(1) Direkte und indirekte Anlagen nach §
2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 8 sowie Anlagen bei Schuldnern mit Sitz in Staaten außerhalb des EWR, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht des §
77a des
Versicherungsaufsichtsgesetzes auf sie erstreckt, sind auf ein vorsichtiges Maß zu beschränken.
(2) Die Anlage in einzelnen Anlageformen ist wie folgt beschränkt:
- 1.
- direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 dürfen jeweils 7,5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen;
- 2.
- direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 17, Vermögensgegenstände, die über § 2 Absatz 1 Nummer 16 gehalten werden und nicht den Nummern des Anlagekatalogs des § 2 Absatz 1 zugeordnet werden können, sowie andere direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Hedgefonds- oder Rohstoffrisiken gebunden ist, dürfen jeweils 7,5 Prozent des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen;
- 3.
- direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c dürfen jeweils 5 Prozent des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen;
- 4.
- im Rahmen der Öffnungsklausel nach § 2 Absatz 2 angelegte Anlagen sind auf jeweils 5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens beschränkt; unter Wahrung der Belange der Versicherten kann diese Anlagegrenze mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde bis auf jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens erhöht werden; die Begrenzung auf 1 vom Hundert des gebundenen Vermögens in § 4 Absatz 4 bleibt unberührt.
(3)
1Direkte und indirekte Anlagen nach §
2 Abs. 1 Nr. 9, 12 und 13 dürfen zusammen mit Anlagen, die den Quoten des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 unterliegen, insgesamt jeweils 35 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen.
2Auf diese Quote sind auch Anlagen nach §
2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a anzurechnen, soweit Anlagen nach §
2 Abs. 1 Nr. 12 Gegenstand der Wertpapierdarlehen sind.
3Innerhalb der Quote nach Satz 1 darf der Anteil der nicht zum Handel zugelassenen und nicht an einem anderen organisierten Markt zugelassenen oder in diesen einbezogenen und nicht an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum Handel zugelassenen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassenen oder in diesen einbezogenen Vermögensgegenstände nach §
2 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a und Nummer 13 jeweils 15 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen.
(4)
1Bei Anlagen in Anteilen und Aktien an Investmentvermögen nach §
2 Absatz 1 Nummer 15 und 16, die durch den Einsatz von Derivaten nach §
197 Absatz 2 des
Kapitalanlagegesetzbuchs oder den entsprechenden Vorschriften eines anderen Staates des EWR mehr als das Einfache des Marktrisikopotentials aufweisen, ist das erhöhte Marktrisikopotential auf die Quote nach Absatz 3 Satz 1 anzurechnen.
2Soweit das erhöhte Marktrisikopotential nicht zeitnah ermittelt werden kann, ist der höchstzulässige Betrag anzusetzen.
(5) Direkte und indirekte Anlagen in Darlehen nach §
2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b, in Immobilien nach §
2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstaben a, b und c und in Immobilien, die über Investmentvermögen nach §
2 Absatz 1 Nummer 16 gehalten werden und die Anforderungen des §
2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c erfüllen, dürfen jeweils 25 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen.
(6)
1Die Aufsichtsbehörde kann die direkten und indirekten Anlagen nach §
2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 9, 12, 13 und die Anlagen, die den Quoten des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 unterliegen, bis auf jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens herabsetzen, wenn es zur Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich ist.
2Die gleiche Befugnis steht der Aufsichtsbehörde in den Fällen des §
81b Abs. 2 Satz 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes zu.
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§ 2 AnlV Anlageformen (vom 07.03.2015) ... Als Anlagen gelten auch laufende Guthaben. (2) Nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 Nummer 4 kann das gebundene Vermögen darüber hinaus in Anlagen angelegt werden, die in Absatz 1 ... Absatz 1 nicht genannt sind, dessen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die Begrenzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 bis 5 übersteigen (Öffnungsklausel). (3) Die Aufsichtsbehörde kann ... genannt sind oder deren Voraussetzungen nicht erfüllen, sowie die Überschreitung der in § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 bis 5 und § 4 Abs. 1 bis 4 genannten Begrenzungen gestatten, wenn die Belange der Versicherten ...
V. v. 29.06.2010 BGBl. I S. 841
Artikel 1 3. AnlVÄndV ... b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 Nummer 4 kann das gebundene Vermögen darüber hinaus in Anlagen angelegt werden, ... 1 nicht genannt sind, dessen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die Begrenzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 bis 5 übersteigen (Öffnungsklausel)." ... (Öffnungsklausel)." c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 Buchstabe a und b, Abs. 3 bis 5" durch die Angabe „§ 3 Absatz 2 Nummer 1 ... Angabe „§ 3 Abs. 2 Buchstabe a und b, Abs. 3 bis 5" durch die Angabe „§ 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 bis 5" ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt ... oder der Dienstleistungstätigkeit bestimmt wird." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.02.2006 BGBl. I S. 311
Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
V. v. 03.03.2015 BGBl. I S. 188
V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3278
V. v. 11.05.2006 BGBl. I S. 1172; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345