§ 6 AnlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 6 AnlV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3278 |
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(Text alte Fassung) § 6 Anlagemanagement und interne Kontrollverfahren | (Text neue Fassung)§ 6 (aufgehoben) |
Versicherungsunternehmen haben die Einhaltung der Anlagegrundsätze des § 54 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der vorstehenden Regelungen durch ein qualifiziertes Anlagemanagement, geeignete interne Kapitalanlagegrundsätze und Kontrollverfahren, eine perspektivische Anlagepolitik sowie sonstige organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Die Einzelheiten hierzu und insbesondere die Darlegungs- und Anzeigepflichten der Versicherungsunternehmen bestimmt die Aufsichtsbehörde durch ein Rundschreiben. |