren (falls
zugesetzt)
kohlen-
hydrathaltige
Einzelfutter-
mittel (gege-
benenfalls
Angabe ihrer
Bearbeitung) | zunächst bis
zu 6 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung oder Ver-
längerung der Fütterungsdauer
den Rat eines Tierarztes einzu-
holen.'

Verringerung
der Gefahr
von Harn-
steinbildung | niedriger
Phosphor-
und Magne-
siumgehalt,
harnsäuern-
de Stoffe | Wiederkäuer | Calcium
Phosphor
Natrium
Magnesium
Kalium
Chloride
Schwefel | harnsäu-
ernde Einzel-
futtermittel
oder Zusatz-
stoffe (falls
zugesetzt) | bis zu
6 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Besonders für intensiv
gefütterte Jungtiere'
'Wasser zur freien Aufnahme
anbieten.'
'Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen.'

Unterstüt-
zung der
Hautfunk-
tion bei Der-
matose und
übermäßi-
gem Haar-
ausfall | hoher Gehalt
an essen-
tiellen Fett-
säuren | Hunde und
Katzen | essentielle
Fettsäuren | | bis zu
2 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung den Rat
eines Tierarztes einzuholen.'

vorherige Änderung nächste Änderung

Unterstüt-
zung der
Herzfunktion
bei chroni-
scher Herz-
insuffizienz | niedriger
Natriumge-
halt, weites
Kalium/
Natrium-
Verhältnis | Hunde und
Katzen | Natrium
Kalium
Magnesium | | zunächst bis
zu 6 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung oder Ver-
längerung der Fütterungsdauer
den Rat eines Tierarztes einzu-
holen.'





 
Regulierung
des Fettstoff-
wechsels bei
Hyper-
lipidämie | niedriger
Fettgehalt,
hoher Gehalt
an essen-
tiellen Fett-
säuren | Hunde und
Katzen | essentielle
Fettsäuren
n-3-Fett-
säuren (falls
zugesetzt) | | zunächst bis
zu 2 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung oder Verlän-
gerung der Fütterungsdauer den
Rat eines Tierarztes einzuholen.'

Verringerung
der Gefahr
der Ketose/
Azetonämie | glucose-
liefernde
Energie-
quellen | Milchkühe
und Mutter-
schafe | Propan-1,2-
diol (falls als
Glucoseliefe-
rant zuge-
setzt)
Glycerin (falls
als Glucose-
lieferant
zugesetzt) | energiehal-
tige Einzel-
futtermittel,
glucose-
liefernde Ein-
zelfuttermittel
oder Zusatz-
stoffe als
Energiequelle | 3-6 Wochen
nach dem
Abkalben
die letzten
6 Wochen
vor und
die ersten
3 Wochen
nach dem
Lammen | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung den Rat
eines Fachmanns einzuholen.'
b) Es kann empfohlen werden, das
Diätfuttermittel auch zum Zwecke
der Ketoserekonvaleszenz zu
verfüttern.

vorherige Änderung nächste Änderung

Verringerung
der Kupfer-
speicherung
in der Leber | niedriger
Kupfergehalt | Hunde | Kupfer
(insgesamt) | | zunächst bis
zu 6 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung oder Verlän-
gerung der Fütterungsdauer den
Rat eines Tierarztes einzuholen.'



 
Unterstüt-
zung der
Leberfunk-
tion bei
chronischer
Leber-
insuffizienz | hochwer-
tiges Protein,
mittlerer Pro-
teingehalt,
hoher Gehalt
an essen-
tiellen Fett-
säuren und
hoher Gehalt
an leicht ver-
daulichen
Kohlenhy-
draten | Hunde | - Protein-
quelle(n)
- Gehalt an
essentiellen
Fettsäuren
- leicht ver-
dauliche
Kohlenhy-
drate
(gegebe-
nenfalls mit
Angabe
ihrer Be-
handlung)
- Natrium
- Kupfer
(insgesamt) | | zunächst bis
zu 6 Monaten | a) Hinweis in der Gebrauchsan-
weisung: 'Wasser zur freien Auf-
nahme anbieten'
b) Hinweis auf Verpackung, Behält-
nis, Etikett: 'Es wird empfohlen,
vor der Verwendung oder Verlän-
gerung der Verfütterungsdauer
den Rat eines Tierarztes einzu-
holen.'

hochwer-
tiges Protein,
mittlerer Pro-
teingehalt
und hoher
Gehalt an
essentiellen
Fettsäuren | Katzen | - Protein-
quelle(n)
- Gehalt an
essentiellen
Fettsäuren
Natrium -
- Kupfer
(insgesamt) | | zunächst bis
zu 6 Monaten | a) Hinweis in der Gebrauchsan-
weisung: 'Wasser zur freien Auf-
nahme anbieten'
b) Hinweis auf Verpackung, Behält-
nis, Etikett: 'Es wird empfohlen,
vor der Verwendung oder Verlän-
gerung der Verfütterungsdauer
den Rat eines Tierarztes einzu-
holen.'

hochwer-
tiges Protein,
niedriger
Proteinge-
halt, leicht
verdauliche
Kohlenhy-
drate | Pferde ein-
schließlich
Ponys | Methionin
Cholin
n-3-Fett-
säuren (falls
zugesetzt) | Einzelfutter-
mittel als
Protein- und
Faserquelle,
leicht ver-
dauliche
Kohlenhy-
drate (gege-
benenfalls
Angabe ihrer
Bearbeitung) | zunächst bis
zu 6 Monaten | a) Angaben der Art der Verabrei-
chung (z. B. viele kleine Rationen
pro Tag)
Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung oder Ver-
längerung der Fütterungsdauer
den Rat eines Tierarztes einzu-
holen.'

Ausgleich bei
Malabsorp-
tion/Verdau-
ungsinsuffi-
zienz | niedriger
Gehalt an
gesättigten
Fettsäuren,
hoher Gehalt
fettlöslicher
Vitamine | Geflügel
außer Gänse
und Tauben | Vitamin A
(insgesamt)
Vitamin D
(insgesamt)
Vitamin E
(insgesamt)
Vitamin K
(insgesamt) | | innerhalb
der ersten
2 Wochen
nach dem
Schlupf | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung den Rat
eines Fachmanns einzuholen.'
b) Prozentsatz gesättigter Fett-
säuren bezogen auf die Gesamt-
fettsäuren

Verringerung
der Gefahr
des Milchfie-
bers a) | niedriger
Calcium-
gehalt
oder | Milchkühe | Calcium
Phosphor
Magnesium | | 1-4 Wochen vor
dem Abkalben | a) Angabe in der Ge-
brauchsanweisung:
'Nur bis zum Abkalben
verfüttern.'

enges
Kationen/
Anionen-
Verhältnis | Calcium
Phosphor
Natrium
Kalium
Chloride
Schwefel

hoher Gehalt
an Zeolit
(synthetisches
Natrium-Alu-
miniumsilikat) | Gehalt an
synthetischem
Natrium-Alu-
miniumsilikat | 2 Wochen vor
dem Abkalben | a) Angabe in der Ge-
brauchsanweisung:
- 'Die Menge des Fut-
termittels ist so zu
beschränken, dass
eine tägliche Aufnah-
me von 500g Na-
trium-Aluminiumsili-
kat pro Tier nicht
überschritten wird.'
- 'Nur bis zum Abkal-
ben verfüttern.'
b) Hinweise auf Verpa-
ckung, Behältnis oder
Etikett:
- Gebrauchsanwei-
sung, d. h. Anzahl der
Anwendungen und
Dauer vor und nach
dem Abkalben;
- 'Es wird empfohlen,
vor der Verwendung
den Rat eines Fach-
mannes einzuholen.'

hoher Cal-
ciumgehalt
in Form von
leicht verfüg-
baren Calcium-
salzen | Gesamtgehalt
an Calcium,
Quellen und
jeweilige Cal-
ciummenge | Beginn bei den
ersten Geburts-
anzeichen bis
zwei Tage nach
der Geburt

Minderung
von Nähr-
stoff-
unverträg-
lichkeiten | ausgewählte
Eiweißquellen
oder
ausgewählte
Kohlenhy-
dratquellen | Hunde und
Katzen | essentielle
Fettsäuren
(falls zuge-
setzt) | Einzelfutter-
mittel als
Proteinquelle
Einzelfutter-
mittel als
Kohlenhy-
dratquelle | 3-8 Wochen
bei Nach-
lassen der
Intoleranzer-
scheinungen
unbegrenzt
weiterver-
wendbar | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung den Rat
eines Fachmanns einzuholen.'

vorherige Änderung nächste Änderung

Unterstützung
der Nierenfunk-
tion bei chroni-
scher Nieren-
insuffizienz | niedriger
Phosphorgehalt,
niedriger
Proteingehalt,
jedoch hoch-
wertiges Protein
oder | Hunde und
Katzen | Calcium
Phosphor
Kalium
Natrium
essentielle
Fettsäuren
(falls zugesetzt) | Einzelfutter-
mittel als
Proteinquelle | zunächst bis zu
6 Monate.
Wird das Diät-
futtermittel bei
akuter Nieren-
insuffizienz
empfohlen, so
beträgt die
empfohlene
Fütterungsdauer
2 bis 4 Wochen. | a) Angabe in der Ge-
brauchsanweisung:
'Wasser zur freien
Aufnahme anbieten.'
b) Hinweis auf Ver-
packung, Behältnis
oder Etikett:
'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung
oder Verlängerung der
Fütterungsdauer den
Rat eines Tierarztes
einzuholen.'
Es kann empfohlen
werden, das Diätfutter-
mittel auch bei akuter
Niereninsuffizienz zu
verfüttern.

niedrige Phos-
phatabsorption
durch Aufnahme
von Lanthancar-
bonat-Octahy-
drat | ausge-
wachsene
Katzen | Calcium
Phosphor
Kalium
Natrium
Lanthancarbo-
nat-Octahydrat
essentielle
Fettsäuren
(falls zugesetzt)

Unterstüt-
zung der
Nierenfunk-
tion bei
chronischer
Niereninsuf-
fizienz | niedriger
Proteinge-
halt, jedoch
hochwertiges
Protein,
niedriger
Phosphor-
gehalt | Pferde ein-
schließlich
Ponys | Calcium
Phosphor
Kalium
Magnesium
Natrium | Einzelfutter-
mittel als
Proteinquelle | zunächst bis
zu 6 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Wasser zur freien Auf-
nahme anbieten.'
'Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung oder Verlängerung der
Fütterungsdauer den Rat eines
Tierarztes einzuholen.'



 
Verringerung
der Oxalat-
steinbildung | niedriger
Calciumge-
halt, niedriger
Vitamin-D-
Gehalt,
harnalkalisie-
rende Stoffe | Hunde und
Katzen | Phosphor
Calcium
Natrium
Magnesium
Kalium
Chloride
Schwefel
Vitamin D
(insgesamt)
Hydroxy-
prolin | Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoff
als harnalka-
lisierende
Stoffe | bis zu
6 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung den Rat
eines Tierarztes einzuholen.'

Linderung
akuter
Resorp-
tionsstörun-
gen des
Darms | hoher Elek-
trolytgehalt,
leicht ver-
dauliche
Einzelfutter-
mittel | Hunde und
Katzen | Natrium
Kalium | leicht ver-
dauliche Ein-
zelfuttermittel
(gegebenen-
falls Angabe
ihrer Bearbei-
tung)
Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoffe
als Quelle der
Quellstoffe
(falls zuge-
setzt) | 1-2 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Bei und nach akutem
Durchfall'
'Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Tierarz-
tes einzuholen.'

Rekonvales-
zenz/Unter-
gewicht | hohe Kon-
zentration an
wichtigen
Nährstoffen,
leicht verdau-
liche Einzel-
futtermittel | Pferde ein-
schließlich
Ponys | n-3- und n-6-
Fettsäuren
(falls zuge-
setzt) | leicht verdau-
liche Einzel-
futtermittel
(gegebenen-
falls Angabe
ihrer Bearbei-
tung) | bis zur
Genesung | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung bei Futtermitteln zur
Verabreichung mit Hilfe von
Schlundsonden:
'Verabreichung unter tierärzt-
licher Aufsicht'

Ausgleich
von Elektro-
lytverlusten
bei über-
mäßigem
Schwitzen | vorwiegend
Elektrolyte,
leicht verfüg-
bare Kohlen-
hydrate | Pferde ein-
schließlich
Ponys | Calcium
Natrium
Magnesium
Kalium
Chloride
Glukose | | 1-3 Tage | a) Wenn das Futtermittel einen
bedeutenden Teil der Tagesration
ausmacht, sind Angaben über
die Gefahr plötzlicher Umstellun-
gen in der Fütterung zu machen.
Angabe in der Gebrauchsanwei-
sung: 'Wasser zur freien Aufnah-
me anbieten.'
'Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen.'

Minderung
von Stress-
reaktionen | hoher
Magnesium-
gehalt
oder | Schweine | Magnesium | | 1-7 Tage | a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
sung: 'Es wird empfohlen, vor
der Verfütterung den Rat eines
Fachmanns einzuholen.'

| leicht verdau-
liche Einzel-
futtermittel | | n-3-Fett-
säuren (falls
zugesetzt) | leicht verdau-
liche Einzel-
futtermittel
(gegebenen-
falls Angabe
ihrer Bearbei-
tung) | |

Minderung
von Stress-
reaktionen | leicht verdau-
liche Einzel-
futtermittel | Pferde ein-
schließlich
Ponys | Magnesium
n-3-Fett-
säuren (falls
zugesetzt) | leicht verdau-
liche Einzel-
futtermittel
(gegebenen-
falls Angabe
ihrer Bearbei-
tung) | 2-4 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
sung: 'Es wird empfohlen, vor
der Verfütterung den Rat eines
Fachmanns einzuholen.'

Unterstüt-
zung der Auf-
lösung von
Struvit-
steinen | harnsäu-
ernde Stoffe,
niedriger
Magnesium-
gehalt, nied-
riger Protein-
gehalt, je-
doch hoch-
wertiges
Protein | Hunde | Calcium
Phosphor
Natrium
Magnesium
Kalium
Chloride
Schwefel | Einzelfutter-
mittel als
Proteinquelle,
Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoffe
als harnsäu-
ernde Stoffe
(falls zuge-
setzt) | 5-12 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
sung: 'Wasser zur freien Aufnah-
me anbieten.'
'Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Tierarz-
tes einzuholen.'

| niedriger
Magnesium-
gehalt, harn-
säuernde
Stoffe | Katzen | Calcium
Phosphor
Natrium
Magnesium
Kalium
Chloride
Schwefel
Taurin
(insgesamt) | Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoffe
als harnsäu-
ernde Stoffe
(falls zuge-
setzt) | 5-12 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Wasser zur freien Auf-
nahme anbieten.'
'Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Tierarz-
tes einzuholen.'
b) Der Angabe des besonderen
Ernährungszweckes kann die
Angabe 'Erkrankung der unteren
Harnwege bei Katzen' oder
'Felines Urologisches Syndrom -
FUS' hinzugefügt werden.

Verringe-
rung der Ge-
fahr des Wie-
derauftretens
von Struvit-
steinen b) | mittlerer Mag-
nesiumgehalt,
harnsäuernde
Stoffe | Hunde und
Katzen | Calcium
Phosphor
Natrium
Magnesium
Kalium
Chloride
Schwefel | Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoffe
als harnsäu-
ernde Stoffe
(falls zuge-
setzt) | bis zu 6 Mona-
ten | a) Angabe in der Ge-
brauchsanweisung: 'Es
wird empfohlen, vor der
Verfütterung den Rat ei-
nes Tierarztes einzuho-
len.'
b) Bei Futtermitteln für Kat-
zen kann der Angabe des
besonderen Ernährungs-
zweckes die Angabe 'Er-
krankung der unteren
Harnwege bei Katzen'
oder 'Felines Urologi-
sches Syndrom - FUS'
hinzugefügt werden.

Verringerung
der Tetanie-
gefahr -
Hypo-
magnes-
ämie - | hoher
Magnesium-
gehalt, leicht
verfügbare
Kohlenhy-
drate, mittle-
rer Proteinge-
halt, niedriger
Kaliumgehalt | Wiederkäuer | Stärke
Gesamt-
zucker
Magnesium
Natrium
Kalium | | 3-10 Wochen
während des
schnellen
Grasauf-
wuchses | a) Angaben zur Ausgewogenheit
der täglichen Ration hinsichtlich
des Gesamtgehaltes an Rohfaser
und leicht verfügbaren Energie-
quellen
Angabe in der Gebrauchsanwei-
sung: 'Besonders für laktierende
Mutterschafe'
'Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen.'

Verringerung
des Über-
gewichts | niedriger
Energiegehalt | Hunde und
Katzen | Energiegehalt | | bis zum
Erreichen des
angestrebten
Körperge-
wichts | a) Angabe der empfohlenen täg-
lichen Futtermenge
Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung den Rat
eines Fachmanns einzuholen.'

Verringerung
der Urat-
steinbildung | niedriger
Purin- und
Proteinge-
halt, jedoch
hochwertiges
Protein | Hunde und
Katzen | | Einzelfutter-
mittel als
Proteinquelle | bis zu
6 Monaten,
bei irreversib-
ler Störung
des Harn-
säurestoff-
wechsels
lebenslang | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung den Rat
eines Tierarztes einzuholen.'

Ausgleich
bei unzu-
reichender
Verdauung | leicht verdau-
liche Einzel-
futtermittel,
niedriger
Fettgehalt | Hunde und
Katzen | | leicht ver-
dauliche Ein-
zelfuttermittel
(gegebenen-
falls Angabe
ihrer Bearbei-
tung) | 3-12 Wo-
chen, bei
chronischer
Insuffizienz
der Bauch-
speicheldrüse
lebenslang | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung den Rat
eines Tierarztes einzuholen.'
b) Der Angabe zum besonderen
Ernährungszweck kann der Hin-
weis 'Exokrine Pankreasinsuffi-
zienz' hinzugefügt werden.

Verringerung
der Gefahr
der Verstop-
fung | Einzelfutter-
mittel zur
Beschleu-
nigung der
Darm-
passage | Sauen | | Einzelfutter-
mittel zur
Beschleu-
nigung der
Darm-
passage | 10-14 Tage
vor und
10-14 Tage
nach dem
Abferkeln | a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
sung: 'Es wird empfohlen, vor
der Verfütterung den Rat eines
Fachmanns einzuholen.'

vorherige Änderung

Stabilisierung
des Wasser-
und Elektro-
lythaushalts | vorwiegend
Elektrolyte,
leicht verfüg-
bare Kohlen-
hydrate | Kälber
Ferkel
Lämmer
Ziegen-
lämmer
Fohlen | Natrium
Kalium
Chloride | Einzelfutter-
mittel als
Kohlen-
hydratquelle | 1-7 Tage
(1-3 Tage
bei Allein-
fütterung) | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Bei Gefahr von, wäh-
rend oder nach Verdauungs-
störungen (Durchfall)'
'Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Tierarz-
tes einzuholen.'



 
Verringerung
der Zystin-
steinbildung | niedriger
Proteinge-
halt, mittlerer
Gehalt an
schwefel-
haltigen Ami-
nosäuren,
harnalkalisie-
rende Stoffe | Hunde und
Katzen | schwefelhal-
tige Ami-
nosäuren
(insgesamt)
Natrium
Kalium
Chloride
Schwefel | Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoffe
als harnalkali-
sierende
Stoffe | zunächst bis
zu 1 Jahr | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung oder vor
Verlängerung der Fütterungs-
dauer den Rat eines Tierarztes
einzuholen.'


a) Diese Position ist bis zum 29. Juli 2008 in der am 9. Juni 2008 geltenden Fassung anzuwenden.
b) Diese Position ist bis zum 1. Dezember 2008 in der am 9. Juni 2008 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel in Fertigpackungen, die der ab dem 2. Dezember 2008 geltenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 1. Dezember 2008 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.