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Synopse aller Änderungen der AnlV am 01.01.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2008 durch Artikel 1 der 2. AnlVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AnlV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AnlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
AnlV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3278
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1 Anlagegrundsätze und Anlagemanagement


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(1) Für die Anlage des gebundenen Vermögens gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften dieser Verordnung. Die Bestimmungen des § 54 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(2) Die Anlage des gebundenen Vermögens hat mit der gebotenen Sachkenntnis und Sorgfalt zu erfolgen. Die Einhaltung der allgemeinen Anlagegrundsätze des § 54 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der nachfolgenden besonderen Regelungen sind durch ein qualifiziertes Anlagemanagement, geeignete interne Kapitalanlagegrundsätze und Kontrollverfahren, eine strategische und taktische Anlagepolitik sowie weitere organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Hierzu gehören insbesondere die Beobachtung aller Risiken der Aktiv- und Passivseite der Bilanz und des Verhältnisses beider Seiten zueinander sowie eine Prüfung der Elastizität des Anlagebestandes gegenüber bestimmten Kapitalmarktszenarien und Investitionsbedingungen.

(3) Die Versicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass sie jederzeit auf sich wandelnde wirtschaftliche und rechtliche Bedingungen, insbesondere Veränderungen auf den Finanz- und Immobilienmärkten, auf Katastrophenereignisse mit Schadensfällen großen Ausmaßes oder auf sonstige ungewöhnliche Marktsituationen angemessen reagieren können. Bei der Anlage des gebundenen Vermögens in einem Staat, der nicht Staat des Europäischen Wirtschaftraums (EWR) oder Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ist, sind auch die mit der Anlage verbundenen Rechtsrisiken umfassend und besonders sorgfältig zu prüfen.

(4) Die Einzelheiten zu den Absätzen 2 und 3 und insbesondere die Darlegungs- und Anzeigepflichten der Versicherungsunternehmen bestimmt die Aufsichtsbehörde durch ein Rundschreiben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 1 Anlageformen




§ 2 Anlageformen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Das gebundene Vermögen kann angelegt werden in

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1. Forderungen, für die ein Grundpfandrecht an einem in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) belegenen Grundstück oder grundstücksgleichen Recht besteht, wenn das Grundpfandrecht die Erfordernisse des § 14 Abs. 1 und des § 16 Abs. 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes, Erbbaurechte darüber hinaus die des § 13 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes, oder die entsprechenden Vorschriften des anderen Staates erfüllen;



1. Forderungen, für die ein Grundpfandrecht an einem in einem Staat des EWR oder Vollmitgliedstaat der OECD belegenen Grundstück oder grundstücksgleichen Recht besteht, wenn das Grundpfandrecht die Erfordernisse des § 14 Abs. 1 und des § 16 Abs. 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes, Erbbaurechte darüber hinaus die des § 13 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes, oder die entsprechenden Vorschriften des anderen Staates erfüllen;

2. Forderungen,

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a) die ausreichend durch Geldzahlung gesichert oder für die Guthaben oder Wertpapiere entsprechend § 54 Abs. 1 bis 3 des Investmentgesetzes oder gleichwertiger Vorschriften eines anderen Staates des EWR verpfändet oder zur Sicherung übertragen sind (Wertpapierdarlehen),



a) die ausreichend durch Geldzahlung gesichert oder für die Guthaben oder Wertpapiere entsprechend § 54 Abs. 1 bis 3 des Investmentgesetzes oder gleichwertiger Vorschriften eines anderen Staates des EWR oder Vollmitgliedstaates der OECD verpfändet oder zur Sicherung übertragen sind (Wertpapierdarlehen),

b) für die Schuldverschreibungen nach Nummer 6 oder 7 verpfändet oder zur Sicherung übertragen sind;

3. Darlehen

a) an die Bundesrepublik Deutschland, ihre Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,

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b) an einen anderen Staat des EWR, seine Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften, für die die zuständigen Behörden nach Artikel 44 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) eine Gewichtung von Null festgelegt haben, der Mitgliedstaat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hierüber unterrichtet und diese die Gewichtung bekannt gemacht hat,

c) an sonstige Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften eines anderen Staates des EWR, für die die zuständigen Behörden nach Artikel 43 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 5 der unter Buchstabe b genannten Richtlinie eine Gewichtung von 20 vom Hundert festgelegt haben,



b) an einen anderen Staat des EWR, seine Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften, die nach Artikel 86 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1) wie Forderungen an Zentralstaaten mit einem Risikogewicht von 0 vom Hundert behandelt werden,

c) an sonstige Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften eines anderen Staates des EWR, die nach Artikel 86 Abs. 3 Buchstabe a der unter Buchstabe b genannten Richtlinie wie Forderungen an Zentralstaaten mit einem Risikogewicht von 20 vom Hundert behandelt werden,

d) an eine internationale Organisation, der auch die Bundesrepublik Deutschland als Vollmitglied angehört,

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e) für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der unter den Buchstaben a, b oder d genannten Stellen, ein geeignetes Kreditinstitut im Sinne der Nummer 18 Buchstabe b oder ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut im Sinne der Nummer 18 Buchstabe c die volle Gewährleistung übernommen hat;

4. Darlehen

a)
an Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR mit Ausnahme der Kreditinstitute, sofern aufgrund der bisherigen und der zu erwartenden künftigen Entwicklung der Ertrags- und Vermögenslage des Unternehmens die vertraglich vereinbarte Verzinsung und Rückzahlung gewährleistet erscheinen und die Darlehen ausreichend

aa)
durch erstrangige Grundpfandrechte,

bb)
durch verpfändete oder zur Sicherung übertragene Forderungen oder zum amtlichen Handel zugelassene oder in einen organisierten Markt einbezogene Wertpapiere oder

cc)
in vergleichbarer Weise gesichert sind; eine Verpflichtungserklärung des Darlehensnehmers gegenüber dem Versicherungsunternehmen (Negativerklärung) kann eine Sicherung des Darlehens nur ersetzen, wenn und solange der Darlehensnehmer bereits aufgrund seines Status die Gewähr für die Verzinsung und Rückzahlung des Darlehens bietet;

b) an Gesellschaften mit Sitz in einem Staat des EWR mit Ausnahme der Kreditinstitute, sofern aufgrund der Besicherung im Rahmen eines Treuhandvertrages Verzinsung und Rückzahlung gewährleistet erscheinen (Asset-Backed-Securities);




e) für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der unter den Buchstaben a, b oder d genannten Stellen, ein geeignetes Kreditinstitut im Sinne der Nr. 18 Buchstabe b, ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut im Sinne der Nr. 18 Buchstabe c die volle Gewährleistung übernommen oder ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 73/239/ EWG (ABl. EG Nr. L 228 S. 3) oder des Artikels 4 der Richtlinie 2002/83/EG (ABl. EG Nr. L 345 S. 1) oder ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2005/68/EG (ABl. EU Nr. L 323 S. 1) das Ausfallrisiko versichert hat;

4. Darlehen an Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR oder Vollmitgliedstaat der OECD mit Ausnahme der Kreditinstitute, sofern auf Grund der bisherigen und der zu erwartenden künftigen Entwicklung der Ertrags- und Vermögenslage des Unternehmens die vertraglich vereinbarte Verzinsung und Rückzahlung gewährleistet erscheinen und die Darlehen ausreichend

a)
durch erstrangige Grundpfandrechte,

b)
durch verpfändete oder zur Sicherung übertragene Forderungen oder zum amtlichen Markt zugelassene oder in einen organisierten Markt einbezogene Wertpapiere oder

c)
in vergleichbarer Weise gesichert sind; eine Verpflichtungserklärung des Darlehensnehmers gegenüber dem Versicherungsunternehmen (Negativerklärung) kann eine Sicherung des Darlehens nur ersetzen, wenn und solange der Darlehensnehmer bereits auf Grund seines Status die Gewähr für die Verzinsung und Rückzahlung des Darlehens bietet;

5. Vorauszahlungen oder Darlehen, die ein Versicherungsunternehmen auf die eigenen Versicherungsscheine gewährt, bis zur Höhe des Rückkaufswerts (Policendarlehen);

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6. Pfandbriefen, Kommunalobligationen und anderen Schuldverschreibungen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Staat des EWR, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenen Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Ausstellers vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind (kraft Gesetzes bestehende besondere Deckungsmasse);



6. Pfandbriefen, Kommunalobligationen und anderen Schuldverschreibungen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Staat des EWR oder Vollmitgliedstaat der OECD, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenen Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Ausstellers vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind (kraft Gesetzes bestehende besondere Deckungsmasse);

7. Schuldverschreibungen,

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a) die in einen organisierten Markt nach § 2 Abs. 5 des Gesetzes über den Wertpapierhandel oder gleichwertigen Vorschriften eines anderen Staates des EWR einbezogen sind (organisierter Markt) oder



a) die in einen organisierten Markt nach § 2 Abs. 5 des Gesetzes über den Wertpapierhandel oder gleichwertigen Vorschriften eines anderen Staates des EWR oder Vollmitgliedstaates der OECD einbezogen sind (organisierter Markt) oder

b) deren Einbeziehung in einen organisierten Markt nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Einbeziehung dieser Schuldverschreibungen innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, oder

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c) die an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum amtlichen Markt zugelassen oder dort in einen organisierten Markt einbezogen sind;



c) die an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR oder der Vollmitgliedstaaten der OECD zum amtlichen Markt zugelassen oder dort in einen organisierten Markt einbezogen sind;

8. anderen Schuldverschreibungen;

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9. Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten gegen Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR;

10. Genussrechten an Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR;

11. Forderungen, die in das Schuldbuch der Bundesrepublik Deutschland, eines ihrer Länder oder in ein entsprechendes Verzeichnis eines anderen Staates des EWR eingetragen sind oder deren Eintragung als Schuldbuchforderung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, sowie in Liquiditätspapieren (§ 42 Abs. 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank);

12. voll eingezahlten Aktien, die in einen organisierten Markt einbezogen oder an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum amtlichen Markt zugelassen oder dort in einen organisierten Markt einbezogen sind;



9. Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten gegen Unternehmen oder Genussrechten an Unternehmen

a)
mit Sitz in einem Staat des EWR oder Vollmitgliedstaat der OECD oder

b) die in einen organisierten Markt einbezogen oder an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR oder der Vollmitgliedstaaten der OECD zum amtlichen Markt zugelassen oder dort in einen organisierten Markt einbezogen sind;

10. Asset Backed Securities (strukturierte Finanzinstrumente, die mit Forderungsrechten besichert sind) und Credit Linked Notes (mit Kreditrisiken verknüpfte Finanzinstrumente) sowie andere Anlagen nach § 2 Abs. 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Kreditrisiken gebunden sind,

a) gegen
Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR oder Vollmitgliedstaat der OECD oder

b) die in einen organisierten Markt einbezogen oder an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR oder der Vollmitgliedstaaten der OECD zum amtlichen Markt zugelassen oder dort in einen organisierten Markt einbezogen sind;

11. Forderungen, die in das Schuldbuch der Bundesrepublik Deutschland, eines ihrer Länder oder in ein entsprechendes Verzeichnis eines anderen Staates des EWR oder Vollmitgliedstaates der OECD eingetragen sind oder deren Eintragung als Schuldbuchforderung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, sowie in Liquiditätspapieren (§ 42 Abs. 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank);

12. voll eingezahlten Aktien, die in einen organisierten Markt einbezogen oder an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR oder der Vollmitgliedstaaten der OECD zum amtlichen Markt zugelassen oder dort in einen organisierten Markt einbezogen sind;

13. anderen voll eingezahlten Aktien, Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditanteilen und Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des Handelsgesetzbuches, wenn das Unternehmen

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a) seinen Sitz in einem Staat des EWR hat,



a) seinen Sitz in einem Staat des EWR oder Vollmitgliedstaat der OECD hat,

b) dem Versicherungsunternehmen den letzten Jahresabschluss zur Verfügung stellt, der in der entsprechenden Anwendung der für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften aufgestellt und geprüft ist und

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c) sich verpflichtet, auch künftig zu jedem Bilanzstichtag einen derartigen Jahresabschluss vorzulegen.

Die Bestimmungen dieser Nummer gelten nicht für Anlagen bei Konzernunternehmen des Versicherungsunternehmens im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes mit Ausnahme von Unternehmen, deren alleiniger Zweck das Halten von Anteilen an konzernfremden Unternehmen oder von Grundstücken ist. Sie gelten ferner nicht für Unternehmen, auf die das Versicherungsunternehmen seinen Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise im Wege der Funktionsausgliederung (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) übertragen hat oder die
in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb von Versicherungsgeschäften stehende Tätigkeiten für das Versicherungsunternehmen ausführen;

14.
bebauten, in Bebauung befindlichen oder zur alsbaldigen Bebauung bestimmten, in einem Staat des EWR belegenen Grundstücken, in dort belegenen grundstücksgleichen Rechten sowie in Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von höchstens drei in einem solchen Staat belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist. Das Versicherungsunternehmen hat die Angemessenheit des Kaufpreises auf der Grundlage des Gutachtens eines vereidigten Sachverständigen oder in vergleichbarer Weise zu prüfen. Von den Grundstücksanlagen sind unbeschadet der Vorschrift des § 66 Abs. 3a Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes die auf ihnen lastenden Grundpfandrechte abzusetzen;



c) sich verpflichtet, auch künftig zu jedem Bilanzstichtag einen derartigen Jahresabschluss vorzulegen;

14. Immobilien
in Form von

a)
bebauten, in Bebauung befindlichen oder zur alsbaldigen Bebauung bestimmten, in einem Staat des EWR oder Vollmitgliedstaat der OECD belegenen Grundstücken, in dort belegenen grundstücksgleichen Rechten sowie in Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von höchstens drei in einem solchen Staat belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist. Das Versicherungsunternehmen hat die Angemessenheit des Kaufpreises auf der Grundlage des Gutachtens eines vereidigten Sachverständigen oder in vergleichbarer Weise zu prüfen. Von den Grundstücksanlagen sind unbeschadet der Vorschrift des § 66 Abs. 3a Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes die auf ihnen lastenden Grundpfandrechte abzusetzen;

b) Aktien einer REIT-Aktiengesellschaft oder Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR oder Vollmitgliedstaat der OECD, die die Voraussetzungen des REIT-Gesetzes oder die vergleichbaren Vorschriften des anderen Staates erfüllt;


15. Anteilen an einem inländischen Sondervermögen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Investmentgesetzes mit Ausnahme des Altersvorsorge-Sondervermögens nach den §§ 87 bis 90 des Investmentgesetzes;

16. Anteilen, die von einer inländischen Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital nach Maßgabe der §§ 96 bis 106, 110 und 111 des Investmentgesetzes ausgegeben werden;

17. ausländischen Investmentanteilen im Sinne des § 2 Abs. 9 des Investmentgesetzes, sofern diese von einer Investmentgesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat des EWR ausgegeben werden, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt, und sofern die ausländischen Investmentvermögen Anforderungen unterworfen sind, die denen für Sondervermögen nach Nummer 15 vergleichbar sind, und sofern die Anleger die Auszahlung des auf ihren Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen können;

18. Anlagen bei

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a) der Europäischen Zentralbank oder der Zentralnotenbank eines Staates des EWR,

b) einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des EWR, das den Anforderungen der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) unterliegt, wenn das Kreditinstitut dem Versicherungsunternehmen schriftlich bestätigt, dass es die an seinem Sitz geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität der Kreditinstitute einhält (geeignetes Kreditinstitut),



a) der Europäischen Zentralbank oder der Zentralnotenbank eines Staates des EWR oder Vollmitgliedstaates der OECD,

b) einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des EWR, das den Anforderungen der Richtlinie 2006/48/EG unterliegt, wenn das Kreditinstitut dem Versicherungsunternehmen schriftlich bestätigt, dass es die an seinem Sitz geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität der Kreditinstitute einhält (geeignetes Kreditinstitut),

c) öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten, die nach Artikel 2 Abs. 3 der unter Buchstabe b genannten Richtlinie vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind.

Als Anlagen gelten auch laufende Guthaben.

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(2) Nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Buchstabe h kann das gebundene Vermögen darüber hinaus in Anlagen angelegt werden, die in Absatz 1 nicht genannt sind, deren Voraussetzungen nicht erfüllen oder die Begrenzungen des § 2 Abs. 2 bis 5 übersteigen (Öffnungsklausel).

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsunternehmen auch Anlagen in Vermögenswerten, die in den vorangehenden Absätzen nicht genannt sind oder deren Voraussetzungen nicht erfüllen, sowie die Überschreitung der in § 2 Abs. 2 Buchstabe a bis g, Abs. 3 bis 5 und § 3 Abs. 1 bis 4 genannten Begrenzungen gestatten, wenn die Belange der Versicherten dadurch nicht beeinträchtigt werden und wenn die Mitgliedstaaten diese Abweichungen nach Artikel 21 oder Artikel 22 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung und Artikel 23 oder Artikel 24 der Richtlinie über Lebensversicherungen zulassen können.

(4) Eine Anlage in Konsumentenkrediten, Betriebsmittelkrediten, beweglichen Sachen oder Ansprüchen auf bewegliche Sachen sowie in immateriellen Werten ist ausgeschlossen; das Gleiche gilt für eine Anlage, die nach Artikel 21 oder Artikel 22 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung und Artikel 23 oder Artikel 24 der Richtlinie über Lebensversicherungen nicht zulässig ist.



(2) Nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Buchstabe c kann das gebundene Vermögen darüber hinaus in Anlagen angelegt werden, die in Absatz 1 nicht genannt sind, deren Voraussetzungen nicht erfüllen oder die Begrenzungen des § 3 Abs. 2 bis 5 übersteigen (Öffnungsklausel).

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsunternehmen auch Anlagen in Vermögenswerten, die in den vorangehenden Absätzen nicht genannt sind oder deren Voraussetzungen nicht erfüllen, sowie die Überschreitung der in § 3 Abs. 2 Buchstabe a und b, Abs. 3 bis 5 und § 4 Abs. 1 bis 4 genannten Begrenzungen gestatten, wenn die Belange der Versicherten dadurch nicht beeinträchtigt werden und wenn die Mitgliedstaaten diese Abweichungen nach Artikel 21 oder Artikel 22 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung und Artikel 23 oder Artikel 24 der Richtlinie über Lebensversicherungen zulassen können.

(4) Ausgeschlossen sind direkte und indirekte Anlagen

a)
in Konsumentenkrediten, Betriebsmittelkrediten, beweglichen Sachen oder Ansprüchen auf bewegliche Sachen sowie in immateriellen Werten,

b)
die nach Artikel 21 oder Artikel 22 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung und Artikel 23 oder Artikel 24 der Richtlinie über Lebensversicherungen nicht zulässig sind,

c) in Beteiligungen bei Konzernunternehmen des Versicherungsunternehmens im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes mit Ausnahme von Unternehmen, deren alleiniger Zweck das Halten von Anteilen an konzernfremden Unternehmen oder von Immobilien ist,

d) bei Unternehmen, auf die das Versicherungsunternehmen seinen Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise im Wege der Funktionsausgliederung (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) übertragen hat, oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb von Versicherungsgeschäften stehende Tätigkeiten für das Versicherungsunternehmen ausführen, wenn bei diesen Unternehmen der Umfang des Geschäftsbetriebes wesentlich vom Gegenstand der Funktionsausgliederung bzw. der Dienstleistungstätigkeit bestimmt wird.


(5) Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieser Verordnung umfasst die Staaten der Europäischen Gemeinschaften sowie die Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 2 Quantitative Beschränkungen (Mischung)




§ 3 Quantitative Beschränkungen (Mischung)


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(1) Für die Anlage des gebundenen Vermögens nach § 1 Abs. 1 und 2 gelten vorbehaltlich der nachfolgenden Vorschriften nur die allgemeinen Anlagegrundsätze des § 54 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.



(1) Direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 8 sowie Anlagen bei Schuldnern mit Sitz in Staaten außerhalb des EWR, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht des § 77a des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf sie erstreckt, sind auf ein vorsichtiges Maß zu beschränken.

(2) Die Anlage in einzelnen Anlageformen ist wie folgt beschränkt:

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a) Forderungen aus Wertpapierdarlehen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a dürfen jeweils 5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen;

b) Darlehen
nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht des § 77a des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf sie erstreckt, dürfen 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens nicht übersteigen;

c) direkt und indirekt gehaltene Anlagen in Asset Backed Securities und Credit Linked Notes sowie andere direkt und indirekt gehaltene Anlagen nach § 1 Abs. 1, die der Übertragung von Kreditrisiken dienen,
dürfen jeweils 7,5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen;

d) direkt und indirekt gehaltene Schuldverschreibungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c dürfen jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen;

e) direkt und indirekt gehaltene Schuldverschreibungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 dürfen jeweils 5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen;

f) direkt und indirekt gehaltene Aktien und Genussrechte von Unternehmen mit Sitz in einem Staat außerhalb des EWR dürfen jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen;

g)
direkte und indirekte Anlagen in Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach den §§ 112 und 113 des Investmentgesetzes, in Anteilen von Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital nach den §§ 96 bis 106, 110 und 111 des Investmentgesetzes mit entsprechender Anlagepolitik und in Anteilen von Investmentvermögen mit entsprechender Anlagepolitik, die jeweils von Investmentgesellschaften mit Sitz in einem anderen Staat des EWR aufgelegt werden, sowie andere direkt und indirekt gehaltene Anlagen nach § 1 Abs. 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach den §§ 112 und 113 des Investmentgesetzes oder an sonstige Investmentvermögen mit entsprechender Anlagepolitik gebunden sind, dürfen jeweils 5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen;

h)
im Rahmen der Öffnungsklausel nach § 1 Abs. 2 angelegte Anlagen sind auf jeweils 5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens beschränkt; unter Wahrung der Belange der Versicherten kann diese Anlagegrenze mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde bis auf jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens erhöht werden; die Begrenzung auf 10 vom Hundert in § 3 Abs. 4 bleibt unberührt.

(3) Der Anteil der direkt und indirekt gehaltenen Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 und 13 darf zusammen mit Anlagen, die der Quote des Absatzes 2 Buchstabe g unterliegen, insgesamt jeweils 35 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen. Auf diese Quote sind auch Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a anzurechnen, soweit Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 12 Gegenstand der Wertpapierdarlehen sind. Innerhalb der Quoten nach Satz 1 darf der Anteil der nicht in einen organisierten Markt einbezogenen oder nicht an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum amtlichen Markt zugelassenen oder dort in einen organisierten Markt einbezogenen Vermögensgegenstände nach § 1 Abs. 1 Nr. 13 jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen.

(4) Bei Anlagen in Anteilen an Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital und Investmentgesellschaften, die durch den Einsatz von Derivaten nach § 51 Abs. 2 des Investmentgesetzes oder den entsprechenden Vorschriften eines anderen Staates des EWR mehr als das Einfache des Marktrisikopotentials aufweisen, ist das erhöhte Marktrisikopotential auf die Quote nach Absatz 3 Satz 1 anzurechnen. Soweit das erhöhte Marktrisikopotential nicht zeitnah ermittelt werden kann, ist der höchstzulässige Betrag anzusetzen. Anteile an Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital und Investmentgesellschaften werden voll auf die Quoten nach Absatz 2 Buchstabe c bis g und Absatz 3 Satz 1 angerechnet, wenn die jeweilige Vermögensstruktur nicht transparent ist.

(5) Der Anteil der Anlagen in direkt und indirekt gehaltenen Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Beteiligungen an Grundstücksgesellschaften und Anteilen an Immobilien-Sondervermögen darf jeweils 25 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen.

(6) Die Aufsichtsbehörde kann den Anteil der direkt und indirekt gehaltenen Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, 9, 10, 12, 13 und der Anlagen, die der Quote des Absatzes 2 Buchstabe g unterliegen, bis auf jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens herabsetzen, wenn es zur Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich ist. Die gleiche Befugnis steht der Aufsichtsbehörde in den Fällen des § 81b Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu.



a) direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 dürfen jeweils 7,5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen;

b)
direkte und indirekte Anlagen in Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach den §§ 112 und 113 des Investmentgesetzes, in Anteilen von Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital nach den §§ 96 bis 106, 110 und 111 des Investmentgesetzes mit entsprechender Anlagepolitik und in Anteilen von Investmentvermögen mit entsprechender Anlagepolitik, die jeweils von Investmentgesellschaften mit Sitz in einem anderen Staat des EWR aufgelegt werden, sowie andere direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Abs. 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach den §§ 112 und 113 des Investmentgesetzes oder an sonstige Investmentvermögen mit entsprechender Anlagepolitik gebunden sind, dürfen jeweils 5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen. Auf diese Quote sind anzurechnen direkte und indirekte Anlagen in Sondervermögen, soweit sie in Rohstoff-Indizes nach § 51 Abs. 1 des Investmentgesetzes oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates des EWR investieren, sowie andere direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Abs. 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Rohstoff-Indizes nach § 51 Abs. 1 des Investmentgesetzes oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates des EWR gebunden ist;

c)
im Rahmen der Öffnungsklausel nach § 2 Abs. 2 angelegte Anlagen sind auf jeweils 5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens beschränkt; unter Wahrung der Belange der Versicherten kann diese Anlagegrenze mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde bis auf jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens erhöht werden; die Begrenzung auf 10 vom Hundert in § 4 Abs. 4 bleibt unberührt.

(3) Direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 12 und 13 dürfen zusammen mit Anlagen, die der Quote des Absatzes 2 Buchstabe b unterliegen, insgesamt jeweils 35 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen. Auf diese Quote sind auch Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a anzurechnen, soweit Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 Gegenstand der Wertpapierdarlehen sind. Innerhalb der Quoten nach Satz 1 darf der Anteil der nicht in einen organisierten Markt einbezogenen oder nicht an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR oder der Vollmitgliedstaaten der OECD zum amtlichen Markt zugelassenen oder dort in einen organisierten Markt einbezogenen Vermögensgegenstände nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 13 jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen.

(4) Bei Anlagen in Anteilen an Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital und Investmentgesellschaften, die durch den Einsatz von Derivaten nach § 51 Abs. 2 des Investmentgesetzes oder den entsprechenden Vorschriften eines anderen Staates des EWR mehr als das Einfache des Marktrisikopotentials aufweisen, ist das erhöhte Marktrisikopotential auf die Quote nach Absatz 3 Satz 1 anzurechnen. Soweit das erhöhte Marktrisikopotential nicht zeitnah ermittelt werden kann, ist der höchstzulässige Betrag anzusetzen. Anteile an Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital und Investmentgesellschaften werden voll auf die Quoten nach Absatz 2 Buchstabe a und b und Absatz 3 Satz 1 angerechnet, wenn die jeweilige Vermögensstruktur nicht transparent ist.

(5) Direkte und indirekte Anlagen in Immobilien nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchstaben a und b und Anteile an Immobilien-Sondervermögen dürfen jeweils 25 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen.

(6) Die Aufsichtsbehörde kann die direkten und indirekten Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 9, 12, 13 und die Anlagen, die der Quote des Absatzes 2 Buchstabe b unterliegen, bis auf jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens herabsetzen, wenn es zur Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich ist. Die gleiche Befugnis steht der Aufsichtsbehörde in den Fällen des § 81b Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 3 Schuldnerbezogene Beschränkungen (Streuung)




§ 4 Schuldnerbezogene Beschränkungen (Streuung)


(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 dürfen alle auf ein und denselben Aussteller (Schuldner) entfallenden Anlagen 5 vom Hundert des gebundenen Vermögens nicht übersteigen. Hat ein Aussteller gegenüber dem Versicherungsunternehmen für Verbindlichkeiten eines Dritten die volle Gewährleistung übernommen, so ist auch diese Gewährleistungsverbindlichkeit auf diese Quote anzurechnen. Anlagen in einem Sondervermögen oder in Anteilen, die von einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder Investmentgesellschaft ausgegeben werden, gelten nicht als Anlagen bei ein und demselben Aussteller (Schuldner), wenn sie in sich ausreichend gestreut sind.

(2) Für Anlagen

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a) bei ein und demselben Aussteller (Schuldner) nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, b und d,

b) in von ein und demselben Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des EWR in Verkehr gebrachte Schuldverschreibungen, wenn diese durch eine kraft Gesetzes bestehende besondere Deckungsmasse gesichert sind,

c) bei ein und demselben geeigneten Kreditinstitut nach § 1 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe b, wenn und soweit die Anlagen durch eine umfassende Institutssicherung des Kreditinstituts oder durch ein Einlagensicherungssystem tatsächlich abgesichert sind; der satzungsmäßige Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf Leistung der Einlagensicherungseinrichtung schließt eine tatsächliche Absicherung nicht aus, und

d) bei ein und demselben öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut nach § 1 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe c



a) bei ein und demselben Aussteller (Schuldner) nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, b und d,

b) in von ein und demselben Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des EWR oder Vollmitgliedstaat der OECD in Verkehr gebrachte Schuldverschreibungen, wenn diese durch eine kraft Gesetzes bestehende besondere Deckungsmasse gesichert sind,

c) bei ein und demselben geeigneten Kreditinstitut nach § 2 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe b, wenn und soweit die Anlagen durch eine umfassende Institutssicherung des Kreditinstituts oder durch ein Einlagensicherungssystem tatsächlich abgesichert sind; der satzungsmäßige Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf Leistung der Einlagensicherungseinrichtung schließt eine tatsächliche Absicherung nicht aus, und

d) bei ein und demselben öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut nach § 2 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe c

gilt eine Quote von 30 vom Hundert des gebundenen Vermögens.

(3) Bei der Berechnung der Quoten nach den Absätzen 1 und 2 sind Anlagen beim Aussteller und seinen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes zusammenzurechnen.

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(4) Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 und 13 dürfen insgesamt 10 vom Hundert des Grundkapitals ein und derselben Gesellschaft nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht für Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 und 10 bei geeigneten Kreditinstituten nach § 1 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe b. Bei Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck das Halten von Anteilen an anderen Unternehmen ist, bezieht sich Satz 1 auf die durchgerechneten Anlagen des Versicherungsunternehmens bei den anderen Unternehmen.

(5) Bis zu jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens können in einem einzelnen Grundstück oder grundstücksgleichen Recht oder in Anteilen an einem Unternehmen angelegt werden, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von höchstens drei in einem Staat des EWR belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist. Dieselbe Grenze gilt für mehrere rechtlich selbständige Grundstücke zusammengenommen, wenn sie wirtschaftlich eine Einheit bilden.



(4) Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 12 und 13 dürfen insgesamt 10 vom Hundert des Eigenkapitals ein und derselben Gesellschaft nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht für Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 bei geeigneten Kreditinstituten nach § 2 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe b. Bei Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck das Halten von Anteilen an anderen Unternehmen ist, bezieht sich Satz 1 auf die durchgerechneten Anlagen des Versicherungsunternehmens bei den anderen Unternehmen.

(5) Bis zu jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens können in einem einzelnen Grundstück oder grundstücksgleichen Recht oder in Anteilen an einem Unternehmen angelegt werden, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von höchstens drei in einem Staat des EWR oder Vollmitgliedstaat der OECD belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist. Dieselbe Grenze gilt für mehrere rechtlich selbständige Grundstücke zusammengenommen, wenn sie wirtschaftlich eine Einheit bilden.

(6) Anlagen einer Pensionskasse in ein Trägerunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung und dessen Konzernunternehmen dürfen 5 vom Hundert des gesamten Vermögens nicht überschreiten. Wird eine Pensionskasse von mehr als zwei Unternehmen getragen, sind Anlagen in diese Unternehmen auf insgesamt 15 vom Hundert des gesamten Vermögens begrenzt; Satz 1 bleibt unberührt.



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§ 4 Kongruenz




§ 5 Kongruenz


Das gebundene Vermögen ist nach Maßgabe der Anlage Teil C des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Vermögenswerten anzulegen, die auf dieselbe Währung lauten, in der die Versicherungen erfüllt werden müssen (Kongruenzregeln). Dabei gelten Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte als in der Währung des Landes angelegt, in dem sie belegen sind, Aktien und Anteile als in der Währung angelegt, in der sie in einen organisierten Markt einbezogen sind; nicht in einen organisierten Markt einbezogene Aktien und Anteile gelten als in der Währung des Landes angelegt, in dem der Aussteller der Wertpapiere oder Anteile seinen Sitz hat.



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§ 5 Belegenheit




§ 5 (aufgehoben)


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(1) Soweit das gebundene Vermögen versicherungstechnische Rückstellungen aus im EWR belegenen Risiken oder aus dort abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen bedeckt, darf es vorbehaltlich des Satzes 2 nur im EWR belegen sein oder in Staaten außerhalb des EWR nach § 5 Abs. 4 des Depotgesetzes verwahrt werden. Von den Vermögenswerten nach Satz 1 dürfen 5 vom Hundert der Bestände des Sicherungsvermögens und 20 vom Hundert des sonstigen gebundenen Vermögens in Staaten außerhalb des EWR belegen sein; hierbei sind die nach § 1 zulässigen, in Staaten außerhalb des EWR belegenen Anlagen anzurechnen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann einem Versicherungsunternehmen im Einzelfall auf Antrag weitere Ausnahmen von den Regelungen über die Belegenheit der Vermögensanlagen genehmigen, wenn die Belange der Versicherten hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Die Kongruenzregeln nach § 4 bleiben unberührt.



 
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§ 6 Anlagemanagement und interne Kontrollverfahren




§ 6 (aufgehoben)


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Versicherungsunternehmen haben die Einhaltung der Anlagegrundsätze des § 54 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der vorstehenden Regelungen durch ein qualifiziertes Anlagemanagement, geeignete interne Kapitalanlagegrundsätze und Kontrollverfahren, eine perspektivische Anlagepolitik sowie sonstige organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Die Einzelheiten hierzu und insbesondere die Darlegungs- und Anzeigepflichten der Versicherungsunternehmen bestimmt die Aufsichtsbehörde durch ein Rundschreiben.



 
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§ 7 Übergangsregelung für Anlagen bei Konzernunternehmen




§ 7 (aufgehoben)


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Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 13 Satz 2, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im gebundenen Vermögen befinden, sind diesem bis zum 1. Januar 2007 zu entnehmen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 8 Inkrafttreten




§ 6 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.