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Änderung § 3 StVollzVergO vom 01.01.2008

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§ 3 StVollzVergO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 3 StVollzVergO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2894

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Arbeitsentgelt für arbeitstherapeutische Beschäftigung


(Text alte Fassung)

Soweit ein Arbeitsentgelt nach § 43 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes zu zahlen ist, beträgt es in der Regel 75 vom Hundert des Grundlohnes der Vergütungsstufe I.

(Text neue Fassung)

Soweit ein Arbeitsentgelt nach § 43 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes zu zahlen ist, beträgt es in der Regel 75 vom Hundert des Grundlohnes der Vergütungsstufe I.