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§ 3 - Strafvollzugsvergütungsordnung (StVollzVergO)

V. v. 11.01.1977 BGBl. I S. 57; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2894
Geltung ab 01.02.1977; FNA: 312-9-1-1 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 3 Arbeitsentgelt für arbeitstherapeutische Beschäftigung



Soweit ein Arbeitsentgelt nach § 43 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes zu zahlen ist, beträgt es in der Regel 75 vom Hundert des Grundlohnes der Vergütungsstufe I.



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Frühere Fassungen von § 3 StVollzVergO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 6 Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze
vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2894

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 StVollzVergO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 StVollzVergO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVollzVergO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2894
Artikel 6 2. JGGuaÄndG Änderung der Strafvollzugsvergütungsordnung
... „§ 43 Abs. 3 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes" ersetzt. 2. In § 3 werden die Wörter „§ 43 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes" durch die ...