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Änderung § 1 StVollzVergO vom 01.01.2008

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§ 1 StVollzVergO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 1 StVollzVergO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2894
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Grundlohn


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Grundlohn des Arbeitsentgelts (§ 43 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes) wird nach folgenden Vergütungsstufen festgesetzt:

(Text neue Fassung)

(1) Der Grundlohn des Arbeitsentgelts (§ 43 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes) wird nach folgenden Vergütungsstufen festgesetzt:

Vergütungsstufe I = Arbeiten einfacher Art, die keine Vorkenntnisse und nur eine kurze Einweisungszeit erfordern und die nur geringe Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen.

Vergütungsstufe II = Arbeiten der Stufe I, die eine Einarbeitungszeit erfordern.

Vergütungsstufe III = Arbeiten, die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und die Geschicklichkeit stellen.

Vergütungsstufe IV = Arbeiten, die die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters erfordern oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen.

Vergütungsstufe V = Arbeiten, die über die Anforderungen der Stufe IV hinaus ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern.

(2) Der Grundlohn beträgt in der


Vergütungsstufe I | 75 vom Hundert,

Vergütungsstufe II | 88 vom Hundert,

Vergütungsstufe III | 100 vom Hundert,

Vergütungsstufe IV | 112 vom Hundert,

Vergütungsstufe V | 125 vom Hundert

vorherige Änderung


der Eckvergütung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes.

(3) Der Grundlohn nach Absatz 2 kann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistung den Anforderungen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügt. Während einer Einarbeitungs- oder Anlernzeit darf der Grundlohn um höchstens 20 vom Hundert verringert werden. § 43 Abs. 2 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes bleibt unberührt.




der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes.

(3) Der Grundlohn nach Absatz 2 kann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistung den Anforderungen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügt. Während einer Einarbeitungs- oder Anlernzeit darf der Grundlohn um höchstens 20 vom Hundert verringert werden. § 43 Abs. 3 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes bleibt unberührt.